Entscheidungsreferenz: cc • N° 12-25.682 • 2013-11-13 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie wohnen in einem Gebäude im Vieux-Nice, an einem Freitagabend. Die jährliche Eigentümerversammlung steht bevor, und Sie erhalten den bekannten Brief mit der Tagesordnung. Einer der Tagesordnungspunkte: die Wahl des Versammlungsleiters. Sie können nicht teilnehmen, also erteilen Sie Ihrem Nachbarn eine Vollmacht (Mandat), damit er für Sie abstimmt. Aber: Dieser Nachbar möchte selbst zum Vorsitzenden gewählt werden. Darf er Ihre Vollmacht nutzen, um sich wählen zu lassen? Die Frage scheint technisch, berührt aber den Kern der Demokratie in Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft.
In den Residenzen von Grasse oder den Gebäuden an der Promenade des Anglais kommt diese Situation häufiger vor, als man denkt. Ein abwesender Wohnungseigentümer delegiert sein Stimmrecht, und der Vertreter (der die Delegation erhält) kandidiert für den Vorsitz. Ist das legal? Die Antwort wirkt sich direkt auf das Machtgleichgewicht in Ihrem Gebäude aus.
Der Kassationsgerichtshof, das höchste französische Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, hat 2013 entschieden: Nein, ein Wohnungseigentümer kann einem Vertreter nicht die Befugnis übertragen, zum Vorsitzenden der Eigentümerversammlung gewählt zu werden. Hinter dieser juristischen Formulierung verbirgt sich eine konkrete Realität: Ihre Stimme kann nicht dazu verwendet werden, jemanden zu wählen, der nicht physisch anwesend ist oder per Vollmacht für sich selbst handelt. Aber was ändert das konkret für Ihren Alltag als Wohnungseigentümer?
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Der Fall beginnt in einem Pariser Gebäude, hätte aber genauso gut in einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Zentrum von Nizza stattfinden können. Herr Dupont, Eigentümer einer Wohnung, kann nicht an der jährlichen Eigentümerversammlung teilnehmen. Wie viele von uns erteilt er eine schriftliche Vollmacht zugunsten von Herrn Martin, einem anderen Wohnungseigentümer, den er kennt und dem er vertraut. Soweit nichts Außergewöhnliches.
Am Tag der Versammlung erscheint Herr Martin mit mehreren Vollmachten in der Tasche, darunter auch die von Herrn Dupont. Bei der Wahl des Versammlungsleiters kandidiert Herr Martin. Er nutzt nicht nur seine eigene Stimme (die seiner Eigentumswohnung entspricht), sondern auch die Vollmachten, die er hält, einschließlich der von Herrn Dupont, um sich wählen zu lassen. Mit anderen Worten: Er stimmt mit den Stimmen der Abwesenden, die er vertritt, für sich selbst.
Ein anderer Wohnungseigentümer, Herr Leroy, ficht diese Wahl an. Er ist der Ansicht, Herr Martin hätte die Vollmachten nicht nutzen dürfen, um sich zum Vorsitzenden wählen zu lassen. Der Rechtsstreit geht bis zum Gericht, dann zum Berufungsgericht. Die Tatsacheninstanzen geben Herrn Martin Recht, da nichts diese Praxis explizit verbiete. Doch Herr Leroy gibt nicht auf und legt Revision beim Kassationsgerichtshof ein.
Diese juristische Wendung ist typisch für Konflikte in Wohnungseigentümergemeinschaften: Was zunächst harmlos erscheint – eine Wahl des Versammlungsleiters – kann zu einem langwierigen und kostspieligen Verfahren eskalieren. In meiner Praxis in Grasse habe ich Fälle erlebt, in denen angefochtene Wahlen dringende Arbeiten monatelang blockierten, wie die Renovierung eines lauten Aufzugs in einem Gebäude aus den 1970er Jahren.
Die Argumentation des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof prüfte den Fall mit charakteristischer juristischer Strenge. Die Richter stützten sich auf Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Juli 1965, dem Gründungstext des Wohnungseigentumsrechts. Dieser Artikel sieht vor, dass jeder Wohnungseigentümer sich in der Eigentümerversammlung durch einen Vertreter seiner Wahl vertreten lassen kann, der ein anderer Wohnungseigentümer, ein Ehepartner oder eine vertrauenswürdige Person sein kann.
Das Gericht unterschied jedoch zwei Dinge. Einerseits die Befugnis, über Beschlüsse der Versammlung abzustimmen – diese Befugnis kann delegiert werden. Andererseits die Fähigkeit, in ein Amt gewählt zu werden – hier den Versammlungsvorsitz. Diese Fähigkeit ist nach Ansicht der Richter persönlich und untrennbar mit der Person des Wohnungseigentümers verbunden. Kurz gesagt: Sie können Ihre Stimme delegieren, aber nicht Ihre Wählbarkeit.
Die Argumentation ist subtil, aber entscheidend. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Vollmacht dem Vertreter erlaubt, im Namen und für Rechnung des Vollmachtgebers zu handeln. Zum Vorsitzenden gewählt zu sein bedeutet jedoch, ein persönliches Amt auszuüben, das denjenigen, der es innehat, direkt bindet. Der Vertreter kann sich nicht persönlich im Namen eines anderen für ein Amt verpflichten, das seine eigene Anwesenheit und sein eigenes Urteil erfordert. Mit anderen Worten: Herr Martin konnte über das Budget oder Arbeiten im Namen von Herrn Dupont abstimmen, aber nicht seine Stimme nutzen, um sich selbst zu wählen.
Was nur wenige wissen: Diese Entscheidung bestätigt eine frühere Rechtsprechung, anstatt sie weiterzuentwickeln. Sie fügt sich in eine Logik des Schutzes des individuellen Willens ein: Jeder Wohnungseigentümer muss direkt wählen können, wer ihn leitet, ohne Zwischenhändler. Die Argumente der Parteien waren klassisch: Herr Martin plädierte für Praktikabilität und Effizienz, Herr Leroy berief sich auf das demokratische Prinzip. Das Gericht gab Letzterem Recht.

