Referenzentscheidung: cc • N° 86-44.120 • 1989-03-02 • Entscheidung einsehen →
Sie sind Arbeitgeber in Collioure und schließen Ihr Geschäft montags? Achtung: Der erste Urlaubstag Ihres Arbeitnehmers beginnt nicht unbedingt an diesem arbeitsfreien Montag. Das hat der Kassationsgerichtshof 1989 in einem richtungsweisenden Fall entschieden. Aber was ändert das genau für die Berechnung des bezahlten Urlaubs, insbesondere der sogenannten „fünften Woche“?
Stellen Sie sich vor: Sie arbeiten in einem Hotel in Prades, das 7 Tage die Woche geöffnet ist, aber mit wöchentlicher Ruhezeit am Montag. Sie nehmen eine Woche Urlaub. Zieht Ihr Arbeitgeber Ihnen 5 Werktage (Montag bis Freitag) oder 6 Tage (Montag bis Samstag) ab? Und wenn der Montag im Unternehmen arbeitsfrei ist, wird er trotzdem als erster Urlaubstag gezählt? Die Antwort ist nicht so einfach.
Die Entscheidung vom 2. März 1989 (Nr. 86-44.120) klärt diesen Punkt: Der erste Werktag des bezahlten Urlaubs ist der erste Tag, an dem der Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, und nicht der arbeitsfreie Tag im Unternehmen. Mit anderen Worten: Wenn Ihr Unternehmen montags nicht arbeitet, beginnt Ihr Urlaub nicht an diesem Montag, sondern am Dienstag. Rückblick auf einen Fall, der die Firma Sodep ihren Arbeitnehmern gegenüberstellte.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
In diesem Fall bestritten die Arbeitnehmer der Firma Sodep die Berechnung der Dauer ihrer fünften Urlaubswoche. Der Arbeitgeber hatte ihren Urlaub an einem Montag beginnen lassen, einem Tag, an dem das Unternehmen aufgrund der Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als sechs Tage (z. B. 5 Arbeitstage von Dienstag bis Samstag) geschlossen war. Die Arbeitnehmer waren der Ansicht, dass dieser Montag nicht als Urlaubstag hätte gezählt werden dürfen, da sie an diesem Tag ohnehin nicht gearbeitet hätten.
Kurz gesagt: Für den Arbeitgeber begann die Urlaubswoche am Montag, auch wenn es ein arbeitsfreier Tag war. Für die Arbeitnehmer sollte sie am Dienstag beginnen, dem ersten Tag, an dem sie hätten arbeiten müssen. Der Streit betraf also den Begriff des „ersten Werktags“ des Urlaubs.
Die Arbeitnehmer riefen das Arbeitsgericht und dann das Berufungsgericht an. Der Kassationsgerichtshof wurde angerufen, um die Rechtsfrage zu klären. Er gab den Arbeitnehmern recht: Der erste Werktag des bezahlten Urlaubs ist der erste Tag, an dem der Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, und nicht der arbeitsfreie Tag im Unternehmen. Diese Regel gilt auch für die fünfte Urlaubswoche.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel L. 223-7 des Arbeitsgesetzbuchs (heute L. 3141-12), der den Urlaubszeitraum als einen zusammenhängenden Zeitraum von Werktagen definiert. Aber was ist ein Werktag? Das Gesetz definiert ihn nicht genau, aber die Rechtsprechung und Lehre gehen davon aus, dass es sich um die Tage handelt, an denen das Unternehmen normalerweise geöffnet ist, oder mangels dessen um die Tage von Montag bis Samstag, mit Ausnahme von Sonntagen und Feiertagen.
Die Argumentation der Richter ist folgende: Der Urlaub soll dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich während eines Zeitraums zu erholen, in dem er normalerweise gearbeitet hätte. Wenn der erste Tag des Urlaubszeitraums ein arbeitsfreier Tag im Unternehmen ist (z. B. Montag), muss der Arbeitnehmer diesen Tag nicht „nehmen“, da er nicht arbeitet. Der erste Urlaubstag muss daher der erste Tag sein, an dem er hätte arbeiten müssen.
Achtung jedoch: Diese Regel betrifft nur den Beginn des Urlaubs. Sobald der Urlaub begonnen hat, werden alle Werktage (einschließlich der im Unternehmen arbeitsfreien) als Urlaubstage gezählt. Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise von Dienstag bis Sonntag Urlaub nimmt, wird der folgende Montag (arbeitsfrei) nicht gezählt, wohl aber der Samstag (Werktag).
Was nur wenige wissen: Diese Lösung wurde später für die fünfte Urlaubswoche bestätigt, obwohl einige Arbeitgeber versuchten, eine andere Regelung anzuwenden. Der Kassationsgerichtshof setzte dieser Uneinheitlichkeit ein Ende.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für den Arbeitgeber in Collioure, der montags schließt: Wenn Ihr Arbeitnehmer eine Woche Urlaub nimmt, müssen Sie seinen Urlaub am Dienstag, dem ersten Arbeitstag, beginnen lassen. Sie dürfen ihm den Montag nicht als Urlaubstag anrechnen. In der Praxis: Wenn Ihr Arbeitnehmer von Samstag bis zum folgenden Sonntag Urlaub nehmen möchte, müssen Sie 6 Werktage zählen (Dienstag bis Samstag, dann Montag bis Samstag), aber der erste Urlaubstag ist der Dienstag.
Für den Arbeitnehmer in Prades: Sie haben Anspruch darauf, dass Ihr Urlaub am ersten Tag beginnt, an dem Sie arbeiten sollten. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Urlaubsbeginn an einem arbeitsfreien Tag aufzwingt, können Sie dies anfechten. Wenn Sie beispielsweise von Dienstag bis Samstag arbeiten und Ihr Arbeitgeber Ihnen „Urlaub von Montag bis Sonntag“ ankündigt, wissen Sie, dass der Montag nicht zählt. Ihr Urlaub beginnt am Dienstag.
In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Arbeitgeber 5 Urlaubstage für eine Woche mit 5 Arbeitstagen abzogen, einschließlich des arbeitsfreien Montags. Ergebnis: Der Arbeitnehmer verlor einen Urlaubstag. Diese Entscheidung hilft, solche Missbräuche zu vermeiden.
Vier Tipps zur Vermeidung solcher Streitigkeiten
- Überprüfen Sie die Arbeitszeitverteilung in Ihrem Unternehmen. Identifizieren Sie genau die Tage, an denen tatsächlich gearbeitet wird. Wenn Ihr Unternehmen z. B. dienstags bis samstags öffnet, ist der Montag ein arbeitsfreier Tag und kann nicht als erster Urlaubstag gezählt werden.
- Kommunizieren Sie klar den Urlaubsbeginn. Geben Sie bei der Urlaubsgenehmigung immer das konkrete Start- und Enddatum an, unter Berücksichtigung der Regel des ersten Arbeitstages. Vermeiden Sie vage Formulierungen wie „eine Woche ab Montag“.
- Dokumentieren Sie die Urlaubsvereinbarung schriftlich. Lassen Sie sich den Urlaubsantrag vom Arbeitnehmer unterschreiben und bestätigen Sie schriftlich den genauen Zeitraum. So vermeiden Sie spätere Unstimmigkeiten.
- Holen Sie sich rechtlichen Rat bei komplexen Fällen. Wenn Ihr Unternehmen ungewöhnliche Arbeitszeiten hat (z. B. Wechselschichten, Teilzeit), kann die Urlaubsberechnung kompliziert sein. Ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt kann Ihnen helfen, Fehler zu vermeiden.

