Entscheidungsreferenz: cc • N° 72-13.505 • 1973-12-18 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich einen Eigentümer in Tarnos vor, der ein baureifes Grundstück gekauft hat, aber auf eine Ablehnung der Baugenehmigung wegen Überschwemmungsrisiken stößt. Er verklagt den Verkäufer wegen eines versteckten Mangels. Der Verkäufer bestreitet den Anspruch: Das Grundstück sei nicht baureif, er habe nicht gelogen. Der Prozess dauert Monate. Und plötzlich erhebt der Verkäufer in der Berufung eine Vorfrage: Ist der Zivilrichter nicht unzuständig, da der Rechtsstreit in die Zuständigkeit des Verwaltungsrichters fällt? Zu spät, entgegnet der Eigentümer: Das hätten Sie gleich zu Beginn sagen müssen. Aber was sagt das Gesetz dazu?
Die Frage, die sich jeder Rechtsuchende stellt: Wann muss die Zuständigkeit des Gerichts angefochten werden, andernfalls verliert man dieses Recht? Die Antwort ist grundsätzlich streng: vor jeder anderen Verteidigung. Es gibt jedoch eine Ausnahme, wenn die Unzuständigkeit aus der Gewaltenteilung folgt, d.h. wenn der Zivilrichter nicht befugt ist, über einen Rechtsstreit zu entscheiden, der die Verwaltung betrifft. Diese Entscheidung des Kassationshofs von 1973 erinnert eindringlich daran.
Im vorliegenden Fall hatte die beklagte Gesellschaft die Unzuständigkeit in erster Instanz nicht geltend gemacht. Sie tat dies erstmals vor dem Kassationshof. Zu spät, sagen die Richter: Artikel 168 a.F. der Zivilprozessordnung (jetzt Artikel 74 n.F.) verlangt, dass Unzuständigkeitseinreden vor jeder anderen Verteidigung erhoben werden. Selbst wenn die Regel ordre public ist, selbst wenn sie die Gewaltenteilung betrifft. Die Revision wird zurückgewiesen. Eine Lektion in Verfahrensrecht.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr Dupont, Eigentümer in Capbreton, träumte davon, ein Haus auf einem erworbenen Grundstück zu bauen. Die Baugenehmigung wurde ihm jedoch wegen Überschwemmungsrisiken verweigert. Er wendet sich gegen den Verkäufer und macht geltend, das Grundstück sei zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht baureif gewesen, was einen versteckten Mangel darstelle (ein Fehler, der die Sache für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet macht). Der Verkäufer, eine Immobiliengesellschaft, verteidigt sich mit der Behauptung, das Grundstück sei baureif gewesen, die Schwierigkeiten seien auf den Erwerb benachbarter Parzellen und Verwaltungsverzögerungen zurückzuführen.
Das Tribunal de grande instance von Mont-de-Marsan wird angerufen. Die Gesellschaft bestreitet die Zuständigkeit des Gerichts nicht. Sie plädiert zur Sache: kein Verschulden, höhere Gewalt (unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis). Sie verliert in erster Instanz. Sie legt Berufung ein. Vor dem Berufungsgericht erhebt sie immer noch nicht die Einrede der Unzuständigkeit des Zivilrichters. Erst vor dem Kassationshof macht sie erstmals geltend, der Rechtsstreit falle in die Zuständigkeit des Verwaltungsrichters, da die Baugenehmigung ein Verwaltungsakt sei.
Der Kassationshof hält ihr eine Unzulässigkeit entgegen: Die Unzuständigkeitseinrede hätte vor jeder Verteidigung zur Sache in erster Instanz oder zumindest in der Berufung erhoben werden müssen. Da sie erstmals vor dem Kassationshof erhoben wurde, ist die Gesellschaft präkludiert (sie hat das Recht verloren, dies zu tun). Die Sache wird in der Sache durch das Berufungsgericht endgültig entschieden. Ein grausames Ende für die Gesellschaft, die hätte gewinnen können, wenn sie die Unzuständigkeit früher geltend gemacht hätte.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Die Begründung des Kassationshofs ist unerbittlich. Er stützt sich auf Artikel 168 a.F. der Zivilprozessordnung, der bestimmte: „Die Parteien können Unzuständigkeitseinreden nur vor allen anderen Einreden und Verteidigungen erheben.“ Dieser Artikel wurde durch Artikel 74 der neuen Zivilprozessordnung ersetzt, der denselben Grundsatz wiederholt: „Einreden müssen bei sonstiger Unzulässigkeit gleichzeitig und vor jeder Verteidigung zur Sache oder prozesshindernden Einrede erhoben werden.“
Der Gerichtshof stellt klar, dass diese Regel auch gilt, wenn die Zuständigkeitsregeln ordre public sind, d.h. zwingend, wie diejenigen, die aus der Gewaltenteilung folgen. Mit anderen Worten: Selbst wenn der Zivilrichter absolut nicht befugt ist, eine Sache zu entscheiden, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsrichters fällt, kann die Partei, die diese Einrede nicht rechtzeitig erhebt, sich nicht mehr darauf berufen.
Der Gerichtshof weist daher das Argument der Gesellschaft zurück, die geltend machte, die Unzuständigkeit sei ordre public und könne jederzeit geltend gemacht werden. Die Richter erinnern daran, dass die Präklusion (Verlust des Klagerechts) auch in diesem Fall gilt. Damit bestätigt der Gerichtshof eine ständige Rechtsprechung: Das Verfahren hat seine Anforderungen, und die Einhaltung von Fristen ist von größter Bedeutung. Die Gesellschaft hätte die Unzuständigkeitseinrede in erster Instanz oder hilfsweise in der Berufung erheben müssen, aber keinesfalls erstmals vor dem Kassationshof, der nur über Rechtsfragen und nicht über Tatsachen entscheidet.
Diese Entscheidung ist eine perfekte Illustration des Grundsatzes des estoppel (Verbot widersprüchlichen Verhaltens zum Nachteil anderer) im französischen Recht: Man kann nicht bis zur letzten Instanz warten, um die Strategie völlig zu ändern. Die Parteien müssen loyal und sorgfältig sein.
Was das für Sie konkret bedeutet
Wenn Sie als Eigentümer oder Mieter in einen Immobilienrechtsstreit verwickelt sind, erinnert Sie diese Entscheidung an eine goldene Regel: Wenn Sie glauben, dass das angerufene Gericht nicht zuständig ist, sagen Sie es sofort. Beginnen Sie nicht damit, über die Sache selbst zu diskutieren, bevor Sie die Unzuständigkeit geltend gemacht haben. Beispiel: Sie sind Eigentümer in Capbreton und verklagen Ihren Nachbarn wegen einer Grenzwand (Bau an der Grundstücksgrenze). Wenn Sie zunächst vortragen, die Wand sei schlecht gebaut, und dann in der Berufung geltend machen, das Amtsgericht sei nicht zuständig, ist es zu spät.
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