Entscheidungsreferenz: cc • N° 09-13.376 • 2010-03-18 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Villeneuve-d'Ascq, die Sie vermietet haben. Der Mieter zieht aus und hinterlässt Schäden: Ein Wasserrohrbruch hat das Parkett beschädigt, die Wände sind fleckig. Sie beauftragen einen Sachverständigen, der die Reparaturkosten auf 5.000 € schätzt. Sie verklagen Ihren Mieter vor Gericht auf Schadensersatz (eine Geldsumme). Aber der Richter ordnet anstatt der Geldzahlung an, dass der Mieter die Arbeiten selbst durchführt. Problem: Sie vertrauen ihm nicht und wollten Geld, um Ihren eigenen Handwerker auszuwählen. Was tun?
Genau diese Frage hat der Kassationsgerichtshof am 18. März 2010 (Nr. 09-13.376) entschieden. Und die Antwort ist klar: Ein Richter kann keine Lösung auferlegen, die niemand beantragt hat. Wird er mit einem Schadensersatzantrag befasst, muss er darüber entscheiden, nicht über Naturalrestitution in Form von Arbeiten. Eine Entscheidung, die Ihre Wahlfreiheit schützt.
In diesem Artikel erklären wir Ihnen die Fakten, die Argumentation der Richter und vor allem, was sich für Sie ändert, ob Sie nun Eigentümer, Mieter oder Immobilienprofi in Roubaix oder anderswo sind.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Der Fall beginnt in Bordeaux (die Entscheidung erwähnt die Stadt, aber der Bezug ist national). Ein Eigentümer, nennen wir ihn Herrn Dupont, beauftragt einen Unternehmer, Herrn Martin, mit der Renovierung eines Gebäudes. Es treten Mängel auf: Risse, Durchfeuchtungen, schlecht eingebaute Türen. Herr Dupont beantragt beim Eilrichter (Dringlichkeitsverfahren) ein Sachverständigengutachten. Der Gutachter legt seinen Bericht vor: Die Nachbesserungsarbeiten kosten 746,33 €. Aber Herr Dupont möchte nicht, dass Herr Martin diese Arbeiten ausführt; er hat das Vertrauen verloren. Er beantragt daher beim Richter, Herrn Martin zur Zahlung dieses Betrags als Schadensersatz (finanzielle Wiedergutmachung des Schadens) zu verurteilen.
Das erstinstanzliche Gericht (das tribunal de grande instance von Bordeaux, heute tribunal judiciaire) gibt ihm recht: Es verurteilt Herrn Martin zur Zahlung von 746,33 €. Aber Herr Martin legt Berufung ein. Das Berufungsgericht von Bordeaux reformiert (hebt) diese Entscheidung auf: Es ordnet an, dass Herr Martin die Arbeiten selbst unter Androhung eines Zwangsgeldes (finanzielle Strafe bei Nichterfüllung) durchführt. Für das Gericht ist dies eine effektivere Lösung: Der Eigentümer erhält ausgeführte Arbeiten, nicht nur Geld. Aber Herr Dupont will diese Arbeiten nicht von Herrn Martin. Er legt Kassationsbeschwerde ein.
Die Wendung: Herr Dupont hat nie Naturalrestitution beantragt. Er hat stets Geld gefordert. Das Berufungsgericht hat daher ultra petita (über das Beantragte hinaus) entschieden, was das Recht verbietet. Der Kassationsgerichtshof muss nun entscheiden: Kann der Richter Naturalrestitution (Arbeiten) anordnen, wenn der Kläger Geld will?
Die Argumentation des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof hebt mit seinem Urteil vom 18. März 2010 das Berufungsurteil auf. Er stützt sich auf Artikel 4 der Zivilprozessordnung, der besagt: „Der Gegenstand des Rechtsstreits wird durch die jeweiligen Anträge der Parteien bestimmt.“ Mit anderen Worten: Der Richter kann keinen Gegenstand festlegen, den die Parteien nicht bestimmt haben. Hier beantragte Herr Dupont Schadensersatz; das Berufungsgericht ordnete Naturalrestitution an. Dies ist ein Verstoß gegen diesen grundlegenden Grundsatz.
Warum ist dieser Grundsatz so wichtig? Weil der Zivilprozess eine Gegenüberstellung von Positionen ist. Jede Partei legt fest, was sie will: Der Kläger stellt seinen Antrag, der Beklagte seine Verteidigungsmittel. Der Richter ist ein Schiedsrichter, kein freier Entscheider. Er kann Anträge auslegen, aber nicht durch eine andere Lösung ersetzen. Dies gewährleistet die Achtung des Rechts jedes Einzelnen, die Art der Wiedergutmachung seines Schadens zu wählen. Stellen Sie sich vor, Sie wollen eine Entschuldigung, der Richter verurteilt zu einer Geldzahlung: Das wäre absurd.
Im Kern beruht die Entscheidung auch auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit: Sie können wählen, wer Ihre Arbeiten ausführt. Hier Herrn Martin aufzuzwingen, hieße, eine zerrüttete Vertrauensbeziehung zu erzwingen. Zudem steht im allgemeinen Haftungsrecht (Artikel 1240 des Code civil, ehemals 1382) die Wahl zwischen Naturalrestitution und Schadensersatz dem Geschädigten zu, nicht dem Richter. Das Berufungsgericht hat daher seine Befugnisse überschritten.
Diese Entscheidung ist keine Kehrtwende: Sie bestätigt eine ständige Rechtsprechung. Bereits 2005 hatte der Kassationsgerichtshof entschieden, dass der Richter nicht mehr zusprechen darf, als beantragt wurde (Civ. 2e, 8. Juni 2005). Hier präzisiert er, dass er auch nicht etwas anderes zusprechen darf. Eine Lektion in Bescheidenheit für Richter: Sie müssen sich innerhalb der Grenzen des Rechtsstreits bewegen.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie vermietender Eigentümer sind (wie in Roubaix, wo viele alte Häuser vermietet werden), schützt Sie diese Entscheidung. Haben Sie einen Mieter, der Schäden verursacht hat? Sie können Schadensersatz verlangen, um die Arbeiten selbst mit einem Handwerker Ihrer Wahl durchführen zu lassen. Der Richter kann dem Mieter nicht auferlegen, selbst zu reparieren. Beispiel: Ein Wasserrohrbruch hat den Boden verfault. Der Sachverständige schätzt die Kosten auf 3.000 €. Sie fordern diesen Betrag. Das Gericht kann nicht anordnen, dass der Mieter einen neuen Boden verlegt. Sie behalten die Kontrolle.
Wenn Sie Mieter sind, Vorsicht: Wenn Sie im Unrecht sind, kann der Eigentümer Schadensersatz von Ihnen verlangen. Sie können aber auch anbieten, die Arbeiten selbst durchzuführen, um Geld zu sparen. Achtung: Lehnt der Eigentümer ab und verlangt Geld, kann der Richter Sie nicht zu Arbeiten verurteilen.

