Entscheidungsreferenz: cc • N° 22-10.529 • 2023-09-13
In Charleville-Mézières fragt sich ein Hochschullehrer beim Ausfüllen seiner Steuererklärung: Müssen die Prämien für die Korrektur von Kopien und die Betreuung von Bachelor-Abschlussarbeiten, die er zusätzlich zu seinem Grundgehalt erhält, bei der Berechnung seiner Urlaubsabgeltung berücksichtigt werden? Eine Frage, die sich jeder Arbeitnehmer stellt, der zusätzliche Vergütungen erhält. Der Kassationshof bejaht dies in einem Urteil vom 13. September 2023: Jeder Betrag, der als Gegenleistung oder anlässlich der Arbeit gezahlt wird, muss in die Berechnungsgrundlage der Urlaubsabgeltung einbezogen werden. Eine Entscheidung, die einen häufig streitigen Punkt klärt und die Rechte der Arbeitnehmer schützt.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X, Lehrer an der Universität Reims, erhält jedes Jahr Prämien für die Korrektur von Kopien und die Teilnahme an Prüfungsausschüssen für Bachelor-Abschlussarbeiten. Im Jahr 2018 fordert er von seinem Arbeitgeber, der Universität, eine Nachzahlung von Urlaubsabgeltungen für die Zeiträume 2015-2016 und 2016-2017, da diese Prämien seiner Meinung nach in die Berechnung hätten einfließen müssen. Die Universität lehnt ab mit der Begründung, diese Vergütungen seien außergewöhnlich und nicht mit seiner Haupttätigkeit verbunden. Der Rechtsstreit wird vor das Arbeitsgericht (conseil de prud'hommes) und dann vor das Berufungsgericht (cour d'appel) von Reims gebracht. Dieses gibt dem Arbeitgeber 2021 recht und entscheidet, dass die fraglichen Prämien nicht Teil der normalen Vergütung seien und daher nicht berücksichtigt werden müssten. Herr X legt Kassation ein. Der Kassationshof hebt das Berufungsurteil auf und entscheidet, dass die für die Korrektur von Kopien und die Betreuung von Abschlussarbeiten gezahlten Beträge sehr wohl als Gegenleistung oder anlässlich der Arbeit gezahlt werden und daher in die Berechnungsgrundlage der Urlaubsabgeltung einfließen müssen.
Die Begründung des Gerichts – im Detail
Der Kassationshof stützt sich auf Artikel L. 3141-22 des französischen Arbeitsgesetzbuchs (Code du travail), der vorsieht, dass die Urlaubsabgeltung auf der Grundlage des Gesamtverdienstes des Arbeitnehmers berechnet wird. Er stellt klar, dass dieser Verdienst alle Beträge umfasst, die als Gegenleistung oder anlässlich der Arbeit gezahlt werden, einschließlich Prämien und Zulagen, unabhängig von ihrer Bezeichnung. Im vorliegenden Fall werden die Prämien für die Korrektur von Kopien und die Betreuung von Abschlussarbeiten für Aufgaben gezahlt, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers erbracht werden, auch wenn sie gelegentlich anfallen oder von seinen Hauptaufgaben getrennt sind. Das Berufungsgericht hatte diese Beträge mit der Begründung ausgeschlossen, sie seien nicht Teil der üblichen Vergütung, aber das oberste Gericht stellt klar, dass nicht die Regelmäßigkeit, sondern der Bezug zur Arbeit das Kriterium ist. Diese Entscheidung bestätigt eine ständige Rechtsprechung: Seit einem Urteil vom 26. Januar 2022 (Nr. 20-21.813) verlangt der Kassationshof die Einbeziehung aller arbeitsbezogenen Prämien, wie Zielprämien oder 13. Monatsgehalt. Die Argumente des Arbeitgebers – außergewöhnlicher Charakter, fehlender direkter Bezug – werden daher verworfen.
