Referenzentscheidung: cc • Nr. 89-41.245 • 1994-01-19 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines kleinen Mehrfamilienhauses in Mont-de-Marsan und haben gerade Ihren Hausmeister gekündigt. Sie zahlen ihm eine Abfindung, berechnet nach dem am Tag seines Ausscheidens geltenden Tarifvertrag. Doch einen Monat später erhöht ein neues Gesetz diese Abfindung. Ihr ehemaliger Mitarbeiter fordert eine Nachzahlung. Hat er recht? Die Antwort lautet nein, so der Kassationsgerichtshof. Diese Entscheidung vom 19. Januar 1994 legt eine einfache und wesentliche Regel fest: Das Datum der Kündigungsmitteilung bestimmt die Rechte des Arbeitnehmers, nicht das Ende der Kündigungsfrist. Eine Regel, die Arbeitgeber absichert und finanzielle Überraschungen vermeidet. Aber Vorsicht, es gibt Ausnahmen. Tauchen wir in diesen Fall ein.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr X, ein Arbeitnehmer, wird am 5. Juni 1986 von seinem Arbeitgeber gekündigt. Er hat Anspruch auf eine dreimonatige Kündigungsfrist, wird jedoch von deren Ableistung freigestellt. Am 2. Juni 1986 schließen die Parteien einen Vergleich (eine Vereinbarung zur endgültigen Beilegung des Rechtsstreits), der die Zahlung von Abfindungen für Kündigungsfrist, Kündigung und Urlaubsvergütung vorsieht, berechnet nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen. Einige Monate später tritt jedoch ein neuer Tarifvertrag in Kraft, der günstigere Modalitäten für die Berechnung dieser Abfindungen vorsieht. Herr X ist der Ansicht, ihm stehe eine Nachzahlung zu. Der Fall gelangt bis zum Kassationsgerichtshof. Der Arbeitnehmer argumentiert, die Rechte entstünden mit der fortschreitenden Ableistung der Kündigungsfrist, sodass die neuen Bestimmungen Anwendung finden müssten. Der Arbeitgeber hingegen vertritt die Auffassung, alles sei mit dem Datum der Kündigungsmitteilung festgelegt. Enthielt der Vergleich vom 2. Juni 1986 eine ausdrückliche gegenteilige Klausel? Nein. Die Debatte ist eröffnet.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof gibt in seinem Urteil vom 19. Januar 1994 dem Arbeitgeber recht. Er stellt einen grundlegenden Grundsatz auf: Das Recht auf Kündigungsfrist und Abfindung entsteht mit dem Datum der Kündigungsmitteilung. Mit anderen Worten: Das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht ist maßgeblich, und nichts, was während der Kündigungsfrist geschieht (auch wenn der Arbeitnehmer von deren Ableistung freigestellt ist), kann dieses Recht ändern, es sei denn, das Gesetz oder der Tarifvertrag sieht dies ausdrücklich vor. Klar gesagt: Gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen, die nach der Kündigungsmitteilung in Kraft treten, können die bereits erworbenen Rechte weder erhöhen noch verringern. Was nur wenige wissen: Diese Regel gilt auch bei langer Kündigungsfrist (z. B. 6 Monate für Führungskräfte). Das Gericht stützt sich auf Artikel L. 122-6 des Arbeitsgesetzbuchs (heute Artikel L. 1234-1 ff.), der die Kündigungsfrist definiert, sowie auf den Grundsatz der Nichtrückwirkung von Gesetzen. Es lehnt die Vorstellung ab, dass Rechte nach und nach erworben werden. Achtung jedoch: Enthält der Vergleich oder der Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Klausel, die die Anwendung künftiger Bestimmungen vorsieht, ändert sich die Sachlage. Fehlt eine solche Klausel, kann der Arbeitnehmer nichts zusätzlich verlangen. Die Entscheidung bestätigt eine ständige Rechtsprechung (vgl. z. B. Cass. soc., 12. Juli 1989) und beendet eine Unsicherheit.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für den Arbeitgeber: Sie sind nun abgesichert. Wenn Sie heute einen Arbeitnehmer kündigen, berechnen Sie seine Abfindungen für Kündigungsfrist und Kündigung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Kündigungsmitteilung geltenden Texte. Selbst wenn während der Kündigungsfrist ein neuer, günstigerer Tarifvertrag in Kraft tritt, müssen Sie nichts nachzahlen. Konkretes Beispiel: In Mimizan kündigt ein Arbeitgeber am 1. März 2024 einen Handelsvertreter, Kündigungsfrist 3 Monate. Am 1. April erhöht ein neuer Tarifvertrag die Abfindung um 10 %. Keine Nachzahlung erforderlich. Aber wenn Sie in dieser Situation sind, müssen Sie Ihren Tarifvertrag prüfen: Manche enthalten Nachbesserungsklauseln. Für den Arbeitnehmer: Verlassen Sie sich nicht auf ein günstiges Gesetz oder eine günstige Vereinbarung, die nach Ihrer Kündigungsmitteilung in Kraft tritt. Ihr Recht ist festgeschrieben. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen jedoch kurz vor Inkrafttreten eines schützenderen Textes kündigt, könnten Sie dies anfechten, wenn Sie eine betrügerische Absicht nachweisen können (selten). Für den vermietenden Eigentümer: Dies betrifft Sie nicht direkt, aber wenn Sie einen Hausmeister oder Portier beschäftigen, gelten dieselben Regeln. In Mont-de-Marsan muss ein Vermieter, der seinen Hausmeister im Februar 2024 gekündigt hat, die zu diesem Zeitpunkt geltenden Abfindungen anwenden, selbst wenn der Tarifvertrag im April neu verhandelt wird.
Vier Tipps zur Vermeidung solcher Streitigkeiten
- Kündigen Sie schriftlich mit Empfangsbestätigung: Bewahren Sie unbedingt den Nachweis des Datums der Kündigungsmitteilung auf. Dieses ist maßgeblich. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus: Bevorzugen Sie einen eingeschriebenen Brief oder eine persönliche Aushändigung gegen Empfangsbestätigung.
- Berechnen Sie die Abfindungen sofort: Erstellen Sie unmittelbar nach der Kündigungsmitteilung eine genaue Aufstellung der Rechte des Arbeitnehmers (Kündigungsfrist, Abfindung, Urlaubsvergütung) auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen. So vermeiden Sie spätere Diskussionen.
- Prüfen Sie Ihren Tarifvertrag auf Ausnahmen: Manche Tarifverträge enthalten Klauseln, die eine Anpassung der Abfindungen bei späteren Änderungen vorsehen. Lesen Sie die einschlägigen Bestimmungen sorgfältig. Wenn eine solche Klausel existiert, müssen Sie sie anwenden.
- Dokumentieren Sie die Kündigungsmitteilung sorgfältig: Bewahren Sie eine Kopie des Kündigungsschreibens, den Rückschein des eingeschriebenen Briefs oder die unterschriebene Empfangsbestätigung auf. Diese Dokumente sind im Streitfall entscheidend.

