Referenzentscheidung: cc • Nr. 71-40.549 • 1972-03-15 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Klempner in Mont-de-Marsan und arbeiten seit mehreren Monaten auf einer Baustelle. Eines Tages teilt Ihnen Ihr Arbeitgeber mit, dass die Baustelle abgeschlossen ist und Sie aus diesem Grund entlassen werden. In Wirklichkeit aber wechseln Sie sofort auf eine andere Baustelle, ohne festes Enddatum. Zwei Monate später folgt die nächste Kündigung. Wie viele Kündigungsfristen stehen Ihnen zu? Diese Frage stellt sich jeder Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder in der Zeitarbeit. Diese Entscheidung des Kassationsgerichtshofs von 1972 gibt eine klare Antwort: Die Kündigungsfrist beginnt nicht automatisch mit dem Ende der ersten Baustelle, wenn der Vertrag fortgesetzt wird.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr X, gelernter Klempner, arbeitete für ein Unternehmen mit Sitz in Tarnos. Er war mündlich für eine Baustelle eingestellt worden. Am 31. Oktober 1970 kündigt ihm sein Arbeitgeber und teilt mit, dass die einmonatige Kündigungsfrist an diesem Tag beginne, da die Baustelle abgeschlossen sei. Doch Herr X setzte seine Tätigkeit fort. Er wurde einer anderen Baustelle zugewiesen, deren Dauer damals nicht festgelegt war. Diese zweite Baustelle endete zwei Monate später, am 24. Dezember 1970. Der Arbeitgeber war der Ansicht, die Kündigungsfrist habe vom 31. Oktober bis 30. November gelaufen, und Herr X habe daher keinen weiteren Anspruch. Herr X hingegen meinte, die Kündigungsfrist sei nicht wirksam erklärt worden, da das tatsächliche Ende seiner Arbeit ungewiss war. Er rief das Arbeitsgericht, dann das Berufungsgericht und schließlich den Kassationsgerichtshof an. Der Streit betraf eine Abfindung für die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist (geschuldet, wenn der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht einhält).
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz (Berufungsgericht). Er befand, dass das Vertragsende nicht präzise bestimmt war und der Arbeitnehmer daher keine Kündigungsfrist ab dem Ende der ersten Baustelle absolviert hatte. Mit anderen Worten: Die Kündigungsfrist kann nicht zu laufen beginnen, solange das tatsächliche Arbeitsende nicht sicher ist. Der Arbeitgeber hätte eine Kündigungsfrist für das tatsächliche Ende der zweiten Baustelle aussprechen müssen. Da er dies nicht tat, muss er eine Abfindung für die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zahlen.
Die implizite Rechtsgrundlage ist der frühere Artikel L. 122-8 des Arbeitsgesetzbuchs, der das Recht auf Kündigungsfrist für Arbeitnehmer mit einer bestimmten Betriebszugehörigkeit vorsieht. Der Gerichtshof legte diese Regel dahingehend aus, dass der Kündigungszeitpunkt bestimmt sein muss. Kurz gesagt: Kündigt der Arbeitgeber wegen Beendigung der Baustelle, setzt der Arbeitnehmer aber ohne festes Datum auf einer anderen Baustelle fort, ist die erste Kündigung unwirksam. Die Kündigungsfrist läuft erst ab dem tatsächlichen Ende der letzten Baustelle.
Die Argumente des Arbeitgebers: Er behauptete, am 31. Oktober gekündigt zu haben, und der Zeitraum vom 31. Oktober bis 24. Dezember stelle die Kündigungsfrist dar. Der Gerichtshof entschied jedoch, dass dieser Zeitraum nicht als Kündigungsfrist angesehen werden könne, da der Arbeitnehmer noch auf einer Baustelle mit unbestimmter Dauer arbeitete. Der Arbeitgeber wurde daher zur Zahlung einer Abfindung in Höhe eines Monatsgehalts verurteilt.
Diese Entscheidung reiht sich in eine arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung ein, die klare und vorhersehbare Kündigungsbedingungen verlangt.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für Arbeitgeber: Sie müssen im Kündigungsschreiben sehr präzise sein. Kündigen Sie wegen Beendigung der Baustelle, stellen Sie sicher, dass der Arbeitnehmer tatsächlich zum angegebenen Datum die Arbeit einstellt. Setzen Sie ihn auf einer anderen Baustelle ein, verschiebt sich die Kündigungsfrist. Beispiel: Ein Bauunternehmen in Tarnos, das einen Maurer für eine 3-monatige Baustelle einstellt und ihn dann für eine weitere Baustelle behält, muss bei Ende der zweiten Baustelle eine neue Kündigungsfrist einhalten. Andernfalls droht eine Abfindung (ein Monatsgehalt, bei einem Nettogehalt von 1.500 € etwa 1.500 €).
Für Arbeitnehmer: Kündigt Ihr Arbeitgeber, arbeiten Sie aber auf einer anderen Baustelle weiter, hat die Kündigungsfrist noch nicht begonnen. Sie haben Anspruch auf eine vollständige Kündigungsfrist ab dem tatsächlichen Ende Ihrer Arbeit. Gewährt der Arbeitgeber diese nicht, können Sie eine Abfindung fordern. Bewahren Sie unbedingt Ihre Arbeitspläne, Gehaltsabrechnungen und alle Dokumente auf, die belegen, dass Sie nach dem angegebenen Kündigungsdatum weitergearbeitet haben.
Für Immobilienfachleute: Diese Entscheidung betrifft das Arbeitsrecht, veranschaulicht aber ein allgemeines Prinzip: Jede Vertragsbeendigung muss auf einem bestimmten Endtermin beruhen. Bei Wohnraummietverträgen etwa muss die Kündigung ein genaues Auszugsdatum nennen.
Vier Tipps zur Vermeidung solcher Streitigkeiten
- Schließen Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit genauem Enddatum ab: Legen Sie bei befristeten Verträgen das genaue Ende fest. Verlängert sich die Baustelle, unterzeichnen Sie eine Zusatzvereinbarung.
- Kündigen Sie schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen: Die Kündigung muss per Einschreiben mit Rückschein erfolgen und das

