Referenzentscheidung: cc • Nr. 89-45.423 • 1991-02-13 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Außendienstmitarbeiter in Marseille, nehmen zwei Wochen Urlaub im August. Der 15. August fällt auf einen Samstag, einen arbeitsfreien Tag in Ihrem Unternehmen. Nach Ihrer Rückkehr verlangen Sie einen zusätzlichen Urlaubstag, weil der 15. August ein Feiertag ist. Ihr Arbeitgeber lehnt ab. Wer hat recht? Diese scheinbar banale Frage wurde vom Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 13. Februar 1991 entschieden. Und die Antwort ist nicht die, die man erwartet.
Für Vermieter, Mieter oder Immobilienfachleute mag diese Entscheidung weit weg von ihren Anliegen erscheinen. Dennoch gilt sie für alle Arbeitsverträge, einschließlich derer von Hausmeistern, Hausangestellten oder Immobilienmaklern. Wie also erfährt man, ob ein auf einen Samstag oder Sonntag fallender Feiertag Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag gibt? Das hängt ganz von der Berechnungsmethode des bezahlten Urlaubs ab: Werktage oder Arbeitstage.
In diesem Artikel analysieren wir das Urteil des Kassationsgerichtshofs, erläutern seine konkreten Auswirkungen und geben Tipps zur Vermeidung von Streitigkeiten. Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – Sie gehen mit einer rechtlichen Gewissheit nach Hause.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Anfang der 1980er Jahre verlangten mehrere Arbeitnehmer einer Sozialversicherungseinrichtung mit Sitz in Marseille (man stelle sich die CPAM der Bouches-du-Rhône vor) einen zusätzlichen Urlaubstag als Ausgleich für Feiertage, die auf einen in ihrem Unternehmen üblicherweise arbeitsfreien Werktag fielen. Konkret: Wenn der 1. Mai oder der 14. Juli auf einen Samstag fielen, waren sie der Ansicht, Anspruch auf einen zusätzlichen Ruhetag zu haben.
Ihr Arbeitgeber verwies auf das geltende Protokoll, das vorsah, dass dieser zusätzliche Urlaub am nächsten vor oder nach dem gesetzlichen Feiertag liegenden Arbeitstag zu nehmen sei. Die betroffenen Arbeitnehmer befanden sich jedoch an diesen Tagen bereits im bezahlten Urlaub. Sie konnten daher diesen Ausgleichstag nicht in Anspruch nehmen. Die Kernfrage: Kann ein Arbeitnehmer im Urlaub seinen Urlaub mit einem arbeitsfreien Feiertag kumulieren?
Der Fall gelangte vor das Arbeitsgericht, dann das Berufungsgericht und schließlich den Kassationsgerichtshof. Die Arbeitnehmer beriefen sich auf Artikel L. 223-2 des Arbeitsgesetzbuchs (heute L. 3133-3), der vorsieht, dass der Urlaub um einen Tag verlängert wird, wenn ein Feiertag auf einen Werktag fällt. Der Arbeitgeber entgegnete jedoch, dass diese Vorschrift nur gelte, wenn der Urlaub in Werktagen und nicht in Arbeitstagen berechnet werde. Der Kassationsgerichtshof entschied.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Das oberste Gericht erinnerte zunächst an den Grundsatz: „Wenn die Berechnung des bezahlten Urlaubs in Werktagen gemäß Artikel L. 223-2 des Arbeitsgesetzbuchs oder nach Modalitäten erfolgt, die den Begriff des Werktags nicht in Frage stellen, muss der Urlaub um einen Tag verlängert werden, wenn ein Feiertag auf einen Werktag fällt, selbst wenn dieser im Unternehmen arbeitsfrei ist.“ Mit anderen Worten: Wenn Sie Ihren Urlaub in Werktagen berechnen (Montag bis Samstag, außer Sonntag), muss ein auf einen Werktag fallender Feiertag (z. B. Donnerstag) zu Ihrem Urlaub hinzugerechnet werden.
Das Gericht fügte jedoch sofort hinzu: „Wenn der Urlaub in Arbeitstagen berechnet wird, hat ein auf einen arbeitsfreien Tag im Unternehmen fallender Feiertag keine Auswirkung auf die Urlaubsberechnung.“ Klar gesagt: Wenn Ihr Urlaub in Arbeitstagen berechnet wird (z. B. Montag bis Freitag), gibt ein auf einen Samstag (arbeitsfreier Tag) fallender Feiertag keinen Anspruch auf etwas. Warum? Weil der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem Sie ohnehin nicht gearbeitet hätten. Die Logik ist unerbittlich: Der im Protokoll vorgesehene zusätzliche Urlaub kann nicht den Arbeitnehmern zugutekommen, die sich an diesen Tagen bereits im Urlaub befinden.
