Referenzentscheidung: cc • Nr. 20-17.055 • 2024-10-23 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Mont-de-Marsan und vermieten an einen Manager, der für eine Schweizer Gesellschaft arbeitet. Ihr Mieter verbringt die Woche in Genf, kehrt aber jedes Wochenende in die Landes zurück. Plötzlich entsteht ein Streit über seine Arbeitsbedingungen. Welches Recht gilt? Das Schweizer Recht, das in seinem Vertrag gewählt wurde, oder das günstigere französische Recht? Genau diese Frage hat der Kassationsgerichtshof mit dieser Entscheidung vom 23. Oktober 2024 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt.
Jeder Eigentümer oder Arbeitgeber fragt sich: Ist mein Vertrag rechtssicher? Arbeitnehmer hingegen suchen den besten Schutz. Dieser Fall verdeutlicht den Konflikt zwischen der Vertragsfreiheit (Wahl des anwendbaren Rechts) und dem zwingenden Schutz des Arbeitnehmers. Die französischen Richter haben beschlossen, das Verfahren auszusetzen und die Frage den europäischen Richtern vorzulegen.
Was bedeutet das konkret? Kurz gesagt fragt der Kassationsgerichtshof, ob der Richter, wenn die Parteien ein Recht gewählt haben (z. B. Schweizer Recht), die günstigeren zwingenden Bestimmungen eines anderen Rechts (z. B. französisches Recht) unberücksichtigt lassen muss, wenn der Vertrag engere Verbindungen zum Land des gewählten Rechts aufweist. Und wenn ja, muss er diese Verbindungen berücksichtigen, die sich aus der Wahl der Parteien selbst ergeben?
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr X, ein Grenzgänger, wohnt in Dax, arbeitet aber für ein Schweizer Unternehmen. Sein Arbeitsvertrag sieht die Anwendung Schweizer Rechts vor. Im Streitfall (Kündigung, Überstunden) beruft er sich jedoch auf den Schutz des französischen Rechts, das günstigere Regelungen zu Kündigungsfristen und Abfindungen bietet. Der Arbeitgeber entgegnet: „Sie haben unterschrieben, Schweizer Recht gilt.“
Der Arbeitnehmer klagt vor dem Conseil de prud'hommes von Mont-de-Marsan, der ihm teilweise Recht gibt. Der Arbeitgeber legt Berufung ein, und das Berufungsgericht Pau wendet Schweizer Recht an, da der Vertrag engere Verbindungen zur Schweiz aufweise (Arbeitsort, Sitz des Arbeitgebers). Herr X legt Kassation ein mit der Begründung, die zwingenden Bestimmungen des französischen Rechts (wie die Begrenzung von Abfindungen) müssten angewandt werden, da sie günstiger seien.
Der Kassationsgerichtshof ist unsicher: Artikel 6 des Römischen Übereinkommens (jetzt Rom-I-Verordnung) erlaubt dem Arbeitnehmer, die zwingenden Bestimmungen des ohne Rechtswahl anwendbaren Rechts in Anspruch zu nehmen, wenn diese günstiger sind. Aber entfällt diese Regelung, wenn der Vertrag engere Verbindungen zum Land des gewählten Rechts aufweist? Das ist der Kern des Problems. Die Richter haben daher beschlossen, die Frage dem EuGH vorzulegen, der allein für die Auslegung dieses europäischen Textes zuständig ist.
In meiner Praxis habe ich Fälle erlebt, in denen ein nach Monaco oder Monaco entsandter Arbeitnehmer bei Kündigung ohne Schutz dastand, weil das lokale Recht weniger günstig war. Diese Entscheidung könnte die Lage für Hunderte von Grenzgängern ändern.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel 6 des Römischen Übereinkommens vom 19. Juni 1980 (jetzt Artikel 8 der Rom-I-Verordnung), der das auf Arbeitsverträge anwendbare Recht regelt. Dieser bestimmt, dass mangels Rechtswahl der Vertrag dem Recht des Landes unterliegt, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (Absatz 2). Haben die Parteien jedoch ein Recht gewählt (Absatz 1), darf diese Wahl dem Arbeitnehmer nicht den Schutz der zwingenden Bestimmungen des ohne Rechtswahl anwendbaren Rechts entziehen (Absatz 1 a.E.).
Die Schwierigkeit ergibt sich aus dem letzten Satzteil von Artikel 6: „...es sei denn, dass sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu einem anderen Land aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Landes anzuwenden.“ Mit anderen Worten: Auch wenn der Arbeitnehmer gewöhnlich in Frankreich arbeitet, gilt Schweizer Recht, wenn der Vertrag engere Verbindungen zur Schweiz aufweist (z. B. weil die Parteien Schweizer Recht gewählt haben und alle Beziehungen in der Schweiz abgewickelt werden).
Kann diese „engere Verbindung“ jedoch aus der Rechtswahl der Parteien selbst resultieren? Der Kassationsgerichtshof zögert: Bejaht man dies, verliert der Arbeitnehmer jeglichen zwingenden Schutz; verneint man es, wird die Rechtswahl wirkungslos. Die französischen Richter bitten den EuGH daher um Klärung: 1) Muss der Richter die günstigeren zwingenden Bestimmungen des vom Arbeitnehmer beanspruchten Rechts unberücksichtigt lassen, wenn eine engere Verbindung zum Land des gewählten Rechts besteht? 2) Falls ja, muss er die Verbindungen berücksichtigen, die sich aus der Rechtswahl ergeben, oder diese außer Acht lassen?
Dies ist eine technische Frage mit enormen praktischen Konsequenzen. Achtung: Die Entscheidung regelt nicht die Hauptsache, sondern legt nur die Vorabfrage vor. Die Parteien müssen die Antwort des EuGH abwarten (in der Regel 12 bis 18 Monate).
Was das für Sie konkret bedeutet
Für den entsandten Arbeitnehmer oder Grenzgänger: Wenn Sie in einem Land arbeiten, dessen

