Referenzentscheidung: cc • Nr. 16-12.221 • 2017-06-01 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines kleinen Mehrfamilienhauses in Mougins und stellen einen Hauswart ein, der die Gemeinschaftsflächen pflegt. Dieser Hauswart ist auch Gemeinderat. Eines Tages entscheiden Sie, ihn wegen einer schweren Verfehlung zu kündigen. Doch dann wendet er sich gegen Sie und behauptet, dass er aufgrund seines Wahlamts einen besonderen Schutz genoss und Sie das Verfahren nicht eingehalten haben. Sie dachten, Sie seien im Recht, aber die Justiz gibt ihm recht. Wie vermeiden Sie diese Falle?
Diese Frage, die scheinbar nur klassische Arbeitsverhältnisse betrifft, kann tatsächlich jeden Arbeitgeber betreffen, einschließlich der Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften oder privater Arbeitgeber. Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 1. Juni 2017 (Nr. 16-12.221) gibt eine klare Antwort: Der Arbeitnehmer, der sich auf einen Schutz beruft (z. B. als Mitglied des Arbeitsgerichts, Gewerkschaftsvertreter oder Kommunalpolitiker), muss nachweisen, dass er den Liquidator der Gesellschaft – oder den Arbeitgeber – vor der Kündigung über das Bestehen dieses Mandats informiert hat.
Kurz gesagt: Als Arbeitgeber sind Sie nicht verpflichtet zu erraten, dass Ihr Arbeitnehmer einen besonderen Schutz genießt. Aber Vorsicht: Wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er Sie informiert hat, müssen Sie ein spezielles Verfahren einhalten (Genehmigung der Arbeitsaufsichtsbehörde). Diese Entscheidung ist entscheidend für vermietende Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften und Immobilienfachleute, die Personal beschäftigen.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr X, Eigentümer einer Villa in Valbonne, hatte Frau Y. im Jahr 2010 als Reinigungskraft eingestellt. Frau Y. war zudem Mitglied des Arbeitsgerichts (externes Mandat). Im Jahr 2014 entschied Herr X, sie aus wirtschaftlichen Gründen aufgrund finanzieller Schwierigkeiten zu kündigen. Er lud Frau Y. zu einem Vorstellungsgespräch ein und teilte ihr dann die Kündigung mit. Frau Y. focht die Kündigung an mit der Begründung, dass ihr Mandat als Arbeitsrichterin einen besonderen Schutz verleihe und Herr X die Genehmigung der Arbeitsaufsichtsbehörde hätte einholen müssen.
Herr X hingegen behauptete, von diesem Mandat nichts gewusst zu haben. Frau Y. gab an, ihn während des Vorstellungsgesprächs mündlich informiert zu haben. Das Arbeitsgericht Grasse gab ihr recht und verurteilte Herrn X zu Schadensersatz. Herr X legte Berufung ein und dann Revision beim Kassationsgerichtshof.
Der Kassationsgerichtshof prüfte die Frage: Wer muss beweisen, dass der Arbeitgeber von dem schützenden Mandat wusste? Die Antwort ist klar: Der Arbeitnehmer muss diesen Beweis erbringen. Im vorliegenden Fall hatte Frau Y. kein Schriftstück, keinen Brief und kein Zeugnis vorgelegt, das belegt, dass sie Herrn X über ihr Mandat informiert hatte. Das Berufungsgericht hatte daher das Gesetz verletzt, indem es die Beweislast umkehrte. Das Urteil wurde aufgehoben.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Die rechtliche Grundlage dieser Entscheidung ist Artikel L. 2411-1 des Arbeitsgesetzbuchs (der die geschützten Arbeitnehmer auflistet: Gewerkschaftsvertreter, Arbeitsrichter, Personalvertreter usw.) in Verbindung mit Artikel 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (ehemals Artikel 1315) zur Beweislast. Im Recht gilt: Wer die Erfüllung einer Verpflichtung verlangt, muss sie beweisen. Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer, der sich auf einen Schutz beruft, muss nachweisen, dass er den Arbeitgeber darüber informiert hat.
Die Richter des Kassationsgerichtshofs präzisieren, dass diese Information spätestens während des Vorstellungsgesprächs vor der Kündigung oder, wenn die Kündigung kein Gespräch erfordert (z. B. bei einer einvernehmlichen Kündigung), vor der Mitteilung der Kündigung erfolgen muss. Kann der Arbeitnehmer diese Information nicht nachweisen, kann der Schutz nicht geltend gemacht werden.
Der Kassationsgerichtshof zeigt sich hier besonders streng. Er stellt klar, dass die Beweislast nicht umgekehrt werden kann, selbst wenn das externe Mandat dem Arbeitgeber auf andere Weise bekannt war (z. B. wenn das Mandat öffentlich ist). Nur die direkte Information durch den Arbeitnehmer ist maßgeblich.
Was nur wenige wissen: Diese Entscheidung gilt auch im Falle einer Liquidation. Der Arbeitnehmer muss den Liquidator informieren, nicht den ursprünglichen Arbeitgeber, da der Liquidator dann der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft ist.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für einen vermietenden Eigentümer, der in Mougins einen Hauswart oder Hausangestellte beschäftigt, ist diese Entscheidung eine Sicherheit: Sie müssen die externen Mandate Ihrer Arbeitnehmer nicht kennen. Aber Vorsicht: Wenn der Arbeitnehmer Sie informiert (vorzugsweise schriftlich), müssen Sie sofort das Verfahren zur Kündigung geschützter Arbeitnehmer einhalten, andernfalls ist die Kündigung nichtig und Sie müssen Schadensersatz zahlen.
Für einen Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Valbonne, der Hausangestellte beschäftigt, gilt dieselbe Regel. Wenn ein Angestellter Ihnen mitteilt, dass er Arbeitsrichter ist, können Sie ihn nicht ohne Genehmigung der Arbeitsaufsichtsbehörde kündigen. Andernfalls ist die Kündigung nichtig, und Sie riskieren, bis zu 12 Monatsgehälter zahlen zu müssen (ca. 24.000 € bei einem Gehalt von 2.000 €).
Für einen Mieter, der ebenfalls geschützter Arbeitnehmer ist: Dieser Schutz gilt nur für Ihr Arbeitsverhältnis, nicht für Ihr Mietverhältnis.

