Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 16-10.139 • 2017-10-11 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich folgende Szene vor: In Capbreton, einem kleinen Dienstleistungsunternehmen, teilt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mit, dass er beabsichtigt, bei den Wahlen zur délégation unique du personnel (DUP) zu kandidieren. Der Arbeitgeber, ungehalten, kündigt ihm noch vor dem ersten Wahlgang. Der Arbeitnehmer beruft sich auf den besonderen Schutz, der Kandidaten zusteht. Doch wie weit reicht dieser Schutz? Der Kassationsgerichtshof hat in einem Urteil vom 11. Oktober 2017 eine entscheidende Frage geklärt: den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber von der Kandidatur Kenntnis haben muss, damit der Schutz greift. Und die Antwort ist nicht so einfach, wie man meinen könnte.
Jeder Eigentümer oder Geschäftsführer, insbesondere in Gerichtsbezirken wie Mont-de-Marsan oder den Landes, fragt sich, wie er Spannungen mit einem Arbeitnehmer bewältigen soll, der bei Betriebsratswahlen kandidiert. Diese Entscheidung beleuchtet die Rechte und Pflichten beider Seiten. Aber Achtung: Der Schutz ist nicht automatisch und unbegrenzt. Lassen Sie uns dieses richtungsweisende Urteil gemeinsam entschlüsseln.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X, Arbeitnehmer der Firma SEFAM mit Sitz in Mimizan, teilt seinem Arbeitgeber vor dem ersten Wahlgang der DUP-Wahlen mit, dass er beabsichtigt, im zweiten Wahlgang zu kandidieren. Der Arbeitgeber, informiert über diese bevorstehende Absicht, leitet ein Kündigungsverfahren ein. Der Arbeitnehmer wird zu einem Vorgespräch geladen und anschließend entlassen. Er ficht seine Kündigung an und beruft sich auf den Schutz des Artikels L. 2411-7 des Arbeitsgesetzbuchs (heute kodifiziert in Artikel L. 2411-7), der die Kündigung eines Kandidaten für das Amt des DUP-Mitglieds ohne Genehmigung der Arbeitsaufsichtsbehörde verbietet.
Der Fall gelangt vor das Arbeitsgericht und dann das Berufungsgericht. Die Tatsacheninstanzen entscheiden, dass der Arbeitgeber bereits mit der Ankündigung des Arbeitnehmers vor dem ersten Wahlgang Kenntnis von der bevorstehenden Kandidatur hatte und daher der Schutz greift. Doch der Kassationsgerichtshof hebt dieses Urteil auf. Nach seiner Auffassung schützt die Kenntnis von der bevorstehenden Kandidatur den Arbeitnehmer nur bis zur tatsächlichen Einreichung seiner Kandidatur für den zweiten Wahlgang. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer seine Kandidatur zum Zeitpunkt, als der Arbeitgeber von seiner Absicht erfuhr, noch nicht eingereicht, und die Kündigung erfolgte vor dieser Einreichung. Der Schutz war daher nicht gegeben.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel L. 2411-7 des Arbeitsgesetzbuchs (Schutz der Kandidaten bei Betriebsratswahlen). Er stellt klar, dass dieser Schutz dem Kandidaten ab dem ersten Wahlgang und bis zum zweiten Wahlgang zusteht, jedoch unter der Bedingung, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der Kandidatur oder deren Bevorstehen hat. Der entscheidende Punkt ist der Zeitpunkt dieser Kenntnis: Zum Zeitpunkt der Einladung zum Vorgespräch vor der Kündigung muss der Arbeitgeber wissen, dass der Arbeitnehmer Kandidat ist oder kurz davor steht.
Im vorliegenden Fall wusste der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer beabsichtigte, im zweiten Wahlgang zu kandidieren, aber diese Kenntnis bestand vor der Einreichung der Kandidatur. Nach Auffassung des Gerichts schützt diese Kenntnis von der Bevorstehung den Arbeitnehmer nur bis zur tatsächlichen Einreichung der Kandidatur. Reicht der Arbeitnehmer seine Kandidatur nicht innerhalb einer angemessenen Frist ein, erlischt der Schutz. Mit anderen Worten: Die bloße Absicht, selbst wenn sie dem Arbeitgeber bekannt ist, gewährt keinen endgültigen Schutz.
Diese Begründung stellt eine wichtige Klarstellung dar: Der Schutz wirkt nicht unbegrenzt rückwirkend. Er ist an die tatsächliche Kandidatur gebunden. Zögert der Arbeitnehmer, seine Absicht zu konkretisieren, kann der Arbeitgeber berechtigterweise annehmen, dass die Kandidatur aufgegeben wurde. In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Arbeitnehmer ihre Kandidatur Monate im Voraus ankündigten, um sich vor einer Kündigung zu schützen, ohne jemals eine Kandidatur einzureichen. Diese Entscheidung setzt solchen Missbräuchen ein Ende.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für Arbeitgeber ist diese Entscheidung eine Erleichterung. Sie ermöglicht es Ihnen, nicht durch eine bloße Ankündigung einer Kandidatur gelähmt zu sein. Wenn ein Arbeitnehmer Sie über seine Absicht informiert, bei den Wahlen zu kandidieren, aber seine Kandidatur nicht innerhalb einer angemessenen Frist (je nach Umständen einige Tage bis einige Wochen) einreicht, können Sie ein Kündigungsverfahren einleiten, ohne die Nichtigkeit fürchten zu müssen. Achtung jedoch: Wenn die Kandidatur vor der Einladung zum Vorgespräch eingereicht wird, greift der Schutz in vollem Umfang.
Für Arbeitnehmer ist die Botschaft klar: Zögern Sie nicht, Ihre Kandidatur zu formalisieren. Wenn Sie Ihre Absicht Ihrem Arbeitgeber mitteilen, reichen Sie Ihre Kandidatur schnell ein, um den Schutz zu genießen. In Mimizan könnte ein Arbeitnehmer, der seine Kandidatur einen Monat vor dem zweiten Wahlgang ankündigt, ohne sie einzureichen, gekündigt werden, ohne dass der Schutz greift, wenn der Arbeitgeber vor der Einreichung handelt.
Für Vermieter oder Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften, die Personal beschäftigen, betrifft diese Entscheidung auch Sie. Wenn Sie einen Arbeitnehmer haben, der bei den Wahlen kandidiert,

