Entscheidungsreferenz: cc • N° 24-22.228 • 2026-01-21
Stellen Sie sich vor, Sie sind in Mont-de-Marsan Inhaber eines kleinen Dienstleistungsunternehmens für personenbezogene Dienstleistungen. Einer Ihrer Angestellten, seit fünf Jahren treu, wird drei Monate lang krank. Sie wissen, dass er Anspruch auf bezahlten Urlaub hat, aber wie berechnet man diesen genau? Müssen die Urlaubstage berücksichtigt werden, die er im Vorjahr nicht genommen hat? Diese Frage, die technisch erscheint, kann kostspielige Rechtsstreitigkeiten und unnötige Spannungen verursachen.
Im Zuständigkeitsbereich von Mont-de-Marsan, wie überall in Frankreich, sind die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oft von diesen Fragen zu erworbenen Rechten geprägt. Der bezahlte Urlaub stellt für beide Seiten eine wichtige finanzielle Größe dar: für den Arbeitnehmer ist es verdiente Erholung, für den Arbeitgeber eine vorauszuplanende Belastung. Wenn jedoch Krankheit ins Spiel kommt, wird die Berechnung komplexer.
Die Entscheidung vom 21. Januar 2026 gibt eine klare Antwort auf diese Problematik. Sie präzisiert, welche Urlaubstage berücksichtigt werden müssen, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer nicht berufsbedingten Krankheit fehlt. Diese Klarstellung ist entscheidend, um Berechnungsfehler und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Aber was ändert sich dadurch genau für Sie als Unternehmer oder Arbeitnehmer in den Landes?
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Nehmen wir das Beispiel von Frau Dubois, Geschäftsführerin einer Reinigungsfirma in Saint-Paul-lès-Dax. Sie beschäftigt Herrn Martin, einen zuverlässigen und geschätzten Reinigungskraft. Im Jahr 2023 wird Herr Martin schwer krank und muss mehrere Wochen ausfallen. Während seiner Krankheitsphase erwirbt er weiterhin Urlaubsansprüche, wie jeder Arbeitnehmer.
Nach seiner Rückkehr müssen Herr Martin und Frau Dubois seine Urlaubstage klären. Die Situation wird kompliziert, da Herr Martin nicht alle Urlaubstage aus dem Jahr 2022 genommen hatte. Ihm blieben 6 Tage, die auf 2023 übertragen wurden. Frau Dubois fragt sich: Muss sie diese 6 Tage aus 2022 für die Berechnung des Urlaubs 2023 berücksichtigen, obwohl Herr Martin einen Teil des Jahres krank war?
Die Meinungsverschiedenheit entsteht aus dieser Frage. Herr Martin ist der Ansicht, dass alle seine Urlaubstage, einschließlich der aus 2022 übertragenen, berücksichtigt werden müssen. Frau Dubois meint, dass nur die während des Bezugszeitraums (in der Regel das laufende Jahr) erworbenen Urlaubstage zählen. Die Diskussion eskaliert, und Herr Martin beschließt, das Conseil de prud'hommes (das auf Arbeitsstreitigkeiten spezialisierte Gericht) anzurufen.
Der Rechtsweg beginnt mit einem Schlichtungsversuch, der scheitert. Der Fall wird dann in der Sache verhandelt. Die Richter prüfen sorgfältig die Gehaltsabrechnungen, ärztlichen Atteste und den Schriftwechsel zwischen den Parteien. Sie müssen Artikel des Arbeitsgesetzbuchs auslegen, die, zugegebenermaßen, für Nichtjuristen nicht immer glasklar sind.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Die Richter stützten sich auf mehrere Texte, um den Rechtsstreit zu entscheiden. Der erste ist Artikel L. 3141-5, 7° des Arbeitsgesetzbuchs. Dieser Text sieht vor, dass der bezahlte Urlaub auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeitszeit berechnet wird. Mit anderen Worten: Je mehr ein Arbeitnehmer arbeitet, desto mehr Urlaubstage erwirbt er. Aber was ist, wenn er krank ist?
Artikel L. 3141-5-1 desselben Gesetzbuchs bringt eine entscheidende Präzisierung: Während einer Krankheitsphase erwirbt der Arbeitnehmer weiterhin Urlaubsansprüche, jedoch nach spezifischen Regeln. Das Gesetz Nr. 2024-364 vom 22. April 2024, Artikel 37, II, ergänzt diese Regelung. Es besagt, dass für die Berechnung der vierundzwanzig Werktage Urlaub, auf die ein Arbeitnehmer bei nicht berufsbedingter Krankheit Anspruch hat, die vor dem Bezugszeitraum erworbenen und übertragenen Urlaubstage nicht berücksichtigt werden.
Kurz gesagt, das Gericht erklärte, dass Herr Martin zwar Urlaubsansprüche für das Jahr 2022 erworben hatte, diese 6 übertragenen Tage jedoch nicht in die Berechnung des Urlaubs 2023 einfließen durften, da er in diesem Zeitraum krank war. Nur die während des Bezugszeitraums (2023) erworbenen Urlaubstage waren zu berücksichtigen, um zu bestimmen, ob er Anspruch auf seine 4 Wochen Erholung hatte.
Diese Argumentation stellt eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung dar. Die Richter wiesen das Argument von Herrn Martin zurück, der alle seine Urlaubstage, ob übertragen oder nicht, kumulieren wollte. Sie folgten der Position von Frau Dubois, untermauerten sie jedoch mit einer strengen rechtlichen Analyse. Achtung: Diese Lösung gilt nur für nicht berufsbedingte Erkrankungen. Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten gelten andere Regeln.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Arbeitgeber im Zuständigkeitsbereich von Mont-de-Marsan sind, gibt Ihnen diese Entscheidung Rechtssicherheit. Sie wissen nun, dass Sie bei der Berechnung des Urlaubs eines krankgeschriebenen Arbeitnehmers die aus den Vorjahren übertragenen Urlaubstage nicht einbeziehen dürfen. Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat 8 übertragene Urlaubstage aus 2023. Im Jahr 2024 ist er 2 Monate krank. Um zu ermitteln, ob er Anspruch auf seine 24 Urlaubstage im Jahr 2024 hat, berücksichtigen Sie nur die im Jahr 2024 erworbenen Urlaubstage, nicht die 8 übertragenen Tage.
Wenn Sie Arbeitnehmer sind, klärt diese Entscheidung Ihre Rechte. Sie wissen, dass Sie während einer Krankheitsphase weiterhin Urlaub erwerben, jedoch nach bestimmten Regeln.

