Entscheidungsreferenz: cc • N° 10-15.008 • 2011-09-28 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines bewaldeten Grundstücks in Bagnols-sur-Cèze, im Département Gard, das als ZNIEFF (Zone naturelle d'intérêt écologique, faunistique et floristique) eingestuft ist. Eines Tages erhalten Sie ein Schreiben der SAFER (Société d'aménagement foncier et d'établissement rural), in dem Ihnen mitgeteilt wird, dass sie ihr Vorkaufsrecht auf Ihr Grundstück ausübt. Ohne klare Erklärung, ohne konkretes Projekt. Was können Sie tun? Diese Entscheidung des Kassationshofs vom 28. September 2011 gibt eine klare Antwort: Das bloße Vorhandensein einer ZNIEFF rechtfertigt keinen Vorkauf.
Kurz gesagt: Damit die SAFER ihr Vorkaufsrecht „aufgrund der Umweltqualität“ der Standorte ausüben kann, muss sie das Vorliegen eines von Staat oder Gebietskörperschaft genehmigten Projekts zur Landschaftsaufwertung oder zum Umweltschutz nachweisen. Ohne dies kann der Eigentümer den Vorkauf anfechten. Dieses Urteil ist ein Sieg für Grundstückseigentümer, die oft hilflos gegenüber komplexen Verfahren sind.
Doch was ändert das konkret für Sie als Eigentümer in Nîmes oder anderswo? Tauchen wir ein in die Fakten, die Argumentation der Richter und die praktischen Konsequenzen.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X, Eigentümer von Grundstücken im Département Gard, beschließt, sein Grundstück zu verkaufen. Er erhält ein Kaufangebot von einer Privatperson. Gemäß dem Gesetz teilt er sein Verkaufsvorhaben der SAFER mit, die eine Frist von zwei Monaten hat, um ihr Vorkaufsrecht auszuüben (das Recht, an die Stelle des Käufers zu treten, um das Grundstück zu einem von der Verwaltung festgesetzten Preis zu erwerben). Die SAFER beschließt auf Vorschlag des regionalen Umweltdirektors (heute DREAL), das Vorkaufsrecht auszuüben, mit der Begründung, dass die Grundstücke in einer ZNIEFF liegen. Sie legt jedoch kein konkretes Projekt zur Landschaftsaufwertung oder zum Umweltschutz vor.
Herr X ficht diesen Vorkauf vor Gericht an. Er argumentiert, dass die SAFER nicht vorkaufen könne, ohne ein genehmigtes Projekt nachzuweisen. Die SAFER entgegnet, dass die ZNIEFF an sich ein ausreichendes Umweltinteresse darstelle. Das Gericht gibt Herrn X recht, die SAFER legt Berufung ein, aber das Berufungsgericht bestätigt. Die SAFER legt daraufhin Kassation ein.
Der Kassationshof weist die Kassation mit Urteil vom 28. September 2011 zurück. Er erinnert daran, dass das Vorkaufsrecht der SAFER nach Artikel L. 143-2 8° des Code rural et de la pêche maritime nur ausgeübt werden kann, um ein von Staat oder Gebietskörperschaften genehmigtes Projekt zur Landschaftsaufwertung oder zum Umweltschutz zu verwirklichen. Das bloße Vorhandensein einer ZNIEFF stellt kein solches Projekt dar. Mit anderen Worten: Die SAFER muss nachweisen, dass sie einen konkreten, von einer öffentlichen Stelle genehmigten Plan hat.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Wie haben die Richter ihre Argumentation aufgebaut? Sie stützten sich auf zwei Texte: Artikel L. 143-2 8° des Code rural (der die Fälle auflistet, in denen die SAFER vorkaufen kann) und Artikel R. 143-1 letzter Absatz desselben Gesetzbuchs (der die Modalitäten präzisiert). Ersterer bestimmt, dass die SAFER „aufgrund der Umweltqualität“ der Standorte vorkaufen kann, jedoch nur „zur Verwirklichung der in Artikel L. 143-1 festgelegten Ziele“ (Landschaftsaufwertung, Umweltschutz). Letzterer verweist auf ein von Staat oder Gebietskörperschaften genehmigtes Projekt.
Was nur wenige wissen: Die SAFER kann nicht von sich aus aus Umweltgründen handeln; sie muss auf Vorschlag des regionalen Umweltdirektors handeln. Aber selbst mit diesem Vorschlag muss sie das Vorliegen eines genehmigten Projekts nachweisen. Im vorliegenden Fall hatte die SAFER nur einen einfachen Vorschlag, kein Projekt. Die Richter entschieden daher, dass die Voraussetzung nicht erfüllt sei.
Diese Entscheidung bestätigt eine strenge Auslegung des Vorkaufsrechts. Es handelt sich nicht um eine Kehrtwende: Sie fügt sich in eine ständige Rechtsprechung ein, die missbräuchliche Vorkäufe einschränkt. Die Argumente der SAFER (die ZNIEFF rechtfertige den Vorkauf allein) wurden zurückgewiesen, da sie dem Wortlaut des Gesetzes widersprechen würden.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Eigentümer eines als ZNIEFF eingestuften Grundstücks sind, schützt Sie diese Entscheidung. Die SAFER kann Sie nicht ohne konkretes Projekt enteignen. Das bedeutet: Wenn Sie eine Vorkaufsmitteilung erhalten, müssen Sie prüfen, ob die SAFER ein genehmigtes Projekt nachweist. In Nîmes beispielsweise kann ein Eigentümer eines Grundstücks in der ZNIEFF der Garrigue von Nîmes einen Vorkauf anfechten, wenn die SAFER nur die Einstufung anführt.
Konkret sollten Sie in dieser Situation: 1) von der SAFER eine Kopie des genehmigten Projekts verlangen; 2) wenn sie diese nicht vorlegen kann, das Tribunal judiciaire im Eilverfahren anrufen, um den Vorkauf aufheben zu lassen. Die Fristen sind kurz: Sie haben zwei Monate ab Mitteilung des Vorkaufs, um zu handeln (Artikel R. 143-15 des Code rural).
Für einen Käufer gilt: Seien Sie vorsichtig: Wenn Sie ein Grundstück in einer ZNIEFF kaufen, kann die SAFER vorkaufen, aber nicht ohne Projekt. Sie können Ihren Erwerb absichern, indem Sie den Verkäufer bitten, den Verkauf der SAFER anzuzeigen und den Ablauf der Vorkaufsfrist abzuwarten. In Bagnols-sur-Cèze konnte so ein Immobilienentwickler ein Grundstück kaufen, nachdem die SAFER kein Projekt nachgewiesen hatte.
Im Streitfall können die Anwaltskosten hoch sein (ca. 1.500 bis 3.000 € für eine erste Instanz).

