Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 75-91.248 • 1976-02-03 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie wohnen friedlich in Istres, als Ihr Nachbar Aufstockungsarbeiten ohne Baugenehmigung durchführt. Sie melden es der Gemeinde, die Staatsanwaltschaft wird eingeschaltet, Ihr Nachbar wird strafrechtlich verurteilt. Aber können Sie, der Sie nicht Nebenkläger im Prozess waren, beim Strafrichter den Abriss beantragen? Diese Frage, die sich jeder Eigentümer eines Tages stellen kann, fand eine klare Antwort in einer Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 3. Februar 1976. Das oberste Gericht entschied, dass nur Personen, die am Strafverfahren beteiligt waren, einen Abrissantrag gemäß Artikel L.480-5 des Stadtplanungsgesetzes stellen können. Mit anderen Worten: Wenn Sie nicht am Strafverfahren teilgenommen haben, können Sie diese Maßnahme nicht in Anspruch nehmen. Aber was ändert das genau? Lassen Sie uns diese grundlegende Entscheidung gemeinsam entschlüsseln.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr X, Eigentümer in Istres, führte auf seinem Grundstück Bauarbeiten durch, ohne die erforderliche Baugenehmigung eingeholt zu haben. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen die Bauvorschriften (Artikel L.160-1 und L.480-4 des Stadtplanungsgesetzes) ein. In der Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 14. März 1975 gaben mehrere Personen Stellungnahmen gemäß Artikel L.480-5 desselben Gesetzes ab, der es dem Strafrichter erlaubt, unter anderem den Abriss illegaler Bauwerke anzuordnen. Einige dieser Personen waren nicht am Verfahren beteiligt (weder Angeklagte noch Nebenkläger). Der Angeklagte legte daraufhin Kassation ein mit der Begründung, dass nur Verfahrensbeteiligte diese Bestimmung in Anspruch nehmen könnten.
Wendepunkt: Der Kassationsgerichtshof gab ihm recht. Er hob das Urteil des Berufungsgerichts auf, das diese Stellungnahmen zugelassen hatte, mit der Begründung, dass „nur Personen, die am Verfahren beteiligt waren, einen Abrissantrag stellen können“.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützte sich auf eine strenge Auslegung von Artikel L.480-5 des Stadtplanungsgesetzes. Diese Vorschrift sieht vor, dass das Gericht im Falle einer Verurteilung wegen einer in den Artikeln L.160-1 und L.480-4 genannten Straftat den Abriss der Bauwerke oder die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands anordnen kann. Das Gericht stellt jedoch klar, dass diese Möglichkeit nur Personen offensteht, die am Strafverfahren beteiligt waren. Mit anderen Worten: Ein nicht am Verfahren beteiligter Dritter (z. B. ein Nachbar, der keine Anzeige erstattet oder sich nicht als Nebenkläger konstituiert hat) kann beim Strafrichter keinen Abriss beantragen.
Diese Argumentation folgt einer verfahrensrechtlichen Logik: Das Strafverfahren steht zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten. Nebenkläger werden zugelassen, um Schadensersatz für ihren Schaden zu erhalten. Ein bloßer Beobachter, selbst wenn er ein berechtigtes Interesse hat, kann kein direktes Klagerecht auf Abriss erhalten. Der Kassationsgerichtshof bestätigt damit eine restriktive Auslegung von Artikel L.480-5, die in diesem Punkt seitdem nicht geändert wurde.
Kurz gesagt: Wenn Sie möchten, dass ein Strafrichter den Abriss eines illegalen Bauwerks anordnet, müssen Sie am Strafverfahren beteiligt sein, entweder durch Nebenklage oder durch freiwilligen Beitritt. Andernfalls bleibt Ihnen nur der Zivil- oder Verwaltungsrechtsweg.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für den vermietenden Eigentümer: Wenn Ihr Mieter ohne Genehmigung baut, können Sie im Strafverfahren keinen Abriss beantragen, wenn Sie nicht am Verfahren beteiligt sind. Sie müssen zivilrechtlich vorgehen, z. B. auf Kündigung des Mietvertrags oder Schadensersatz.
Für den Mieter: Wenn Ihr Nachbar über Ihnen eine illegale Terrasse baut, die Sie überflutet, müssen Sie sich im Strafverfahren als Nebenkläger konstituieren, um den Abriss zu erwirken. Andernfalls bleibt nur der Zivilrechtsweg mit längeren Fristen.
Für den Käufer: In La Ciotat kaufen Sie ein Haus mit einem nicht genehmigten Anbau. Wird der Verkäufer strafrechtlich verfolgt, müssen Sie am Verfahren teilnehmen, um den Abriss zu beantragen. Andernfalls erben Sie ein irreguläres Objekt, ohne auf den Strafrichter zählen zu können.
Für den Wohnungseigentümer: Wenn die Eigentümergemeinschaft ohne Genehmigung baut, kann sich jeder einzelne Wohnungseigentümer als Nebenkläger konstituieren, um den Abriss zu beantragen. Aber Achtung: Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs gilt auch für juristische Personen.
In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Nachbarn, verärgert über einen illegalen Bau, glaubten, ohne Formalitäten in der Verhandlung auftreten zu können. Ohne Nebenklage war ihr Antrag jedoch unzulässig. Das ist ein häufiger Fehler.
Vier Tipps, um solche Streitigkeiten zu vermeiden
- Prüfen Sie die