Was nur wenige wissen: Diese Unterscheidung ist entscheidend. Viele Unternehmen berechnen den Urlaub in Arbeitstagen (25 Arbeitstage pro Jahr, also 5 Wochen). In diesem Fall hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Tag, wenn ein Feiertag auf einen Samstag fällt. Erfolgt die Berechnung dagegen in Werktagen (30 Werktage), gibt ein auf einen Samstag (der ein Werktag ist) fallender Feiertag Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Kassationsgerichtshof bestätigt damit eine ständige Rechtsprechung ohne Abweichung.
In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen unzufriedene Arbeitnehmer zusätzliche Tage für Brückentage oder auf das Wochenende fallende Feiertage forderten. Die Antwort ist stets dieselbe: Es kommt ganz auf die Berechnungsmethode des Urlaubs an. Ein kluger Arbeitgeber sollte daher im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag festlegen, ob der Urlaub in Werktagen oder Arbeitstagen berechnet wird.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für Arbeitgeber: Wenn Sie den Urlaub in Arbeitstagen berechnen (was in modernen Unternehmen am häufigsten vorkommt), müssen Sie für einen auf Samstag oder Sonntag fallenden Feiertag keinen zusätzlichen Tag gewähren. Verwenden Sie dagegen Werktage (noch üblich in manchen Tarifverträgen, insbesondere im Baugewerbe oder Handel), müssen Sie den Urlaub um einen Tag verlängern, wenn ein Feiertag auf einen Samstag fällt. Achtung: Der Sonntag ist kein Werktag, daher gilt diese Regelung nicht für Sonntage.
Für Arbeitnehmer: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag oder Ihre Betriebsvereinbarung. Wenn dort „Urlaub in Arbeitstagen“ steht, haben Sie keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Tag für einen Feiertag, der auf einen Samstag fällt. Steht dort „Urlaub in Werktagen“, haben Sie Anspruch auf Verlängerung. Im Zweifel fragen Sie Ihre Personalabteilung oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.
Ein praktischer Tipp: Wenn Sie Ihr Unternehmen in Marseille oder Gemenos führen, denken Sie daran, dass die lokale Praxis variieren kann. Manche ältere Betriebsvereinbarungen verwenden noch Werktage. Ein Update Ihrer internen Regelungen kann Klarheit schaffen und Konflikte vermeiden.
Häufige Fragen zu diesem Thema
F: Gilt dieses Urteil auch für den 1. Mai?
A: Ja, der 1. Mai ist ein gesetzlicher Feiertag. Die gleiche Logik gilt: Wenn er auf einen Samstag fällt und Ihr Urlaub in Arbeitstagen berechnet wird, haben Sie keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Tag.
F: Was passiert, wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt?
A: Der Sonntag ist weder ein Werktag noch ein Arbeitstag (es sei denn, Sie arbeiten sonntags). In der Regel gibt es keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Tag, da der Feiertag auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag fällt.
F: Kann ich meinen Urlaub so legen, dass ich von Feiertagen profitiere?
A: Theoretisch ja, aber die Berechnungsmethode bleibt entscheidend. Wenn Ihr Urlaub in Werktagen berechnet wird, können Sie durch geschickte Planung mehr freie Tage herausholen. Bei Arbeitstagen haben Feiertage am Wochenende keine Auswirkung.
F: Gilt das Urteil auch für Teilzeitbeschäftigte?
A: Ja, die Grundsätze gelten für alle Arbeitnehmer, unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Die Berechnungsmethode muss jedoch einheitlich angewendet werden.
Fazit
Das Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 13. Februar 1991 (Nr. 89-45.423) ist ein Meilenstein für das Verständnis des Zusammenspiels von bezahltem Urlaub und Feiertagen. Es erinnert daran, dass die Berechnungsmethode des Urlaubs – Werktage oder Arbeitstage – entscheidend ist. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Marseille, Gemenos und ganz Frankreich gilt: Überprüfen Sie Ihre Verträge und Betriebsvereinbarungen, um böse Überraschungen zu vermeiden. Bei Unklarheiten hilft ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt.
Wenn Sie Fragen zu Ihrem spezifischen Fall haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich für eine persönliche Beratung.

