Referenzentscheidung: cc • Nr. 16-27.626 • 2018-03-28 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Verkäufer in Montauban, und Ihr Arbeitgeber gewährt Ihnen Tage der Arbeitszeitverkürzung (RTT). Sie nehmen einen Tag frei, und auf Ihrer Gehaltsabrechnung stellen Sie fest, dass Ihre Verkaufsprämie gekürzt wurde. „Normal“, sagt man Ihnen, „Sie haben an diesem Tag nicht gearbeitet.“ Aber ist das wirklich rechtmäßig? Diese Frage, die sich täglich Tausende von Arbeitnehmern stellen, hat der Kassationsgerichtshof am 28. März 2018 beantwortet. Und die Antwort ist klar: Der Arbeitnehmer darf bei Inanspruchnahme eines RTT-Tages keinen Gehaltsverlust erleiden, es sei denn, eine tarifvertragliche Regelung sieht etwas anderes vor. Variable Prämien, die an die Tätigkeit geknüpft sind, müssen erhalten bleiben. Analyse.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr X, Verkäufer in einem Unternehmen in Castelsarrasin, hatte eine Jahresarbeitszeitvereinbarung mit RTT-Tagen. Seine Vergütung bestand aus einem Fixum und einer Bruttoverkaufsprämie, die auf der Grundlage seiner monatlichen Leistung berechnet wurde. Wenn er einen RTT-Tag nahm, kürzte der Arbeitgeber die Prämie anteilig nach der Anzahl der nicht gearbeiteten Tage. Herr X legte Widerspruch ein: Seiner Ansicht nach müsse die Prämie in voller Höhe erhalten bleiben, da sie die Gegenleistung für seine Tätigkeit sei und die RTT-Tage eine Ruhezeit darstellten, auf die er ohne Gehaltseinbuße Anspruch habe.
Der Fall gelangte vor das Arbeitsgericht von Montauban und anschließend vor das Berufungsgericht von Toulouse. Das Berufungsgericht gab Herrn X recht: Die Verkaufsprämie, die eng mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers verbunden sei, müsse in die Berechnungsgrundlage der RTT-Vergütung einbezogen werden. Der Arbeitgeber legte Kassation ein. Der Kassationsgerichtshof wies die Kassation mit Urteil vom 28. März 2018 zurück und bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Arbeitnehmer darf keinen Gehaltsverlust erleiden, es sei denn, die tarifvertragliche Regelung sieht etwas anderes vor.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel L. 3121-59 des Arbeitsgesetzbuchs (ehemals L. 212-9), der vorsieht, dass Stunden des Freizeitausgleichs oder der Arbeitszeitverkürzung zu keiner Minderung der Vergütung führen dürfen. Klar gesagt: Der Arbeitnehmer muss sein übliches Gehalt erhalten, als hätte er gearbeitet. Aber wie definiert man das „übliche Gehalt“? Die Kernfrage war, ob die variable Prämie, die je nach Verkaufserfolg schwankt, für einen RTT-Tag in voller Höhe ausgezahlt werden muss, obwohl der Arbeitnehmer an diesem Tag keine Verkäufe getätigt hat.
Die Richter sind der Ansicht, dass diese Prämie die direkte Gegenleistung für die Tätigkeit und Leistung des Arbeitnehmers ist. Sie ist ebenso Teil der Vergütung wie das Fixum. Daher darf ihre Berechnung nicht aufgrund der Inanspruchnahme von RTT gekürzt werden. Mit anderen Worten: Der Arbeitgeber muss die Prämie auf einem Niveau halten, das dem Durchschnitt eines Referenzzeitraums entspricht, oder eine Wiederherstellungsmethode anwenden. Vorsicht jedoch: Der Gerichtshof stellt klar, dass dies „vorbehaltlich einer spezifischen Bestimmung der tarifvertraglichen Regelung“ gilt. Wenn die tarifvertragliche Regelung eine andere Modalität der Aufrechterhaltung vorsieht, ist diese Bestimmung anzuwenden. Fehlt eine solche, gilt der Grundsatz des Gehaltserhalts.
Was nur wenige wissen: Dieses Urteil bestätigt eine ständige Rechtsprechung: Die variable, an die Tätigkeit geknüpfte Vergütung muss während der Ruhezeiten aufrechterhalten werden. Es handelt sich um einen Schutz des Arbeitnehmers vor Missbrauch des RTT-Systems. In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen der Arbeitgeber versuchte, die Prämien pro Abwesenheitstag um 1/22 zu kürzen, was bei RTT-Tagen rechtswidrig ist (es sei denn, die tarifvertragliche Regelung sieht dies vor).
Was das für Sie konkret bedeutet
Für Arbeitnehmer (Verkäufer, Führungskräfte mit Jahresarbeitszeitvereinbarung): Wenn Sie eine variable Prämie (Zielprämie, Provision, Leistungsprämie) erhalten und Ihr Arbeitgeber diese kürzt, wenn Sie einen RTT-Tag nehmen, haben Sie Anspruch auf Nachzahlung. Ein Verkäufer in Montauban, der 12 RTT-Tage pro Jahr nimmt und durchschnittlich 200 € Prämie pro Tag verliert, kann 2.400 € pro Jahr zuzüglich Zinsen fordern.
Für Arbeitgeber: Überprüfen Sie Ihre tarifvertragliche Regelung oder Ihren Arbeitsvertrag. Wenn kein Text eine besondere Modalität vorsieht, müssen Sie die variable Vergütung aufrechterhalten. Sie können in einer Vereinbarung eine Glättung über das Jahr oder eine anteilige Berechnung vorsehen, jedoch nur unter der Bedingung, dass dies nicht zu einem Verlust für den Arbeitnehmer führt. In der Praxis ist es ratsam, die Prämie auf der Grundlage des Durchschnitts der letzten 12 Monate zu zahlen.
Für Immobilienfachleute (Makler, Notare): Diese Entscheidung kann Ihre Arbeitnehmer betreffen, aber auch Sie selbst, wenn Sie Angestellter einer Agentur sind. Verkaufsprovisionen sind variable Prämien. Stellen Sie sicher, dass Ihre Gehaltsabrechnungen konform sind.
Wenn Sie sich in dieser Situation befinden, müssen Sie schnell handeln: Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (Artikel L. 3245-1 des Arbeitsgesetzbuchs). Sammeln Sie Ihre Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Jahre und vergleichen Sie die Prämienhöhe in Monaten mit und ohne RTT.
Vier Tipps zur Vermeidung solcher Streitigkeiten
- Tarifvertragliche Regelung prüfen: Lesen Sie Ihre RTT-Vereinbarung oder Ihren Tarifvertrag sorgfältig.
- Prämienberechnung dokumentieren: Führen Sie Aufzeichnungen darüber, wie variable Prämien berechnet werden, insbesondere in Bezug auf RTT-Tage.
- Rechtliche Beratung einholen: Bei Unklarheiten konsultieren Sie einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt.
- Regelmäßige Überprüfung der Gehaltsabrechnungen: Kontrollieren Sie Ihre Abrechnungen monatlich auf Unstimmigkeiten bei Prämien.

