Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 22-15.205 • 2024-03-14 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks in Pont-Saint-Esprit, im Département Gard. Um dorthin zu gelangen, müssen Sie das Grundstück Ihres Nachbarn überqueren. Seit Jahren lässt er Sie ohne ein Wort passieren. Aber eines Tages ändert er seine Meinung und versperrt Ihnen den Zugang. In Panik fragen Sie sich, ob Sie vor Gericht ein Wegerecht verlangen können. Genau diese Frage hat der Kassationshof am 14. März 2024 in einem Fall entschieden, der Grundstücke nahe der belgischen Grenze betrifft, dessen Grundsätze aber überall gelten, auch im Bezirk Nîmes.
Die Frage, die sich jeder Eigentümer in dieser Situation stellt: Reicht ein geduldeter Zugang aus, um die Anerkennung einer gesetzlichen Dienstbarkeit wegen Enklave zu verhindern? Wenn Ihr Nachbar Sie passieren lässt, können Sie dann ein endgültiges Recht verlangen? Die Antwort ist nuanciert, und diese Entscheidung des Kassationshofs klärt einen wesentlichen Punkt: Die Duldung des Durchgangs, selbst wenn sie dem Bewirtschafter und nicht dem Eigentümer gewährt wird, schließt die Enklave aus, solange sie aufrechterhalten wird.
Aber Vorsicht: Wenn die Duldung endet, ändert sich die Situation. Wie sollten Sie konkret reagieren? Dieser Artikel erklärt Ihnen alles mit Beispielen aus der Praxis und Präventionstipps.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Der Fall beginnt im Jahr 2011. Herr und Frau Y. kaufen ein katastermäßig erfasstes Grundstück A Nr. 1 im Norden, nahe der belgischen Grenze. Ihr Grundstück ist von Nachbargrundstücken umgeben, insbesondere dem von Herrn X., Eigentümer des Grundstücks A Nr. 3. Um zur öffentlichen Straße zu gelangen, müssen die Eheleute Y. mehrere Grundstücke überqueren, darunter das von Herrn X. Dieser verweigert ihnen jedoch den Durchgang. Die Eheleute Y. verklagen ihn auf Einräumung einer Wegerechtsdienstbarkeit (ein dauerhaftes Wegerecht) aufgrund der Enklave.
In erster Instanz gibt das Gericht ihnen recht: Das Grundstück ist enklaviert (ohne ausreichenden Zugang zur öffentlichen Straße). Aber Herr X. legt Berufung ein. Das Berufungsgericht Douai hebt das Urteil mit Entscheidung vom 28. Februar 2019 auf: Es stellt fest, dass die Eheleute Y. tatsächlich eine Duldung des Durchgangs von Seiten des Eigentümers eines anderen Grundstücks, Herrn Z., genießen, die ihnen den Zugang zu ihrem Grundstück über Belgien ermöglicht. Zwar ist diese Duldung kein endgültiges Recht, aber sie ermöglicht eine ausreichende Bewirtschaftung des Grundstücks. Also keine Enklave.
Die Eheleute Y. legen Kassation ein. Sie argumentieren, dass die von einem Dritten gewährte Duldung des Durchgangs dem Eigentümer des enklavierten Grundstücks nicht entgegengehalten werden könne und jederzeit widerrufbar sei. Der Kassationshof weist ihre Beschwerde mit seinem Urteil vom 14. März 2024 zurück. Er billigt das Berufungsgericht: Solange die Duldung des Durchgangs aufrechterhalten wird, ist das Grundstück nicht enklaviert, unabhängig davon, ob die Erlaubnis dem Bewirtschafter und nicht dem Eigentümer erteilt wurde.
Die Richter sind der Ansicht, dass die tatsächliche Situation (tägliches Passieren) ausreicht, um das Recht auf eine gesetzliche Dienstbarkeit auszuschließen, solange der Durchgang nicht in Frage gestellt wird. Aber Vorsicht: Wenn Herr Z. seine Erlaubnis zurückziehen sollte, könnten die Eheleute Y. dann eine Dienstbarkeit verlangen.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Die rechtliche Grundlage der Dienstbarkeit wegen Enklave ist Artikel 682 des Code civil, der bestimmt: „Der Eigentümer, dessen Grundstücke enklaviert sind und der keinen Ausgang zur öffentlichen Straße hat, kann einen Durchgang über die Grundstücke seiner Nachbarn zur Bewirtschaftung seines Erbes verlangen.“ Aber was ist ein enklaviertes Grundstück? Es ist ein Grundstück, das keinen ausreichenden Zugang zur öffentlichen Straße hat, weder direkt noch durch eine bestehende Dienstbarkeit.
In diesem Fall stellte das Berufungsgericht fest, dass das Grundstück der Eheleute Y. eine Duldung des Durchgangs von Herrn Z., dem Eigentümer eines in Belgien gelegenen Grundstücks, genoss, die den Zugang zur öffentlichen Straße ermöglichte. Diese Duldung, obwohl vorläufig und widerrufbar, war für die Bedürfnisse der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Grundstücks ausreichend. Der Kassationshof bestätigt diese Argumentation: „Das Grundstück, das eine Duldung des Durchgangs genießt, die einen ausreichenden Zugang zur öffentlichen Straße für die Bedürfnisse seiner Bewirtschaftung ermöglicht, ist nicht enklaviert, solange diese Duldung aufrechterhalten wird.“
Bemerkenswert ist, dass die Duldung nicht persönlich dem Eigentümer gewährt werden muss. Sie kann dem Bewirtschafter gewährt werden, wie hier, wo Herr Z. Herrn Y. (den Bewirtschafter) passieren ließ. Es spielt also keine Rolle, dass der Eigentümer kein persönliches Recht hat, solange die Bewirtschaftung des Grundstücks möglich ist.
Zu beachten ist, dass diese Lösung einer ständigen Rechtsprechung folgt: Der Kassationshof hat bereits entschieden, dass eine Duldung des Durchgangs, selbst wenn sie vorläufig ist, die Enklave ausschließt (Civ. 3e, 29. April 1998, Nr. 96-13.595). Aber hier liegt die Besonderheit darin, dass die Erlaubnis dem Bewirtschafter und nicht dem Eigentümer erteilt wird. Dies erweitert den Anwendungsbereich der Duldung.
Die Richter erinnern jedoch daran, dass, wenn die Duldung zurückgezogen würde, die Enklave wieder aufleben würde. Die Situation ist also instabil. Die Eheleute Y. hätten ein Interesse daran, eine vertragliche Dienstbarkeit (eine schriftliche Vereinbarung) auszuhandeln, um ihren Zugang zu sichern.
Was das für Sie konkret ändert
Diese Entscheidung hat wichtige praktische Auswirkungen für Eigentümer, Mieter und Immobilienfachleute. Hier ist, was Sie je nach Ihrer Situation beachten sollten.
Eigentümer eines enklavierten Grundstücks: Wenn Sie eine Duldung des Durchgangs von einem Nachbarn genießen, können Sie vor Gericht keine gesetzliche Dienstbarkeit verlangen, solange diese Duldung andauert. Selbst wenn die Erlaubnis