Was das für Sie konkret ändert
Für Arbeitnehmer, die Prämien (z.B. Dienstaltersprämien, Jahresendprämien, Gewinnbeteiligungen oder Überstundenvergütungen) erhalten, bedeutet diese Entscheidung, dass ihre Urlaubsabgeltung auf der Grundlage ihres Gesamtverdienstes berechnet werden muss, nicht nur auf dem Grundgehalt. Konkret: In Épernay wird ein Verkäufer, der 2.000 € Fixum und 500 € monatliche Prämien erhält, seine Urlaubsabgeltung auf der Basis von 2.500 € berechnet bekommen, nicht von 2.000 €. Für einen Arbeitgeber können die Kosten erheblich sein: Er muss seine Gehaltsabrechnungen überprüfen und eventuelle Unterzahlungen der letzten drei Jahre (dreijährige Verjährungsfrist) nachzahlen. Wenn Sie Arbeitnehmer sind und feststellen, dass Ihre Urlaubsabgeltung Ihre Prämien nicht berücksichtigt, können Sie eine Nachzahlung fordern. Für Arbeitgeber ist es dringend erforderlich, Ihre Lohnabrechnungssoftware und Ihre Arbeitsverträge zu aktualisieren.
Vier Tipps zur Vermeidung solcher Streitigkeiten
- Überprüfen Sie Ihre Gehaltsabrechnungen: Stellen Sie sicher, dass die Urlaubsabgeltung das gesamte Bruttogehalt einschließlich Prämien ausweist. Im Zweifel fordern Sie eine Aufstellung von Ihrem Arbeitgeber an.
- Bewahren Sie alle Nachweise über Prämien auf: Verträge, Zusatzvereinbarungen, Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge. Das erleichtert den Beweis im Streitfall.
- Für Arbeitgeber: Aktualisieren Sie Ihre Lohnabrechnungssoftware, um automatisch alle Prämien in die Berechnung des Urlaubsentgelts einzubeziehen. Schulen Sie Ihre Personalabteilung in der neuesten Rechtsprechung.
- Bei Uneinigkeit: Senden Sie ein Einschreiben mit Rückschein an Ihren Arbeitgeber, um eine Nachzahlung zu fordern, und wenden Sie sich dann innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsende oder der beanstandeten Zahlung an das Arbeitsgericht (conseil de prud'hommes).
Vertiefung: verwandte Rechtsprechung und Entwicklungen
Diese Entscheidung fügt sich in einen Trend zum Schutz der Arbeitnehmerrechte ein. Bereits in einem Urteil vom 26. Januar 2022 (Nr. 20-21.813) hatte der Kassationshof entschieden, dass die Zielprämie einzubeziehen ist. Hingegen bleiben bestimmte nicht arbeitsbezogene Prämien (wie die Erstattung von Berufsauslagen) ausgeschlossen. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat daran erinnert, dass das Recht auf bezahlten Urlaub ein grundlegendes Prinzip des europäischen Sozialrechts ist, was die Verpflichtung zu einer auf dem normalen Verdienst berechneten Abgeltung verstärkt. In Zukunft ist zu erwarten, dass die Gerichte diese Regel auf andere Arten variabler Vergütungen wie Trinkgelder oder Provisionen ausweiten werden. Arbeitgeber sollten daher eine weite Auslegung des Begriffs „Gesamtverdienst“ antizipieren.
Was Sie unbedingt behalten sollten
FAQ:
- Welche Prämien sind betroffen? Alle, die als Gegenleistung oder anlässlich der Arbeit gezahlt werden, unabhängig von ihrer Bezeichnung. Dazu gehören z.B. Zielprämien, 13. Monatsgehalt, Überstundenvergütungen, aber nicht die Erstattung von Berufsauslagen.
- Kann ich rückwirkend fordern? Ja, innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung hätte erfolgen müssen.
- Was tun bei Verweigerung? Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht oder an die Gewerkschaft.

