Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 79-41.399 • 1981-12-02 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Angestellter in einem Unternehmen in Plan-de-Cuques. Ihr Tarifvertrag gewährt Ihnen 30 Urlaubstage, also mehr als die gesetzlichen 24 Tage (2,5 Tage pro Arbeitsmonat). Sie beschließen, Ihren Urlaub aufzuteilen, d.h. mehrmals im Jahr zu nehmen. Grundsätzlich haben Sie bei dieser Aufteilung Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage (z.B. 2 Tage, wenn Sie Ihren Urlaub außerhalb des gesetzlichen Zeitraums vom 1. Mai bis 31. Oktober nehmen). Ihr Arbeitgeber verweigert Ihnen diese mit der Begründung, Ihr längerer tariflicher Urlaub gleiche diese Tage bereits aus. Wer hat recht?
Diese Frage hat der Kassationsgerichtshof bereits 1981 in einer bis heute maßgeblichen Entscheidung geklärt: Der Anspruch auf zusätzliche Tage entsteht allein durch die Tatsache der Aufteilung, unabhängig von der Dauer des tariflichen Urlaubs. Mit anderen Worten: Ein Arbeitnehmer kann diese zusätzlichen Tage nicht allein deshalb verlieren, weil er bereits einen längeren Urlaub hat, es sei denn, eine Klausel im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag sieht dies ausdrücklich vor.
Doch was bedeutet das konkret für Arbeitnehmer in Septèmes-les-Vallons, Aix-en-Provence oder Marseille? Und für Arbeitgeber? Tauchen wir ein in die Details dieser Entscheidung und ihre praktischen Auswirkungen.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
In diesem Fall hatten zwei Arbeitnehmer eines Unternehmens in der Region Marseille dank ihres Tarifvertrags einen längeren Jahresurlaub als den gesetzlichen. Trotz der Weigerung ihres Arbeitgebers, eine Aufteilung zu genehmigen, verlängerten sie den Teil ihres Urlaubs über die gesetzliche Dauer zuzüglich des Aufteilungsurlaubs hinaus. Infolgedessen erhielten sie im Februar bzw. April 1977 eine Abmahnung. Sie fochten diese Sanktionen an und riefen das Arbeitsgericht, dann das Berufungsgericht und schließlich den Kassationsgerichtshof an.
Ihr Argument: Die Aufteilung ihres Urlaubs gab ihnen Anspruch auf zusätzliche Tage, und sie waren berechtigt, diese auch ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers zu nehmen. Der Arbeitgeber hingegen argumentierte, dass die Arbeitnehmer, da der tarifliche Urlaub bereits länger als der gesetzliche sei, keinen Anspruch auf zusätzliche Tage wegen Aufteilung hätten und dass ihre unerlaubte Abwesenheit die Abmahnungen rechtfertige.
Der Kassationsgerichtshof gab in seinem Urteil vom 2. Dezember 1981 den Arbeitnehmern recht. Er entschied, dass der Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage gemäß Artikel L. 223-8 des Arbeitsgesetzbuchs (heute kodifiziert in Artikel L. 3141-23) allein aus der Tatsache der Aufteilung entsteht und auch dann besteht, wenn das Unternehmen seinen Arbeitnehmern einen längeren tariflichen Urlaub als die gesetzliche Dauer gewährt, sofern keine abweichende Klausel vorliegt. Kurz gesagt: Die Abmahnungen wurden aufgehoben.
Die Begründung des Gerichts – im Detail
Um diese Entscheidung zu verstehen, muss man auf den damals geltenden Wortlaut zurückgreifen: Artikel L. 223-8 des Arbeitsgesetzbuchs (heute L. 3141-23). Dieser sieht vor, dass der Arbeitnehmer bei Aufteilung des Haupturlaubs Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage für jede weitere Teilung hat, innerhalb bestimmter Grenzen. Ziel ist es, Arbeitnehmer zu ermutigen, ihren Urlaub während des gesetzlichen Zeitraums (1. Mai bis 31. Oktober) zu nehmen und den mit der Aufteilung verbundenen Verlust an Erholung auszugleichen.
Der Arbeitgeber argumentierte, dass die zusätzlichen Tage nicht geschuldet seien, da der tarifliche Urlaub länger sei (z.B. 30 statt 24 Tage) und der Arbeitnehmer bereits eine längere Erholungszeit habe. Der Kassationsgerichtshof wies dieses Argument jedoch zurück: Der Anspruch auf zusätzliche Tage ist ein eigenständiges Recht, das zum Haupturlaub hinzukommt, unabhängig von dessen Dauer. Er geht nicht im tariflichen Urlaub auf. Nur wenn eine ausdrückliche Klausel im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag diese zusätzlichen Tage ausschließt, kann der Arbeitgeber sie verweigern.
Mit anderen Worten: Die Richter legten das Gesetz streng aus: Die Aufteilung begründet den Anspruch auf zusätzliche Tage, Punkt. Es spielt keine Rolle, ob der Urlaub länger als das gesetzliche Minimum ist. Achtung jedoch: Diese Entscheidung betrifft nur die Aufteilung des Haupturlaubs (die ersten 4 Wochen). Für die 5. Woche begründet die Aufteilung keinen Anspruch auf zusätzliche Tage.
Was nur wenige wissen: Diese Rechtsprechung wurde später bestätigt, insbesondere durch ein Urteil vom 14. Februar 2001 (Nr. 98-46.402), das klarstellt, dass die Aufteilungstage zum tariflichen Urlaub hinzukommen, sofern keine gegenteilige Klausel besteht. Die Tendenz der Gerichte ist also konstant: Sie schützen das Recht des Arbeitnehmers auf diese zusätzlichen Tage.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für Arbeitnehmer: Wenn Sie Ihren Urlaub aufteilen, haben Sie Anspruch auf zusätzliche Tage, auch wenn Ihr Tarifvertrag mehr als 24 Tage gewährt. Beispiel: Ein Arbeitnehmer in Septèmes-les-Vallons mit 30 tariflichen Urlaubstagen, der 18 Tage im Sommer und 12 Tage im Winter (außerhalb des gesetzlichen Zeitraums) nimmt, kann 2 zusätzliche Tage beanspruchen.

