Referenz: Kassationsgerichtshof, 1. Zivilkammer, 30. März 2022, Nr. 20-18.576
1. Kontext und Bedeutung der Schenkung einer französischen Immobilie an einen ausländischen Erben
Die Übertragung einer in Frankreich gelegenen Immobilie an einen Erben ausländischer Staatsangehörigkeit oder mit Wohnsitz außerhalb Frankreichs unterliegt sowohl zivilrechtlich als auch steuerlich besonderen Regeln. Das internationale Privatrecht in Verbindung mit dem Allgemeinen Steuergesetzbuch (CGI) bestimmt das auf die Erbschaft oder Schenkung anwendbare Recht sowie die Höhe der Erbschaftssteuer. Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 30. März 2022 (Nr. 20-18.576) gibt wichtige Aufschlüsse über die Auslegung der in Artikel 795 A CGI vorgesehenen Befreiungen.
2. Rechtsprechungsanalyse: Das Urteil vom 30. März 2022 (Nr. 20-18.576)
2.1. Sachverhalt und Verfahren
In diesem Fall hatte ein ausländischer Staatsangehöriger ohne französischen Steuerwohnsitz eine Schenkung einer in Paris gelegenen Wohnung an seinen Sohn, ebenfalls Ausländer und nicht in Frankreich ansässig, vorgenommen. Die Steuerverwaltung hatte die beantragte teilweise Befreiung von der Erbschaftssteuer nach Artikel 795 A CGI mit der Begründung verweigert, der Schenker habe zum Zeitpunkt der Schenkung keinen französischen Steuerwohnsitz gehabt. Das Berufungsgericht gab der Verwaltung recht, der Kassationsgerichtshof hob das Urteil jedoch auf.
2.2. Die getroffene Entscheidung
Das oberste Gericht entschied, dass die in Artikel 795 A CGI vorgesehene teilweise Befreiung (Freibetrag von 100.000 € für Schenkungen in direkter Linie) unabhängig vom Steuerwohnsitz des Schenkers gilt, sofern sich das Grundstück in Frankreich befindet und der Schenker eine natürliche Person ist. Es wies auch darauf hin, dass internationale Steuerabkommen (insbesondere mit Nicht-EU-Ländern) günstigere Befreiungen vorsehen können, sofern sie anwendbar sind.
2.3. Tragweite der Entscheidung
Dieses Urteil bestätigt, dass nicht ansässige Ausländer für Schenkungen von in Frankreich gelegenen Immobilien dieselben Freibeträge wie französische Steuerinländer erhalten können. Es klärt auch das Zusammenspiel zwischen nationalem Recht (CGI) und bilateralen Abkommen und stärkt damit die Rechtssicherheit für ausländische Schenker.
3. Rechtlicher Rahmen: Erbschaftssteuer und Befreiungen
3.1. Allgemeine Grundsätze (CGI, Artikel 750 ter, 795 A, 790 G)
- Artikel 750 ter CGI: Schenkungen von in Frankreich gelegenen Immobilien unterliegen der Erbschaftssteuer, unabhängig vom Steuerwohnsitz des Schenkers oder Beschenkten.
- Artikel 795 A CGI: Freibetrag von 100.000 € in direkter Linie (Eltern, Kinder), alle 15 Jahre erneuerbar.
- Artikel 790 G CGI: Vollständige Befreiung von Schenkungen von Geldbeträgen bis zu 31.865 € pro Schenker und Begünstigtem (unter bestimmten Bedingungen).
3.2. Besondere Befreiungen für Ausländer
- Internationale Steuerabkommen: Frankreich hat mit vielen Ländern (USA, Vereinigtes Königreich, Schweiz usw.) Abkommen geschlossen, die die Erbschaftssteuer reduzieren oder befreien können. Beispielsweise sieht das französisch-amerikanische Abkommen eine gegenseitige Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für in dem anderen Staat belegene Vermögenswerte vor.
- Befreiung für EU/EWR-Ansässige: Staatsangehörige der EU oder des EWR können dieselben Freibeträge wie französische Steuerinländer erhalten, sofern bestimmte Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt sind (Artikel 795-0 A CGI).
- Befreiung für Nichtansässige außerhalb der EU: Das Urteil vom 30. März 2022 bestätigt, dass der Freibetrag von 100.000 € auch dann gilt, wenn der Schenker nicht ansässig und außerhalb der EU ist, sofern sich das Grundstück in Frankreich befindet.
4. Begleitung durch Rechtsanwältin Cécile Zakine
Rechtsanwältin Cécile Zakine, Doktorin der Rechte und spezialisiert auf Immobilienrecht und internationales Steuerrecht, unterstützt Sie in allen Phasen Ihrer Schenkung:
4.1. Beratung im internationalen Privatrecht
- Bestimmung des auf die Schenkung anwendbaren Rechts (Heimatrecht des Schenkers oder Recht des Belegenheitsorts des Grundstücks).
- Analyse von Gesetzeskollisionen und Zuständigkeitsregeln.
4.2. Steueroptimierung
- Prüfung bilateraler Steuerabkommen zur Reduzierung oder Vermeidung der Erbschaftssteuer.
- Einrichtung von vorweggenommenen Erbteilungen oder gestaffelten Schenkungen zur Optimierung der Übertragung.
- Präzise Berechnung der nach Anwendung von Freibeträgen und Befreiungen geschuldeten Steuern.
4.3. Verhandlung und Erstellung von Urkunden
- Erstellung der Schenkungsurkunde in Übereinstimmung mit französischem Recht und ausländischen Anforderungen.
- Verhandlung mit der Steuerverwaltung im Falle einer Prüfung oder eines Rechtsstreits.
5. Fazit
Die Schenkung einer französischen Immobilie an einen ausländischen Erben ist kein trivialer Vorgang. Die aktuelle Rechtsprechung (Cass. 1re civ., 30. März 2022) bietet interessante Befreiungsmöglichkeiten, jedoch muss jeder Fall individuell geprüft werden. Die Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts sichert die Übertragung ab und optimiert die Steuerlast. Rechtsanwältin Cécile Zakine stellt ihr Fachwissen zur Verfügung, um Sie zu begleiten.

