Entscheidungsreferenz: cc • N° 18-16.934 • 2019-05-16 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Mieter in Villeneuve-lès-Avignon, zahlen pünktlich Ihre Miete, und eines Tages kommen Sie nach Hause und finden Ihre Möbel auf dem Bürgersteig. Ein Gerichtsvollzieher hat Ihre Räumung auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels durchgeführt, den Sie für ungültig halten. Sie wenden sich an den Vollstreckungsrichter (den auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen spezialisierten Richter), der die Räumung aufhebt. Erleichtert beantragen Sie die Wiedereinweisung in Ihre Wohnung. Doch der Richter antwortet: „Sie haben kein Besitzrecht, daher verweigere ich Ihre Wiedereinweisung.“
Genau das geschah in dem Fall, den der Kassationsgerichtshof am 16. Mai 2019 (Nr. 18-16.934) entschied. Die Frage, die sich jeder Eigentümer oder Mieter stellt: „Kann der Richter mich nach Aufhebung der Räumung trotzdem daran hindern, in meine Wohnung zurückzukehren, indem er ein fehlendes Recht geltend macht?“ Die Antwort ist klar: Nein. Der Vollstreckungsrichter hat die Aufgabe, die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme zu überprüfen, nicht über das materielle Besitzrecht zu entscheiden. Hebt er die Räumung auf, muss er die Wiedereinweisung anordnen, ohne sich an die Stelle des Sachrichters setzen zu können.
Diese Entscheidung des höchsten französischen Gerichts ist ein Sieg für unrechtmäßig geräumte Bewohner. Sie wirft aber auch praktische Fragen für Eigentümer auf: Wie stellt man sicher, dass der vollstreckbare Titel (z. B. eine Vergleichsvereinbarung) tatsächlich eine Räumung erlaubt? Und wenn der Bewohner tatsächlich kein Recht hat, wie bekommt man sein Eigentum zurück? All diese Aspekte werden wir in diesem Artikel anhand konkreter Beispiele aus meiner Praxis im Département Gard, insbesondere in Nîmes, Villeneuve-lès-Avignon und Le Vigan, erläutern.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in Villeneuve-lès-Avignon. 2015 schließt er mit einem Bewohner, Herrn Y, eine Vergleichsvereinbarung, die vorsieht, dass dieser die Grundstücke zu einem bestimmten Datum räumt. Diese Vereinbarung wird von einem Richter bestätigt (homologué), wodurch sie vollstreckbar wird (d. h. sie ermöglicht die Inanspruchnahme der öffentlichen Gewalt zur Durchsetzung). Die Vereinbarung erwähnt jedoch nicht ausdrücklich die Räumung: Sie enthält lediglich die Verpflichtung, die Grundstücke zu räumen.
Einige Monate später hat Herr Y die Grundstücke nicht geräumt. Herr X beruft sich auf die Vereinbarung und beauftragt einen Gerichtsvollzieher, der die Räumung von Herrn Y durchführt. Dieser, der die Grundstücke seit mehreren Jahren bewohnt hatte, steht auf der Straße, seine Habseligkeiten in einem Lagerraum untergebracht. Er wendet sich daraufhin an den Vollstreckungsrichter des Tribunal de grande instance von Nîmes, um die Rechtmäßigkeit der Räumung anzufechten.
Der Vollstreckungsrichter prüft die Vereinbarung. Er stellt fest, dass dieses Dokument keine Klausel enthält, die die Räumung anordnet, sondern nur eine Verpflichtung zum Auszug. Nun bestimmt Artikel L. 411-1 des Code des procédures civiles d'exécution (das Gesetz, das Räumungen regelt), dass eine Räumung nur durch einen vollstreckbaren Titel angeordnet werden kann, der sie ausdrücklich ausspricht. Eine bloße Vergleichsvereinbarung, selbst wenn sie bestätigt wurde, reicht nicht aus, wenn sie nicht das Wort „Räumung“ oder eine gleichwertige Formulierung enthält. Folglich hebt der Richter die Räumungsmaßnahme auf.
Soweit, so gut für Herrn Y. Doch als er seine Wiedereinweisung in die Grundstücke beantragt, lehnt der Richter ab. Warum? Weil Herr Y nach Ansicht des Richters kein Besitzrecht an den Grundstücken nachweisen kann: weder Mietvertrag, noch Eigentumstitel, noch Genehmigung. Mit anderen Worten: Der Richter ist der Ansicht, dass Herr Y, auch wenn die Räumung unrechtmäßig war, kein Recht hat, das Grundstück zu bewohnen, und daher nicht zurückkehren kann.
Herr Y legt Kassation ein. Er argumentiert, dass der Vollstreckungsrichter nach Aufhebung der Räumung seine Wiedereinweisung hätte anordnen müssen, ohne über das Bestehen seines Besitzrechts zu entscheiden, da diese Frage dem Sachrichter (z. B. dem Tribunal judiciaire, das mit der Hauptsache befasst ist) vorbehalten sei.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof gibt Herrn Y recht. In seinem Urteil vom 16. Mai 2019 hebt er (kassiert) das Urteil des Vollstreckungsrichters auf, der die Wiedereinweisung verweigert hatte. Seine Argumentation ist einfach, aber grundlegend: Der Vollstreckungsrichter ist ein Vollstreckungsrichter, kein Sachrichter. Seine Aufgabe ist es, die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungshandlungen (wie einer Räumung) zu überprüfen, nicht über die materiellen Rechte der Parteien zu entscheiden, wie das Bestehen oder Nichtbestehen eines Besitzrechts.
Klar gesagt: Sobald der Vollstreckungsrichter festgestellt hat, dass die Räumung unrechtmäßig war, muss er den vorherigen Zustand wiederherstellen, d. h. die Wiedereinweisung anordnen. Es spielt keine Rolle, ob der Bewohner ein Besitzrecht hat oder nicht: Diese Debatte muss vom zuständigen Richter entschieden werden, z. B. vom Tribunal judiciaire, das mit einer Räumungsklage oder einer Klage auf Anerkennung eines Mietrechts befasst ist.
Der Gerichtshof stützt sich auf Artikel L. 121-1 des Code des procédures civiles d'exécution, der bestimmt, dass der Vollstreckungsrichter weder den vollstreckbaren Titel (das Dokument, das der Vollstreckung zugrunde liegt) ändern noch seine Vollstreckung aussetzen darf, außer in begrenzten Fällen. Er darf auch nicht über Fragen entscheiden, die das materielle Recht betreffen. Mit anderen Worten: In der Sache selbst sind ihm die Hände gebunden.
Aber was ändert das genau? Vor diesem Urteil ...

