Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 88-15.967 • 1990-10-24 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie wohnen in Thann, in einer ruhigen Wohnsiedlung. Eines schönen Morgens beginnt Ihr Nachbar mit Bauarbeiten. Sie prüfen den Bebauungsplan, das Dokument, das die Bauregeln festlegt (Höhe, Materialien, Farben). Alles scheint klar: Seine Veranda überschreitet die zulässige Höhe. Sie bitten ihn, anzuhalten. Er macht weiter, erhält sogar eine Baugenehmigung. Sie legen Rechtsmittel gegen diese Genehmigung ein, und das Verwaltungsgericht hebt sie auf. Erleichtert denken Sie, der Abriss sei unvermeidlich. Doch der Kassationshof hat anders entschieden.
Warum? Weil der Bebauungsplan kein Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Nachbarn ist, sondern eine städtebauliche Dienstbarkeit (servitude d'urbanisme) mit regulativem Charakter. Folglich müssen Sie für den Abriss einen persönlichen Schaden nachweisen (Sichtverlust, Schattenwurf, Wertminderung). Ohne diesen bleibt das Gebäude stehen, selbst wenn es gegen den Bebauungsplan verstößt.
Diese Entscheidung vom 24. Oktober 1990 ist immer noch aktuell. Sie erinnert an eine grundlegende Unterscheidung: Nicht alles, was illegal ist, wird automatisch mit Abriss bestraft. Es muss nachgewiesen werden, dass die Rechtswidrigkeit Ihnen einen konkreten Schaden verursacht. In diesem Artikel werde ich die Fakten schildern, die Argumentation der Richter analysieren und Ihnen praktische Ratschläge geben, um solche Enttäuschungen zu vermeiden.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr und Frau Y. sind Eigentümer eines Grundstücks in einer Wohnsiedlung in Kingersheim. Der Bebauungsplan enthält genaue Vorschriften: maximale Gebäudehöhe, zulässige Materialien, Abstände zu den Grundstücksgrenzen. 1985 beschließt ihr Nachbar, Herr Z., auf seinem Grundstück ein Einfamilienhaus zu bauen. Er erhält eine Baugenehmigung vom Bürgermeister. Diese Genehmigung ist jedoch fehlerhaft: Das geplante Gebäude entspricht nicht dem Bebauungsplan. Auf Klage der Eheleute Y. hebt das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung auf.
Gestärkt durch diese Aufhebung klagen die Eheleute vor dem Zivilgericht auf Abriss des Gebäudes. Ihre Argumentation ist einfach: Da die Genehmigung aufgehoben sei, sei das Gebäude illegal und müsse abgerissen werden. In erster Instanz wird ihre Klage abgewiesen. Sie legen Berufung ein, aber das Berufungsgericht bestätigt die Abweisung. Daraufhin legen die Eheleute Y. Kassationsbeschwerde ein.
Ihr Hauptargument? Der Bebauungsplan sei ein Vertrag zwischen den Grundstückseigentümern (colotis), und sein Verstoß müsse wie eine Vertragsverletzung sanktioniert werden. In einem Vertrag könne der Abriss ohne Nachweis eines Schadens angeordnet werden. Der Kassationshof folgt dem nicht. Er stellt fest, dass der Bebauungsplan eine städtebauliche Dienstbarkeit mit regulativem Charakter darstellt. Er gilt für alle, aber sein Verstoß berechtigt nur dann zu Schadensersatz, wenn ein Schaden nachgewiesen wird. Im vorliegenden Fall hatten die Eheleute Y. nicht nachgewiesen, dass das Gebäude ihnen einen Schaden verursacht (Sichtverlust, Wertminderung ihres Grundstücks usw.). Ihr Abrissantrag wurde daher abgewiesen.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf zwei Säulen. Zunächst qualifiziert er den Bebauungsplan als „städtebauliche Dienstbarkeit“. Eine Dienstbarkeit ist eine Belastung eines Grundstücks zugunsten eines anderen. Aber hier handelt es sich nicht um eine private Dienstbarkeit aus einer Vereinbarung zwischen Nachbarn, sondern um eine städtebauliche Dienstbarkeit, d.h. eine Regel des Allgemeininteresses, die von der Verwaltungsbehörde (dem Erschließer) erlassen wurde. Sie hat daher regulativen und nicht vertraglichen Charakter.
Sodann wendet der Kassationshof das allgemeine Deliktsrecht an. Für Schadensersatz oder Abriss müssen drei Elemente nachgewiesen werden: ein Verschulden, ein Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen beiden. Hier liegt das Verschulden vor: Das Gebäude entspricht nicht dem Bebauungsplan. Der Schaden ist jedoch nicht nachgewiesen. Ohne Schaden gibt es keinen Ersatz. Der Abriss ist eine Form der Naturalrestitution. Wenn er nicht zur Schadensbehebung erforderlich ist, kann er nicht angeordnet werden.
Die Eheleute Y. argumentierten, der Bebauungsplan sei ein Vertrag. Der Kassationshof lehnt diese These ab. Er erinnert daran, dass städtebauliche Vorschriften, auch wenn sie aus einer Wohnsiedlung stammen, regulative Bestimmungen sind. Ihr Verstoß ist eine Rechtswidrigkeit, berechtigt aber nicht automatisch zum Abriss. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum Vertragsrecht, wo eine Vertragsverletzung durch Erfüllung in Natur (z.B. Abriss) sanktioniert werden kann, ohne dass ein Schaden nachgewiesen werden muss.
Diese Entscheidung ist weder eine Abkehr noch eine Weiterentwicklung: Sie bestätigt eine ständige Rechtsprechung. Bereits 1983 hatte der Kassationshof entschieden, dass die Regeln einer Wohnsiedlung städtebauliche Dienstbarkeiten sind. Der Beitrag des Urteils von 1990 liegt darin, klarzustellen, dass selbst bei Aufhebung der Baugenehmigung der Abriss nicht automatisch erfolgt.
Was das für Sie konkret bedeutet
Wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks in einer Wohnsiedlung sind, betrifft Sie diese Entscheidung direkt. Sie können den Abriss des Gebäudes Ihres Nachbarn nicht allein deshalb verlangen, weil es nicht dem Bebauungsplan entspricht. Sie müssen nachweisen, dass dieses Gebäude Ihnen einen persönlichen Schaden verursacht. Zum Beispiel, wenn es Ihnen die Sicht nimmt, Ihren Garten in den Schatten stellt oder den Verkehrswert Ihres Grundstücks mindert.
Nehmen wir ein konkretes Beispiel. Angenommen, Sie sind Eigentümer in Kingersheim, und Ihr Nachbar baut einen Anbau, der die zulässige Höhe überschreitet. Wenn dieser Anbau Ihnen keine Sicht nimmt, keinen Schatten wirft und den Wert Ihres Grundstücks nicht mindert, können Sie den Abriss nicht verlangen. Sie müssten sich mit einer Klage auf Schadensersatz begnügen, falls überhaupt ein Schaden vorliegt.

