Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 98-20.304 • 2000-06-06 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Geschäftsführer einer GmbH in Bourbourg, spezialisiert auf Einzelhandel. Sie beschäftigen 120 Arbeitnehmer. Eine Gewerkschaft fordert von Ihnen die Einführung einer Beteiligungsvereinbarung am Unternehmensergebnis. Sie dachten, Sie unterlägen dem allgemeinen Regime der Verordnung von 1986? Nicht so einfach. Die Frage, die viele Unternehmer quält, ist: Bin ich vom Dekret von 1987 betroffen, das für öffentliche Unternehmen gilt? Diese Entscheidung des Kassationshofs vom 6. Juni 2000 (Nr. 98-20.304) gibt eine klare Antwort.
Im vorliegenden Fall forderte eine Gewerkschaft von der SARL Hôtel Frantour Paris-Berthier, einer privatrechtlichen Gesellschaft, die ein Hotel betreibt, den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung. Die Gesellschaft weigerte sich mit der Begründung, sie sei kein öffentliches Unternehmen. Der Kassationshof gab ihr Recht: Eine Privatrechtsperson mit rein gewerblicher Tätigkeit fällt nicht in den Anwendungsbereich des Dekrets vom 26. November 1987, unabhängig von der Herkunft ihres Kapitals. Sie unterliegt weiterhin Artikel 7 der Verordnung vom 21. Oktober 1986.
Was das für Sie bedeutet, Inhaber einer GmbH in Coudekerque-Branche oder anderswo: Wenn Ihr Unternehmen weder ein öffentliches Unternehmen noch eine staatliche Gesellschaft ist, unterliegen Sie dem allgemeinen Beteiligungsrecht, nicht dem Sonderregime. Aber Achtung: Die Schwellenwerte und Modalitäten unterscheiden sich. Lassen Sie uns gemeinsam diese Entscheidung und ihre konkreten Auswirkungen entschlüsseln.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Der Fall beginnt in Paris, hätte aber auch in Dünkirchen, Bourbourg oder Coudekerque-Branche stattfinden können. Die SARL Hôtel Frantour Paris-Berthier betreibt ein Hotel. Sie beschäftigt mehr als 100 Arbeitnehmer. Ihr Kapital wird mehrheitlich von öffentlichen Personen gehalten? Egal: Sie ist als GmbH gegründet und übt eine rein gewerbliche Tätigkeit aus. Eine Gewerkschaft (die örtliche CGT-Gewerkschaft des 17. Arrondissements) verklagt sie, um sie zum Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung gemäß dem Dekret vom 26. November 1987 zu verurteilen.
Die Gesellschaft widersetzt sich. Sie argumentiert, dass dieses Dekret nur für öffentliche Unternehmen und staatliche Gesellschaften gilt und sie nicht dazugehört. Das Tribunal de grande instance de Paris gibt ihr in erster Instanz Unrecht? Nein, das Berufungsurteil (Paris, 1998) bestätigt die Position der Gesellschaft: Das Dekret von 1987 ist auf sie nicht anwendbar. Die Gewerkschaft legt Kassation ein.
Der Kassationshof weist die Kassation zurück. Er stellt klar, dass das Dekret vom 26. November 1987 „öffentliche Unternehmen und staatliche Gesellschaften“ betrifft und zwischen denen auf einer Liste unterscheidet. Eine GmbH, selbst mit mehrheitlich öffentlichem Kapital, ist kein öffentliches Unternehmen, wenn ihre Tätigkeit gewerblich ist. Sie unterliegt daher weiterhin der Verordnung vom 21. Oktober 1986 über die Arbeitnehmerbeteiligung. Eine Wendung? Nein, eine Bestätigung der rechtlichen Logik: Die Art der Tätigkeit hat Vorrang vor der Herkunft des Kapitals.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf zwei Texte. Erstens das Dekret Nr. 87-1024 vom 26. November 1987, das die Modalitäten der Beteiligung in öffentlichen Unternehmen festlegt. Zweitens Artikel 7 der Verordnung Nr. 86-1134 vom 21. Oktober 1986, der die obligatorische Beteiligung für private Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern einführt. Aber wie weiß man, welcher Text anwendbar ist? Das Gericht antwortet: Man muss die rechtliche Natur des Unternehmens und seinen Gegenstand betrachten.
Das Dekret von 1987 betrifft nur „öffentliche Unternehmen“ und „staatliche Gesellschaften“ (Artikel 1). Die SARL Hôtel Frantour ist jedoch eine Privatrechtsperson mit rein gewerblicher Tätigkeit. Sie ist weder ein öffentliches Unternehmen (gesetzlich definiert als juristische Person des öffentlichen Rechts oder staatliche Gesellschaft) noch eine staatliche Gesellschaft. Die Tatsache, dass ihr Kapital mehrheitlich von öffentlichen Personen gehalten wird, ändert nichts: Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass die mehrheitliche Beteiligung des Staates eine GmbH nicht in ein öffentliches Unternehmen verwandelt, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit in privatrechtlicher Form ausübt. Es kommt nicht auf die Aktionärsstruktur an, sondern auf die Form und den Gegenstand.
Die Richter entschieden, dass die Gewerkschaft nicht die Anwendung des Dekrets von 1987 verlangen konnte. Die Gesellschaft musste lediglich die Verordnung von 1986 einhalten, die eine Beteiligung vorschreibt, jedoch nach anderen Modalitäten (z. B. ist die Berechnungsformel für die spezielle Beteiligungsrücklage nicht dieselbe). Diese Begründung ist eine Bestätigung der früheren Rechtsprechung: Der Kassationshof erfindet nichts Neues, sondern wendet eine klassische Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Sektor an. Diese Unterscheidung hat jedoch wichtige praktische Auswirkungen auf die Höhe der Beteiligung und die Meldepflichten.
Was sich für Sie konkret ändert
Wenn Sie an der Spitze einer GmbH, einer SAS oder einer SA mit gewerblicher Tätigkeit stehen, selbst mit öffentlichen Aktionären, unterliegen Sie nicht dem Dekret von 1987. Sie unterliegen der Verordnung von 1986 (kodifiziert in den Artikeln L. 3322-1 ff. des Arbeitsgesetzbuchs). Konkret bedeutet das:
- Für den Geschäftsführer: Sie müssen eine Beteiligungsvereinbarung mit den Arbeitnehmervertretern aushandeln, wenn Sie mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen (Schwelle seit 2019 gesenkt). Die Berechnungsmodalitäten der Rücklage sind jedoch die der Verordnung, die in manchen Fällen für das Unternehmen günstiger sind als das Dekret.
- Für den Arbeitnehmer: Ihre Beteiligungsrechte werden nach der Verordnung berechnet, was je nach Situation zu einem anderen Betrag führen kann.

