Entscheidungsreferenz: cc • N° 17-26.660 • 2019-01-16 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind gewähltes Mitglied des Betriebsausschusses einer Fabrik in Saint-Berthevin, Mayenne. Jedes Jahr müssen Sie die Abschlüsse Ihrer Betriebsstätte prüfen, aber Sie haben das Gefühl, dass die von der Geschäftsleitung vorgelegten Zahlen nicht die ganze Wahrheit sagen. Sie möchten einen Wirtschaftsprüfer hinzuziehen, um Klarheit zu gewinnen. Doch die Geschäftsleitung hält Ihnen entgegen, dass nur der Gesamtbetriebsrat (CCE) dieses Recht habe. Was tun? Genau diese Frage wurde dem Kassationshof in seinem Urteil vom 16. Januar 2019 (Nr. 17-26.660) vorgelegt. Und die Antwort ist klar: Ja, der Betriebsausschuss kann sich bei der jährlichen Prüfung der Abschlüsse seiner Betriebsstätte von einem Wirtschaftsprüfer unterstützen lassen. Eine Analyse.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
In einem großen Unternehmen ist der Gesamtbetriebsrat (CCE) für die Prüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des gesamten Unternehmens zuständig. Aber wie sieht es mit den Betriebsausschüssen aus, den lokalen Gremien, die die Arbeitnehmer eines bestimmten Standorts vertreten? In dem vom Kassationshof entschiedenen Fall wollte ein Betriebsausschuss einen Wirtschaftsprüfer hinzuziehen, um die jährliche Prüfung der Abschlüsse seiner Betriebsstätte vorzubereiten. Die Geschäftsleitung widersetzte sich mit der Begründung, dass nur der CCE eine Expertise verlangen könne und die Betriebsstätte nicht über ausreichende Autonomie in der Personalverwaltung und Führung der wirtschaftlichen Tätigkeit verfüge. Der Betriebsausschuss rief daraufhin das Tribunal de grande instance an, das ihm Recht gab. Die Geschäftsleitung legte Berufung ein, aber das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung. Unzufrieden legte die Geschäftsleitung Kassation ein. Das oberste Gericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte das Recht des Betriebsausschusses, sich bei der Prüfung der Abschlüsse der Betriebsstätte von einem Wirtschaftsprüfer unterstützen zu lassen, ohne dass dies den CCE seiner eigenen Befugnisse beraubt.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf mehrere Artikel des Arbeitsgesetzbuchs in der damals geltenden Fassung: die Artikel L. 2323-12, L. 2325-35 und L. 2325-36. Diese Texte sehen vor, dass der Betriebsrat (oder der Gesamtbetriebsrat) sich bei der jährlichen Prüfung der Abschlüsse von einem Wirtschaftsprüfer unterstützen lassen kann. Die Frage war jedoch, ob dieses Recht auch für den Betriebsausschuss besteht. Der Kassationshof bejaht dies unter Berufung auf Artikel L. 2327-15 des damals geltenden Arbeitsgesetzbuchs, der bestimmt, dass der Betriebsausschuss im Rahmen der dem Betriebsleiter übertragenen Befugnisse dieselben Aufgaben hat wie der Betriebsrat. Mit anderen Worten: Wenn die Betriebsstätte über ausreichende Autonomie in der Personalverwaltung und Führung der wirtschaftlichen Tätigkeit verfügt, kann der Betriebsausschuss dieselben Rechte wie der Betriebsrat ausüben, einschließlich des Rechts, einen Wirtschaftsprüfer hinzuzuziehen. Vorsicht jedoch: Dies bedeutet nicht, dass der Betriebsausschuss tun und lassen kann, was er will. Die Expertise muss nützlich sein, um die wirtschaftliche, soziale und finanzielle Lage der Betriebsstätte im Gesamtunternehmen und im Verhältnis zu anderen Betriebsstätten zu kennen. Der Kassationshof stellt klar, dass das Recht des CCE, sich bei der jährlichen Prüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Unternehmens unterstützen zu lassen, den Betriebsausschuss nicht seines eigenen Rechts beraubt. Kurz gesagt: Beide Ebenen der Expertise bestehen nebeneinander, jede in ihrem eigenen Bereich. In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen die Geschäftsleitung versuchte, die Befugnisse der Betriebsausschüsse unter Berufung auf die ausschließliche Zuständigkeit des CCE einzuschränken. Diese Entscheidung setzt diesen Versuchen ein Ende.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie in einem Betriebsausschuss eines Unternehmens tätig sind, bestärkt Sie diese Entscheidung in Ihrem Recht, eine Buchprüfung zur Prüfung der Abschlüsse Ihrer Betriebsstätte zu beantragen. Konkret können Sie einen Wirtschaftsprüfer beauftragen, der Sie bei der Analyse der Jahresabschlüsse, der Finanzdokumente oder auch der Sozialindikatoren (Lohnsumme, Personalbestand usw.) unterstützt. Die Kosten dieser Expertise trägt der Arbeitgeber. Wenn Ihre Betriebsstätte in Mayenne beispielsweise 200 Arbeitnehmer beschäftigt und Sie Unregelmäßigkeiten in den Abschlüssen vermuten, können Sie einen Experten beauftragen, dessen Kosten je nach Komplexität zwischen 5.000 und 15.000 Euro liegen können. Für die Arbeitnehmer ist dies eine Garantie für Transparenz: Die gewählten Vertreter können Ihre Interessen besser vertreten. Für die Geschäftsleitungen ist es eine Erinnerung: Die Autonomie der Betriebsstätten ist zu respektieren und das Recht auf Expertise darf nicht behindert werden. Wenn Sie in dieser Situation sind, müssen Sie schnell handeln: Die Expertise muss vor der jährlichen Sitzung zur Prüfung der Abschlüsse beantragt werden. Nach Ablauf dieser Frist könnte das Recht verloren gehen.
Vier Tipps, um solche Streitigkeiten zu vermeiden
- Prüfen Sie die Autonomie Ihrer Betriebsstätte: Bevor Sie eine Expertise beantragen, stellen Sie sicher, dass die Betriebsstätte über ausreichende Autonomie in der Personalverwaltung und wirtschaftlichen Tätigkeit verfügt. Ist dies nicht der Fall, könnte das Recht auf Expertise angefochten werden.
- Formulieren Sie Ihren Antrag schriftlich: Richten Sie einen begründeten Antrag an die Geschäftsleitung, in dem Sie die Punkte angeben, auf die sich die Expertise beziehen soll. Bewahren Sie eine Kopie des Antrags und der Empfangsbestätigung auf.
- Halten Sie die Fristen ein: Der Antrag auf Expertise muss rechtzeitig gestellt werden, d.h. vor der jährlichen Sitzung zur Prüfung der Abschlüsse. In der Regel gilt eine Frist von 15 Tagen vor der Sitzung als angemessen.
- Rufen Sie das Gericht an, wenn nötig: Wenn die Geschäftsleitung die Expertise verweigert, können Sie das zuständige Gericht anrufen, um die Expertise zu erzwingen. Lassen Sie sich nicht entmutigen: Die Rechtsprechung ist klar.

