Referenzentscheidung: cc • Nr. 18-81.874 • 2019-06-12 • Entscheidung einsehen →
Sie haben ein altes Steinhaus in Cugnaux gekauft, mit der Idee, es zu restaurieren. Die Mauern sind solide, das Dach ist eingestürzt. Sie denken, Sie könnten es ohne Baugenehmigung wieder instand setzen, wie Ihnen ein Nachbar gesagt hat. Schwerer Fehler. Die Grenze zwischen Renovierung und Neubau ist dünner, als Sie glauben. Eine Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 12. Juni 2019 (Nr. 18-81.874) erinnert eindringlich daran: Wenn Sie nicht das Wesentliche der tragenden Wände erhalten, bauen Sie neu, und die Baugenehmigung ist obligatorisch.
Stellen Sie sich vor: Sie kaufen eine Ruine, reißen sie fast vollständig ab und bauen sie dann identisch wieder auf. Für die Richter ist das keine Renovierung, sondern ein Neubau. Und die Folgen können schwerwiegend sein: Geldstrafe, Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, sogar Gefängnisstrafe. Jedes Jahr tappen Hunderte von Eigentümern in Saint-Gaudens oder anderswo in diese Falle. Wie können Sie also wissen, ob Ihre Arbeiten eine einfache Restaurierung oder ein Neubau sind? Diese Entscheidung gibt den Schlüssel: das Fortbestehen des Wesentlichen der tragenden Wände.
In diesem Artikel analysiere ich für Sie den vom Kassationsgerichtshof entschiedenen Fall. Ich erkläre Ihnen die Argumentation der Richter, was sich konkret für Sie ändert und wie Sie solche Streitigkeiten vermeiden können. Ob Sie Eigentümer, Mieter oder Immobilienprofi sind, die Regeln sind dieselben. Und glauben Sie mir, es ist besser, sie zu kennen, bevor Sie mit den Arbeiten beginnen.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie jeden Tag vorkommt
Herr G., Eigentümer in Cugnaux, hatte ein altes, verfallenes Steinhaus erworben. Er beschließt, es zu restaurieren: Er erhält die Außenmauern, ersetzt das Dach, erneuert die Böden, installiert Elektrik und Sanitär. Die Arbeiten sind umfangreich, aber für ihn handelt es sich um eine einfache Renovierung. Er beantragt keine Baugenehmigung.
Die Gemeinde Cugnaux sieht das jedoch anders. Ein Gemeindebeamter stellt die Baustelle fest und erstellt ein Protokoll. Eine Einstellungsverfügung wird erlassen. Herr G. wird wegen Durchführung von Arbeiten ohne Baugenehmigung verfolgt. Vor dem Strafgericht wird er verurteilt. Er legt Berufung ein.
Das Berufungsgericht bestätigt die Verurteilung. Es stellt fest, dass das ursprüngliche Gebäude nach den Fotos und Feststellungen fast vollständig zerstört worden war. Es blieben nur einige Mauern übrig, aber nicht das Wesentliche der tragenden Wände. Die durchgeführten Arbeiten stellten daher keine einfache Restaurierung oder Sanierung dar, sondern einen Neubau. Herr G. legt Kassationsbeschwerde ein.
Die Argumentation des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof weist die Beschwerde zurück. Er bestätigt die Argumentation des Berufungsgerichts. Zum Verständnis ist auf Artikel L. 111-3 des Stadtplanungsgesetzes (code de l'urbanisme) zu verweisen, der zwischen Arbeiten an einem bestehenden Gebäude (je nach Umfang anzeigepflichtig oder genehmigungspflichtig) und Neubauten (immer genehmigungspflichtig) unterscheidet. Absatz 2 dieses Artikels präzisiert, dass Restaurierungs- oder Sanierungsarbeiten an einem bestehenden Gebäude nicht als Neubau gelten, sofern das Wesentliche der tragenden Wände erhalten bleibt.
Aber was ist „das Wesentliche der tragenden Wände“? Die Rechtsprechung hat präzisiert, dass dies bedeutet, dass die die Struktur tragenden Wände in ihrer Gesamtheit erhalten bleiben müssen. Wenn mehr als die Hälfte der tragenden Wände abgerissen oder wiederaufgebaut werden, handelt es sich um einen Neubau. Im vorliegenden Fall stellten die Tatsachenrichter fest, dass das ursprüngliche Gebäude eine Ruine war, nur noch einige Mauerreste standen und Herr G. fast alle Mauern wiederaufgebaut hatte. Daher konnten die Arbeiten nicht von der Ausnahme des Artikels L. 111-3 Absatz 2 profitieren.
Diese Entscheidung ist keine Kehrtwende. Sie bestätigt eine ständige Rechtsprechung: Der Begriff „bestehendes Gebäude“ wird eng ausgelegt. Die Richter prüfen von Fall zu Fall, ob die tragende Struktur erhalten wurde. Die Argumente von Herrn G., der behauptete, die Außenmauern seien erhalten geblieben, wurden verworfen, da es sich nicht um wesentliche tragende Wände handelte. Der Kassationsgerichtshof überprüft die Tatsachen nicht, er kontrolliert nur die Rechtsanwendung. Hier hatte das Berufungsgericht seine Entscheidung ausreichend begründet.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Eigentümer eines alten Gebäudes sind, betrifft Sie diese Entscheidung direkt. Bevor Sie Arbeiten durchführen, stellen Sie sich die Frage: Erhalte ich das Wesentliche der tragenden Wände? Wenn die Antwort nein ist, müssen Sie eine Baugenehmigung einholen. Andernfalls riskieren Sie eine Geldstrafe von bis zu 300.000 € (Artikel L. 480-4 des Stadtplanungsgesetzes), die Wiederherstellung des Grundstückszustands und sogar eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
Nehmen wir ein konkretes Beispiel in Saint-Gaudens. Sie kaufen eine Steinscheune mit 100 m² Grundfläche und einem eingestürzten Dachstuhl. Sie wollen sie in ein Wohnhaus umwandeln. Sie erhalten drei von vier Wänden, müssen aber eine tragende Wand für eine größere Öffnung abreißen. Wenn diese Wand für die Struktur wesentlich ist, verlieren Sie den Vorteil der Ausnahme. Eine Baugenehmigung ist dann obligatorisch. Die Kosten für eine Genehmigung? Einige hundert Euro Bearbeitungsgebühren. Die Kosten für das Fehlen einer Genehmigung? Tausende Euro Strafe.
Für Mieter: Seien Sie wachsam, wenn Ihr Vermieter Arbeiten ohne Genehmigung durchführt. Sie könnten ausziehen müssen, wenn die Wohnung unbewohnbar wird oder ein Wohnverbot ausgesprochen wird. Käufer, bei

