Entscheidungsreferenz: cc • N° 12-17.277 • 2013-09-11 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind in Mimizan an der Küste der Landes. Sie haben vor zwanzig Jahren von Ihren Eltern ein schönes 2.500 m² großes Grundstück in einer baureifen Zone geschenkt bekommen. Sie haben darauf Ihr Ferienhaus gebaut und dachten, Sie hätten die richtige Wahl getroffen. Doch beim Tod Ihrer Eltern überarbeitet die Gemeinde ihren lokalen Bebauungsplan (PLU): Ab sofort muss ein Grundstück mindestens 3.000 m² groß sein, um baureif zu sein. Ihr Grundstück, einst wertvoll, verliert plötzlich einen Großteil seines Wertes. Wie wirkt sich das auf die Erbteilung mit Ihren Geschwistern aus?
Diese Situation, die in unserer Region der Landes häufiger vorkommt, als man denkt, wurde vom Kassationsgerichtshof in einer grundlegenden Entscheidung geklärt. Jeder Eigentümer, der eine Schenkung (eine Handlung, bei der man zu Lebzeiten ein Vermögensgegenstand verschenkt) erhalten hat, stellt sich diese Frage: Wenn sich der Wert des Gegenstands zwischen der Schenkung und dem Erbfall (dem Tod des Schenkers) ändert, wie beeinflusst das die Rechte der anderen Erben?
Die Antwort, technisch aber entscheidend, betrifft das Herzstück der Vermögensübertragung. Sie betrifft alle, die eine Immobilie geschenkt bekommen haben, aber auch Schenker, die auf Gerechtigkeit zwischen ihren Kindern bedacht sind. In Gemeinden wie Saint-Vincent-de-Tyrosse, wo sich die Stadtplanung schnell ändert, ist diese Frage nicht theoretisch.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Die Geschichte beginnt in den 1990er Jahren, irgendwo in einer Gemeinde der Landes. Herr Roland, Eigentümer mehrerer Grundstücke, macht seiner Tochter Frau Z. eine Schenkung (eine Zuwendung zu Lebzeiten). Er schenkt ihr zwei Grundstücke, die im damaligen Flächennutzungsplan (POS, der Vorgänger des PLU) als Zone NB (Natur- und Waldzone, oft unter Bedingungen baureif) eingestuft waren. Diese Grundstücke waren damals baureif, und Frau Z. baut darauf ihr Haus, in der Annahme, einen stabilen Wert erhalten zu haben.
Doch im Jahr 2001 überarbeitet die Gemeinde ihren POS. Die Regeln ändern sich: Ab sofort muss ein Grundstück in der Zone NB eine Mindestfläche von 3.000 m² haben, um baureif zu sein. Die Frau Z. geschenkten Grundstücke sind kleiner. Von heute auf morgen bricht ihr potenzieller Wert ein: Sie können keine neuen Gebäude mehr aufnehmen, bis auf sehr begrenzte Ausnahmen.
Einige Jahre später stirbt Herr Roland. Seine anderen Kinder, die keine Schenkungen erhalten haben, verlangen ihren Pflichtteil im Nachlass. Sie sind der Ansicht, dass die Schenkung an ihre Schwester zu ihrem aktuellen, weit niedrigeren Wert neu bewertet werden muss. Frau Z. hingegen argumentiert, dass die Schenkung zu ihrem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung angerechnet werden muss. Die Meinungsverschiedenheit ist total, und die Familie landet vor Gericht.
Nach einem ersten Urteil zugunsten der Geschwister legt Frau Z. Berufung ein. Das Berufungsgericht gibt ihr recht und entscheidet, dass der Wertverlust durch die Umzonung nicht berücksichtigt werden darf. Doch die anderen Erben geben nicht auf: Sie legen Kassationsbeschwerde ein (sie bitten das höchste Gericht zu prüfen, ob das Gesetz richtig angewendet wurde). Hier nimmt die Sache eine entscheidende Wendung.
Die Argumentation des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof entscheidet in seinem Urteil vom 11. September 2013 diesen Rechtsstreit auf der Grundlage von Artikel 922 des Code civil in seiner vor 2006 geltenden Fassung. Dieser Artikel regelt die sogenannte Herabsetzung (die Möglichkeit für Erben zu verlangen, dass übermäßige Schenkungen auf den jedem zustehenden Anteil zurückgeführt werden). Die Argumentation der Richter ist präzise und technisch, aber ich werde sie für Sie verständlich machen.
Artikel 922 sieht vor, dass zur Berechnung dessen, was jeder Erbe erhalten soll, zunächst eine Masse (Gesamtheit) aller beim Tod vorhandenen Vermögensgegenstände gebildet wird. Dieser Masse werden fiktiv (d.h. ohne sie physisch zurückzunehmen) die Vermögensgegenstände hinzugerechnet, die der Verstorbene zu Lebzeiten verschenkt hat. Aber – und das ist der entscheidende Punkt – diese verschenkten Gegenstände sind „nach ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Schenkung und ihrem Wert bei Eröffnung der Erbschaft“ zu bewerten.
Mit anderen Worten: Man betrachtet den Zustand des Gegenstands zum Zeitpunkt der Schenkung, wendet aber den Wert an, den er zum Zeitpunkt des Todes hat. Im Fall von Frau Z. bedeutet dies, dass berücksichtigt wird, dass die Grundstücke 1990 baureif waren (ihr Zustand zum Zeitpunkt der Schenkung), ihnen aber der Wert von 2013 nach der Umzonung zugewiesen wird.
Der Kassationsgerichtshof fügt eine wesentliche Präzisierung hinzu: Wenn sich der Zustand des Gegenstands zwischen Schenkung und Tod geändert hat, ist dies nur zu berücksichtigen, wenn die Änderung auf einen Zufall oder einen Umstand zurückzuführen ist, der nicht auf das Wirken des Beschenkten zurückgeht (d.h. unabhängig vom Handeln der Person, die die Schenkung erhalten hat). Hier ist die Umzonung durch die Gemeinde eindeutig ein Umstand, der Frau Z. nicht zuzurechnen ist: Sie hat nichts getan, um diese behördliche Änderung herbeizuführen. Daher muss der Wertverlust berücksichtigt werden.
Diese Argumentation bestätigt eine ständige Rechtsprechung.

