Entscheidungsreferenz: cc • N° 17-80.016 • 2017-11-21 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Hauses in Le Mans, im Viertel Sablons. Sie haben Erweiterungsarbeiten ohne Baugenehmigung durchgeführt. Die Stadtverwaltung fordert Sie zum Abriss auf, Sie weigern sich und werden strafrechtlich zu einer Geldstrafe und zum Abriss verurteilt. Aber Sie glauben, dass die Verfügung der Stadtverwaltung rechtswidrig ist. Wie weit können Sie diese Rechtswidrigkeit vor dem Strafrichter anfechten? Und vor allem: Muss der Strafrichter warten, bis das Verwaltungsgericht entscheidet? Diese Entscheidung des Kassationshofs vom 21. November 2017 beantwortet diese entscheidende Frage für jeden Eigentümer, der mit einem Baurechtsverfahren konfrontiert ist.
Kurz gesagt, das oberste Gericht hat entschieden: Der Strafrichter, der mit einem streitigen Zwischenfall bezüglich der Vollstreckung einer Strafe befasst ist (Artikel 710 der Strafprozessordnung), kann die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts (wie einer Abrissverfügung) prüfen, ohne das Verfahren aussetzen zu müssen, selbst wenn dieser Akt nicht vor dem Verwaltungsgericht angefochten wurde. Mit anderen Worten: Es ist nicht nötig, jahrelang auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu warten: Der Strafrichter kann sofort über die Gültigkeit der Verfügung entscheiden und gegebenenfalls den Abriss anordnen.
Was nur wenige wissen, ist, dass diese Entscheidung in einer Logik der gerichtlichen Effizienz steht: Sie soll Verfahrensverzögerungen vermeiden, die die Vollstreckung von Strafen lähmen. Aber Vorsicht, diese Zuständigkeit ist nicht grenzenlos. Tauchen wir in die Details ein.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr A…, Eigentümer in Le Mans, führte Bauarbeiten ohne Einhaltung der ihm erteilten Baugenehmigung durch. Die Stadtverwaltung erließ eine Verfügung, die den Abriss der Bauwerke anordnete, gestützt auf Artikel L. 480-7 des Städtebaugesetzbuchs (der es der Verwaltungsbehörde erlaubt, den Abriss illegaler Bauten zu verlangen). Herr A… focht diese Verfügung nicht innerhalb der Zweimonatsfrist vor dem Verwaltungsgericht an. Ergebnis: Die Verfügung wurde bestandskräftig.
Parallel dazu verurteilte das Strafgericht Le Mans Herrn A… zu einer Geldstrafe von 5.000 Euro wegen Verstoßes gegen das Städtebaugesetzbuch und ordnete den Abriss der Bauwerke an. Herr A… legte Berufung ein. Vor dem Berufungsgericht erhob er einen streitigen Zwischenfall bezüglich der Vollstreckung der Strafe: Er bestritt die Rechtmäßigkeit der Abrissverfügung mit der Begründung, sie sei rechtswidrig. Das Berufungsgericht wies sein Argument zurück und befand, dass es die Rechtmäßigkeit der Verfügung prüfen könne, ohne auf die Stellungnahme des Verwaltungsgerichts zu warten, und dass es unerheblich sei, dass die Verfügung nicht vor dem Verwaltungsgericht angefochten worden sei.
Herr A… legte Kassation ein. Er machte geltend, das Berufungsgericht hätte das Verfahren aussetzen und das Verwaltungsgericht mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verfügung befassen müssen, gemäß dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Der Kassationshof wies seine Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützte sich auf zwei Schlüsseltexte. Zunächst Artikel 710 der Strafprozessordnung (der es dem Gericht erlaubt, streitige Zwischenfälle bezüglich der Vollstreckung einer Strafe zu prüfen). Sodann Artikel 111-5 des Strafgesetzbuchs (der dem Strafrichter erlaubt, im Wege der Einrede die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts zu prüfen, wenn er mit einer Straftat befasst ist).
Die Argumentation ist wie folgt: Wenn das Berufungsgericht mit einem Vollstreckungszwischenfall nach Artikel 710 befasst ist, übt es eine strafrechtliche Zuständigkeit aus. Nun erlaubt Artikel 111-5 des Strafgesetzbuchs dem Strafrichter im Rahmen eines Strafverfahrens, die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts (wie einer Abrissverfügung) inzident zu prüfen, d.h. nur für die Zwecke des Falles, ohne dass dies erga omnes (gegenüber jedermann) wirkt. Er kann also entscheiden, ob die Verfügung rechtmäßig ist oder nicht, und daraus Konsequenzen für die Strafe ziehen (z.B. die Abrissanordnung bestätigen oder aufheben).
Der Gerichtshof stellt klar, dass diese Prüfung auch dann stattfinden kann, wenn der Verwaltungsakt nicht vor dem Verwaltungsgericht angefochten wurde. Mit anderen Worten: Der Eigentümer kann dem Strafrichter nicht entgegenhalten, die Verfügung sei rechtswidrig, wenn er sie nicht rechtzeitig vor dem Verwaltungsgericht angefochten hat. Der Strafrichter kann darüber hinweggehen und die Rechtmäßigkeit des Aktes selbst überprüfen. Dies vermeidet Verschleppungstaktiken, bei denen die Verwaltungsverfügung Jahre später angefochten wird, um das Strafverfahren zu blockieren.
Vorsicht jedoch: Diese Zuständigkeit ist nicht absolut. Der Strafrichter kann die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nur prüfen, wenn dies für die Lösung des Strafrechtsstreits erforderlich ist. Darüber hinaus...

