Entscheidungsreferenz: cc • N° 99-14.536 • 2001-06-20 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie kaufen ein Haus in Boulogne-Billancourt mit einem gut gelegenen Garten. Aber der Nachbar, dessen Grundstück enteignet wurde, hat entlang des Zauns eine Reihe großer Bäume in weniger als zwei Metern Abstand gepflanzt. Ergebnis: Ihr Garten liegt einen Großteil des Tages im Schatten. Sie bitten den Nachbarn, die Bäume zu beschneiden, aber er weigert sich mit der Begründung, dass diese Bäume schon lange dort stünden und er das Recht habe, sie wachsen zu lassen. Was sagt das Gesetz? Und wenn das Grundstück enteignet wurde, ändern sich dann die Regeln? Genau diese Frage hat der Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 20. Juni 2001 (Nr. 99-14.536) entschieden.
Diese Entscheidung ist wesentlich für alle Eigentümer, Mieter und Immobilienfachleute, die mit einer Enteignung oder mit Bepflanzungen an der Grundstücksgrenze konfrontiert sind. Sie erinnert an einen grundlegenden Grundsatz: Die Enteignungsverfügung „löscht von selbst und zu ihrem Zeitpunkt alle dinglichen oder persönlichen Rechte, die an den enteigneten Grundstücken bestehen“. Sobald die Enteignung ausgesprochen ist, erlöschen die Dienstbarkeiten und anderen Rechte, die das Grundstück belasteten, mit sehr begrenzten Ausnahmen. In diesem Fall hatte ein Eigentümer Bäume auf seinem Grundstück gepflanzt, dann wurde das angrenzende Grundstück enteignet. Der Enteigner verlangte das Zurückschneiden der Bäume auf die gesetzliche Höhe von zwei Metern, da sie in weniger als zwei Metern Abstand zur Grenze gepflanzt waren. Der Eigentümer widersetzte sich und berief sich auf eine „Grunddienstbarkeit durch Bestimmung des Vaters“ (ein altes Recht, das es erlaubte, einen von einem früheren Alleineigentümer geschaffenen Zustand aufrechtzuerhalten). Das Berufungsgericht gab ihm recht, aber der Kassationsgerichtshof hob dieses Urteil auf und erinnerte daran, dass die Enteignung diese Dienstbarkeit zum Erlöschen gebracht hatte.
Was ändert das genau? Und wie reagieren, wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden? Dieser Artikel analysiert die Entscheidung, ihre praktischen Auswirkungen und gibt Ihnen Ratschläge, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X, Eigentümer in Boulogne-Billancourt, besaß zwei benachbarte Grundstücke. Auf einem pflanzte er eine Baumreihe in weniger als zwei Metern Abstand zur Grenze. Später wurde das andere Grundstück von einer öffentlichen Körperschaft enteignet (z. B. für den Bau einer Schule oder eines Parks). Der Enteigner, nun Eigentümer des angrenzenden Grundstücks, stellte fest, dass die Bäume beim Wachsen Schatten warfen und die Sonneneinstrahlung beeinträchtigten. Er verklagte Herrn X, um ihn zu verurteilen, die Bäume auf eine maximale Höhe von zwei Metern zurückzuschneiden, gemäß Artikel 671 des Code civil (der den Abstand und die Höhe von Bepflanzungen an der Grundstücksgrenze festlegt).
Herr X widersetzte sich. Er erklärte, dass diese Bäume lange vor der Enteignung gepflanzt worden seien und ihr Standort und ihre Höhe angesichts des Alters der Pflanzung „normal“ seien. Er berief sich auf eine sogenannte „Grunddienstbarkeit durch Bestimmung des Vaters“: einen rechtlichen Mechanismus, der es erlaubt, wenn zwei Grundstücke demselben Eigentümer gehörten und dieser einen bestimmten Zustand (wie eine Baumreihe) geschaffen hat, diesen Zustand bei der Teilung des Grundstücks als Dienstbarkeit zu übertragen. Daher, so Herr X, habe er das Recht, seine Bäume auf einer Höhe von mehr als zwei Metern zu halten, auch wenn sie weniger als zwei Meter von der Grenze entfernt stünden, weil dieser Zustand vor der Enteignung bestanden habe.
Das Tribunal de grande instance von Bobigny (da der Fall in Seine-Saint-Denis stattfand) wurde zunächst befasst, dann das Berufungsgericht Paris. Das Berufungsgericht gab Herrn X recht: Es entschied, dass die Grunddienstbarkeit durch Bestimmung des Vaters anwendbar sei und nicht durch die Enteignung erloschen sei. Der Enteigner legte daraufhin Kassationsbeschwerde ein. Der Kassationsgerichtshof hob in seinem Urteil vom 20. Juni 2001 das Berufungsurteil auf und entschied, dass die Enteignungsverfügung alle dinglichen oder persönlichen Rechte zum Erlöschen gebracht habe, einschließlich der geltend gemachten Dienstbarkeit. Sobald die Enteignung erfolgt sei, sei die Dienstbarkeit erloschen, und Herr X müsse die gewöhnlichen Abstands- und Höhenregeln für Bepflanzungen einhalten.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützte seine Entscheidung auf Artikel L. 12-2 des Enteignungsgesetzbuchs (alter Fassung, aber der Grundsatz gilt noch heute). Dieser Text bestimmt, dass die Enteignungsverfügung von selbst und zu ihrem Zeitpunkt alle dinglichen oder persönlichen Rechte, die an den enteigneten Grundstücken bestehen, zum Erlöschen bringt. „Dingliche Rechte“ bedeutet Rechte, die direkt an der Sache bestehen (Eigentum, Nießbrauch, Dienstbarkeit, Hypothek usw.). „Persönliche Rechte“ bezieht sich auf Rechte, die eine Person gegen eine andere haben kann (z. B. Mietvertrag, Kaufversprechen). Die Enteignung macht also alle Rechte, die das Grundstück belasten, zunichte, damit der Enteigner (oft eine öffentliche Körperschaft) frei darüber verfügen kann.
In diesem Fall war die Grunddienstbarkeit durch Bestimmung des Vaters ein dingliches Immobilienrecht: Sie legte eine Belastung (die Verpflichtung, nicht zurückzuschneiden) auf das enteignete Grundstück. Sobald die Enteignungsverfügung ergangen war, erlosch diese Dienstbarkeit automatisch, ohne dass es einer weiteren Handlung bedurfte. Das Berufungsgericht hatte daher einen Fehler gemacht, als es entschied, dass die Dienstbarkeit fortbestand. Der Kassationsgerichtshof stellte klar, dass die Enteignung alle Rechte auslöscht, unabhängig von ihrem Ursprung oder Alter.

