Referenzentscheidung: cc • Nr. 15-19.940 • 2016-10-20 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Gewerbetreibender in Pont-Saint-Esprit, im Département Gard. Ihr Gewerbemietvertrag läuft aus. Der Eigentümer schlägt Ihnen eine neue, deutlich höhere Miete vor. Sie zahlen weiter, legen aber Widerspruch ein. Ein Jahr später rufen Sie den Richter für Gewerbemieten an. Zu spät, wird Ihnen gesagt. Ihre Klage ist verjährt. Genau das erlebte die Mieterin in dem vom Kassationshof am 20. Oktober 2016 entschiedenen Fall. Die Frage, die sich jeder Eigentümer oder Mieter stellt: Wie viel Zeit habe ich, um die Miete des erneuerten Mietvertrags anzufechten? Diese Entscheidung antwortet: zwei Jahre ab der Erneuerung. Eine oft unbekannte Frist, die teuer werden kann.
Was ändert das genau? Der Mieter (Gewerbemieter) hat das Recht, die vom Vermieter bei der Erneuerung vorgeschlagene Miete anzufechten. Aber dieses Recht ist nicht ewig. Artikel L. 145-60 des Handelsgesetzbuchs sieht eine zweijährige Verjährung vor. Nach Ablauf dieser Frist wird die vom Vermieter festgesetzte Miete endgültig, selbst wenn sie überhöht ist. Der Kassationshof bestätigt in diesem Urteil diese Regel ausdrücklich: Die Klage auf Mietzinsfeststellung unterliegt dieser Verjährung, ohne Ausnahme.
Für Laien bedeutet dies, dass ein Mieter, der die neue Miete nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Erneuerung des Mietvertrags anficht, nie mehr darauf zurückkommen kann. Dies ist ein Damoklesschwert für Gewerbetreibende, aber auch eine Sicherheit für Eigentümer. Lassen Sie uns diesen Fall analysieren, um zu verstehen, wie man handelt und die Falle vermeidet.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Frau X, Mieterin eines Geschäftsraums in Le Vigan (Gard), betrieb ein Handelsgeschäft. Ihr 1996 unterzeichneter Mietvertrag sah eine jährliche Miete von 57.000 Euro ohne Steuern vor. Im Jahr 2009 lief der Mietvertrag aus. Der Eigentümer, Herr Y, kündigte mit einem Erneuerungsangebot, jedoch zu einer deutlich höheren Miete: 85.145,52 Euro pro Jahr. Frau X zahlte weiterhin die indexierte Miete, ohne sofort zu protestieren. Erst am 21. Februar 2012, mehr als zwei Jahre nach der Erneuerung, rief sie den Richter für Gewerbemieten an, um die Miete auf einen angemesseneren Betrag festsetzen zu lassen.
Der Eigentümer erhob daraufhin die Einrede der Verjährung: Seiner Ansicht nach war die Klage von Frau X verspätet. Das erstinstanzliche Gericht gab ihm recht und erklärte den Antrag für verjährt. Frau X legte Berufung ein, aber das Berufungsgericht bestätigte. Daraufhin legte sie Revision ein. Ihr Argument: Die zweijährige Verjährung gelte nicht für die Klage auf Feststellung der Miete des erneuerten Mietvertrags, da diese Klage unabhängig von dem in Artikel L. 145-60 vorgesehenen Antrag auf Überprüfung sei. Der Kassationshof folgte dieser Argumentation jedoch nicht.
Kurz gesagt, der Streit betraf die Natur der Klage: Handelt es sich um eine Klage auf Mietzinsfeststellung (die der zweijährigen Verjährung unterliegt) oder um eine Klage auf Überprüfung (die anderen Regeln folgt)? Die Richter entschieden: Die Klage des Mieters zur Anfechtung der vom Vermieter bei der Erneuerung vorgeschlagenen Miete ist eine Klage auf Mietzinsfeststellung, die der zweijährigen Verjährung unterliegt.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationshof stützte sich auf Artikel L. 145-60 des Handelsgesetzbuchs, der bestimmt: „Die Klagen aus diesem Kapitel verjähren in zwei Jahren.“ Dieser Text in seiner anwendbaren Fassung erfasst alle Klagen im Zusammenhang mit dem Status von Gewerbemietverträgen, einschließlich der Klage auf Feststellung des Mietpreises des erneuerten Mietvertrags. Das oberste Gericht erinnerte daran, dass diese Verjährung zwingend ist: Die Parteien können nicht davon abweichen.
Die Richter prüften die Argumente von Frau X. Diese machte geltend, ihre Klage sei lediglich ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Miete, der nicht der zweijährigen Verjährung unterliege, da sie sich aus der Erneuerung selbst ergebe und nicht aus einer Anfechtung der vorherigen Miete. Der Gerichtshof wies diese Analyse jedoch zurück: „Die Klage des Mieters auf Feststellung des Preises des erneuerten Mietvertrags unterliegt der zweijährigen Verjährung des Artikels L. 145-60 des Handelsgesetzbuchs.“ Mit anderen Worten: Ab der Erneuerung muss der Mieter innerhalb von zwei Jahren handeln, wenn er die vorgeschlagene Miete anfechten will.
Beachten Sie jedoch: Die Entscheidung stellt klar, dass die Frist ab der Erneuerung läuft, d.h. ab dem Datum, an dem der Mietvertrag durch die Zustimmung der Parteien und die Zahlung der indexierten Miete als erneuert gilt. In diesem Fall war die Erneuerung im Jahr 2009 erfolgt, und die Mieterin hatte den Richter im Jahr 2012 angerufen, also mehr als zwei Jahre später. Die Verjährung war somit eingetreten.
Was nur wenige wissen: Diese Rechtsprechung ist ständig. Der Kassationshof hatte bereits in einem Urteil vom 7. Mai 2008 (Nr. 07-13.460) in diesem Sinne entschieden. Das Urteil von 2016 bestätigt lediglich eine etablierte Position. Für die Richter geht es darum, die Rechtssicherheit von Gewerbemietverträgen zu gewährleisten: Nach Ablauf der Frist ist die Miete endgültig festgesetzt.
Was das für Sie konkret ändert
Für gewerbliche Mieter ist diese Entscheidung eine Warnung: Wenn Ihr Vermieter Ihnen eine höhere neue Miete vorschlägt, haben Sie zwei Jahre Zeit, um sie anzufechten.

