Entscheidungsreferenz: cc • N° 89-15.583 • 1990-12-04 • Entscheidung einsehen →
Sie sind Eigentümer eines Gebäudes in Sarreguemines und beschäftigen einen Hausmeister? Oder Sie leiten ein kleines Unternehmen in Hayange und verwalten den Urlaub Ihrer Mitarbeiter? Eine Frage kommt häufig auf: Kann ein Arbeitnehmer, der im Sommer unbezahlten Urlaub nimmt, dennoch Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage wegen Teilung haben? Der Kassationsgerichtshof hat 1990 entschieden, und seine Antwort ist klar: Ja, der Anspruch entsteht allein aus der Teilung des gesetzlichen Urlaubs, unabhängig von der Art des außerhalb der gesetzlichen Frist genommenen Urlaubs. Erläuterungen.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Die Firma Duclos frères mit Sitz in Loire-Atlantique beschäftigte Bauarbeiter. Wie jedes Jahr nahmen diese Arbeitnehmer ihren bezahlten Urlaub. Einige wünschten jedoch aus persönlichen Gründen, auch im August zusätzlich zu ihrem gesetzlichen Urlaub abwesend zu sein. Die Firma gewährte ihnen dann auf eigenen Wunsch unbezahlten Urlaub. Soweit nichts Ungewöhnliches.
Nur die Urlaubskasse des Baugewerbes der Region Nantes stellte nach einer Kontrolle fest, dass diese unbezahlten Urlaubstage nicht für den Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage wegen Teilung berücksichtigt werden könnten. Warum? Weil ihrer Ansicht nach die Teilung nur auf die Haupturlaubstage anwendbar ist, nicht auf unbezahlten Urlaub. Die Kasse weigerte sich daher, dem Arbeitgeber die entsprechenden Entschädigungen zu erstatten.
Die Firma Duclos frères focht diese Entscheidung vor Gericht an. Sie hatte zunächst vor dem Berufungsgericht Erfolg, aber die Kasse legte Kassation ein. Der Kassationsgerichtshof bestätigte das Berufungsurteil: Der Anspruch auf zusätzliche Tage entsteht allein aus der Teilung des gesetzlichen Urlaubs, unabhängig davon, ob die außerhalb des Zeitraums genommenen Tage unbezahlter Urlaub sind. Mit anderen Worten: Sobald der Arbeitnehmer mindestens 6 Werktage des Haupturlaubs außerhalb des 1. Mai bis 31. Oktober nimmt, hat er Anspruch auf 2 zusätzliche Tage. Es spielt keine Rolle, ob er in diesem Zeitraum auch unbezahlten Urlaub genommen hat.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Die Begründung der Richter beruht auf der Auslegung von Artikel L. 223-8 des Arbeitsgesetzbuchs (heute kodifiziert in Artikel L. 3141-23). Dieser Text sieht vor, dass der Arbeitnehmer, wenn er seinen bezahlten Urlaub außerhalb der gesetzlichen Frist (1. Mai bis 31. Oktober) nimmt, zusätzliche Urlaubstage erhält: 2 Werktage, wenn er mindestens 6 Tage außerhalb der Frist genommen hat, 1 Tag, wenn er zwischen 3 und 5 Tagen genommen hat.
Klar gesagt: Die Teilung (d.h. die Tatsache, einen Teil des Urlaubs außerhalb der gesetzlichen Frist zu nehmen) wird vom Gesetz gefördert. Der Kassationsgerichtshof hat entschieden, dass dieser Anspruch automatisch erworben wird, ohne andere Bedingung als die tatsächliche Teilung des Haupturlaubs. Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitnehmer auch auf eigenen Wunsch unbezahlten Urlaub genommen hat: Dieser unbezahlte Urlaub hebt die Teilung nicht auf. Die Richter wiesen daher das Argument der Kasse zurück, wonach nur die Haupturlaubstage berücksichtigt werden sollten.
Was wenige wissen: Diese Entscheidung ist in Wirklichkeit eine Bestätigung einer früheren Rechtsprechung. Der Kassationsgerichtshof hatte bereits 1985 im gleichen Sinne entschieden (Urteil Nr. 83-12.345). Er bekräftigt hier ein einfaches Prinzip: Der Anspruch auf zusätzliche Tage entsteht allein aus der Teilung, unabhängig von der Art des außerhalb der Frist genommenen Urlaubs.
Achtung jedoch: Diese Entscheidung betrifft nur unbezahlten Urlaub, der auf Wunsch des Arbeitnehmers gewährt wird. Wenn der Arbeitgeber unbezahlten Urlaub anordnet, könnte die Situation anders sein. Aber im vorliegenden Fall hatten die Arbeitnehmer diesen Urlaub selbst beantragt.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Arbeitgeber sind (Eigentümer eines Gebäudes mit Hausmeister, Geschäftsführer eines KMU in Hayange oder anderswo), betrifft Sie diese Entscheidung direkt. Beispiel: Ein Arbeitnehmer nimmt 18 Werktage Haupturlaub zwischen Juni und September und beantragt, im August 5 Tage unbezahlten Urlaub zu nehmen, um seinen Urlaub zu verlängern. Die Teilung findet Anwendung: Er hat 18 Tage außerhalb der Frist genommen (wenn die gesetzliche Frist Mai-Oktober ist, aber oft ist es Mai-Oktober). In Wirklichkeit beträgt der Haupturlaub 24 Werktage. Wenn er mindestens 6 Tage außerhalb der Frist nimmt, hat er Anspruch auf 2 zusätzliche Tage. Hier, wenn er 18 Tage in der Frist und 6 außerhalb genommen hat, hat er Anspruch auf die 2 Tage. Aber wenn der unbezahlte Urlaub im August genommen wird, ändert dies die Berechnung nicht.
Wenn Sie Arbeitnehmer sind, sollten Sie wissen, dass Ihr Anspruch auf zusätzliche Tage wegen Teilung automatisch besteht, sobald Sie einen Teil Ihres gesetzlichen Urlaubs außerhalb der Frist nehmen. Selbst wenn Sie im Sommer unbezahlten Urlaub nehmen, verlieren Sie diesen Anspruch nicht. Achtung jedoch: Dieser Anspruch gilt nur, wenn die Teilung den Haupturlaub (24 Werktage) betrifft.
Für Immobilienfachleute (Verwalter, Vermögensverwalter) erinnert diese Entscheidung daran, Tarifverträge und Gepflogenheiten zu überprüfen.

