Entscheidungsreferenz: cc • N° 15-17.278 • 2017-07-06 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind in Parentis-en-Born in Ihrem Landhaus. Sie haben eine gemeinsame Mauer (mit Ihrem Nachbarn geteilt), die Ihren Garten von seinem trennt. Eines Tages bemerken Sie, dass Ihr Nachbar einen Anbau errichtet hat, dessen Dach deutlich über diese Mauer hinausragt und auf Ihr Grundstück übergreift. Was tun? Kann ich verlangen, dass er diesen Bau entfernt? Die Antwort lautet ja, und eine aktuelle Entscheidung des Kassationsgerichtshofs bestätigt dies eindeutig.
Diese Situation, die alles andere als selten ist, wirft grundlegende Fragen für jeden Eigentümer auf: Wie weit reicht mein Eigentumsrecht? Was passiert, wenn mein Nachbar auf mein Grundstück „übergreift“, selbst nur um wenige Zentimeter? Die hier analysierte Entscheidung gibt wertvolle Aufschlüsse, insbesondere über die Folgen eines Überbaus (Hinausragens) auf eine gemeinsame Mauer.
Kurz gesagt: Wenn Ihr Nachbar über die Grenzlinie Ihrer Grundstücke hinaus baut (überhängt), können Sie vor Gericht die Beseitigung dieses Baus verlangen. Aber Vorsicht: Die Regeln sind streng und hängen von der Art der betroffenen Mauer ab. Sehen wir uns das im Detail an.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Der Fall beginnt in einer kleinen Stadt in den Landes, ähnlich wie Saint-Paul-lès-Dax. Zwei Nachbarpaare, die Eheleute Z... und die Eheleute B..., befinden sich seit Monaten im Streit. Sie teilen sich eine gemeinsame Mauer, die ihre Häuser trennt. Eines Tages beschließen die Eheleute B..., Arbeiten durchzuführen: Sie erhöhen diese gemeinsame Mauer, um ihr Haus zu vergrößern, und installieren darauf eine Dachrinne und einen Schieferabschluss (Dachelement).
Problem: Bei der Ausführung dieser Arbeiten haben die Eheleute B... diese Elemente über die Mittellinie der Mauer hinausragen lassen, d.h. sie greifen auf den Teil über, der theoretisch den Eheleuten Z... vorbehalten ist. Mit anderen Worten: Ein Teil des Baus der B... befindet sich nun über dem Grundstück der Z..., wenn auch in der Höhe. Die Eheleute Z... bemerken dies und protestieren: Ihrer Ansicht nach beraubt sie dieser Überbau ihres künftigen Erhöhungsrechts (des Rechts, die Mauer ebenfalls zu erhöhen, falls sie dies wünschen).
Die Meinungsverschiedenheit eskaliert, die Gespräche scheitern. Die Eheleute Z... entscheiden sich, die Justiz anzurufen. Sie beantragen bei den Gerichten, die Beseitigung des überstehenden Teils anzuordnen. Der Fall geht zunächst vor das erstinstanzliche Gericht, dann vor das Berufungsgericht. In jeder Instanz prüfen die Richter die Pläne, die Feststellungen der Sachverständigen und die Argumente beider Parteien. Die Eheleute B... versuchen, ihren Bau zu rechtfertigen, aber die Richter stellen den Überbau eindeutig fest. Das Berufungsgericht ordnet schließlich die Beseitigung der streitigen Elemente bis zur Trennlinie (der Grenzlinie) in der Mitte der gemeinsamen Mauer an.
Aber die Eheleute B... geben nicht auf: Sie legen Kassationsbeschwerde (Rechtsmittel) beim Kassationsgerichtshof ein und argumentieren, die Berufungsrichter hätten das Gesetz falsch ausgelegt. Diese Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 6. Juli 2017 analysieren wir hier. Sie bestätigt das Berufungsurteil und damit die Verpflichtung zur Beseitigung des Überbaus.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Die Begründung der Richter des Kassationsgerichtshofs stützt sich auf solide rechtliche Grundsätze, die man verstehen muss, um die Tragweite dieser Entscheidung zu erfassen. Zunächst erinnern sie an eine grundlegende Regel: Niemand darf ohne Zustimmung des Nachbarn auf eine gemeinsame Mauer bauen, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Hier haben die Eheleute B... über die Grenze der Mitbenutzung (des gemeinsamen Eigentums an der Mauer) hinaus gebaut, was einen Überbau darstellt.
Sodann stützen sich die Richter auf Artikel 660 des Code civil. Dieser Artikel sieht vor, dass jeder Eigentümer das Recht hat, eine gemeinsame Mauer zu erhöhen, jedoch unter der Bedingung, dass er allein die Kosten trägt und alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen trifft, um Schäden beim Nachbarn zu vermeiden. Wenn er die Mauer erhöht, kann er das Miteigentum an dem neuen Teil erwerben, aber dies gibt ihm nicht das Recht, auf das Eigentum des Nachbarn überzugreifen. Mit anderen Worten: Selbst bei Ausübung des Erhöhungsrechts muss man sich innerhalb der Grenzen des eigenen Teils halten.
In diesem Fall hatten die Tatsachenrichter (die des Berufungsgerichts) festgestellt, dass die von den Eheleuten B... angebrachte Dachrinne und der Schieferabschluss über die Mittellinie der Mauer hinausragten. Der Kassationsgerichtshof bestätigt diese Feststellung: Da der Überbau erwiesen ist, ist dessen Beseitigung bis zur Trennlinie anzuordnen. Damit weist er die Argumente der Eheleute B... zurück, die behaupteten, der Überbau sei geringfügig oder gerechtfertigt.
Was nur wenige wissen: Selbst ein geringfügiger Überbau (wenige Zentimeter) kann ausreichen, um eine gerichtliche Klage zu rechtfertigen. Die Entscheidung schafft keine neue Regel, sondern bestätigt eine ständige Rechtsprechung: Die Beeinträchtigung des Eigentumsrechts wird von den Gerichten sehr ernst genommen. In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Überbauten von nur 10 cm zu langwierigen und kostspieligen Verfahren geführt haben, da der Grundsatz unantastbar ist: Ihr Eigentum erstreckt sich bis zur Grenze, auch in der Höhe.

