Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 10-13.542 • 2011-12-14 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie arbeiten seit Jahren in einem Unternehmen in Saint-Vincent-de-Tyrosse, als Ihr Arbeitgeber plötzlich aufhört, Ihnen Aufgaben zu übertragen, Sie isoliert und Ihnen bestimmte Prämien nicht mehr auszahlt. Schließlich beantragen Sie beim Gericht die gerichtliche Auflösung Ihres Arbeitsvertrags, d. h. die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses zu Lasten des Arbeitgebers. Doch bevor der Richter entscheidet, kündigt Ihr Arbeitgeber Ihnen. Was passiert dann? Wird der Auflösungsantrag gegenstandslos? Die Antwort lautet nein, und das hat der Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 14. Dezember 2011 (Nr. 10-13.542) klargestellt. Diese Entscheidung, die technisch erscheinen mag, hat konkrete Auswirkungen für jeden Arbeitnehmer, der mit einer Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen konfrontiert ist. Sie ermöglicht es, sämtliche Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, auch solche, die nach der Anrufung des Gerichts fortbestanden haben, um die Schwere der Situation zu beurteilen. Kurz gesagt: Der Arbeitnehmer muss nicht zwischen der Beantragung der Auflösung und der Anfechtung seiner Kündigung wählen – beide Wege sind komplementär, und der Richter kann die Abwägung vornehmen.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr X, ein kaufmännischer Angestellter in einem Unternehmen mit Sitz in Mimizan, befindet sich seit mehreren Monaten im Konflikt mit seinem Arbeitgeber. Er beklagt eine schrittweise Ausgrenzung: keine Aufgaben mehr, keine klare hierarchische Zuordnung und sogar das Fehlen einer Einladung zu wichtigen Besprechungen, wie der vom 19. Januar 2006, an der alle Führungskräfte außer ihm teilnahmen. Er ist der Ansicht, dass sein Arbeitgeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, indem er ihm keine Arbeit zuweist und ihm die variable Vergütung vorenthält.
Am 10. März 2006 reicht Herr X beim Arbeitsgericht einen Antrag auf gerichtliche Auflösung seines Arbeitsvertrags zu Lasten des Arbeitgebers ein. Er beruft sich auf die oben beschriebenen Pflichtverletzungen. Der Arbeitgeber reagiert jedoch, indem er ihm am 15. April 2006, also nach Einleitung des Verfahrens, aus betriebsbedingten Gründen kündigt. Herr X ficht diese Kündigung vor demselben Gericht an.
Das Berufungsgericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist, prüft den Antrag auf gerichtliche Auflösung und die Kündigung. Es entscheidet, dass die Pflichtverletzungen des Arbeitgebers, obwohl sie vor der Anrufung des Gerichts lagen, bis zum Tag der Kündigung fortbestanden haben, was eine ausreichende Schwere für die Aussprache der gerichtlichen Auflösung darstellt. Es verurteilt den Arbeitgeber zur Zahlung von Schadensersatz wegen Kündigung ohne wirklichen und ernsthaften Grund. Der Arbeitgeber legt Kassationsbeschwerde ein mit der Begründung, der Richter habe keine Tatsachen berücksichtigen dürfen, die nach dem Auflösungsantrag eingetreten seien, um deren Schwere zu beurteilen. Der Kassationsgerichtshof weist die Beschwerde zurück und bestätigt das Berufungsurteil.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Die Argumentation der Richter dreht sich um ein einfaches, aber grundlegendes Prinzip: Der Antrag auf gerichtliche Auflösung und die Anfechtung der Kündigung sind zwei verschiedene Klagen, die nebeneinander bestehen können. Wenn der Arbeitnehmer die gerichtliche Auflösung beantragt, beruft er sich auf Pflichtverletzungen des Arbeitgebers, die, wenn sie schwerwiegend genug sind, die Beendigung des Vertrags zu Lasten des Arbeitgebers rechtfertigen. Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedoch während des Verfahrens, muss der Richter beide Anträge prüfen: zunächst die gerichtliche Auflösung (die die Kündigung absorbiert, wenn sie ausgesprochen wird) und dann hilfsweise die Begründetheit der Kündigung.
Im vorliegenden Fall bestätigt der Kassationsgerichtshof die Argumentation des Berufungsgerichts: Zur Beurteilung der Schwere der Pflichtverletzungen des Arbeitgebers kann der Richter deren Fortbestand bis zum Tag der Kündigung berücksichtigen. Mit anderen Worten: Auch wenn die Tatsachen vor der Anrufung des Gerichts liegen, verschärft ihre Fortdauer die Situation. Diese Lösung stützt sich auf Artikel 1224 des Code civil (ehemals 1184), der es einer Partei erlaubt, die gerichtliche Auflösung eines Vertrags bei ausreichend schwerwiegender Nichterfüllung zu beantragen. Die Richter sind der Ansicht, dass das Fortbestehen der Pflichtverletzungen ein Element zur Beurteilung ihrer Schwere darstellt, da es zeigt, dass der Arbeitgeber seine Fehler nicht behoben hat.
Was nur wenige wissen: Diese Entscheidung etabliert einen pragmatischen Ansatz – der Arbeitnehmer ist nicht gezwungen, zwischen den beiden Wegen zu wählen. Er kann die Anträge kumulieren, und der Richter wird die Abwägung vornehmen. Vorsicht jedoch: Dies bedeutet nicht, dass die gerichtliche Auflösung automatisch erfolgt. Es müssen schwerwiegende und anhaltende Pflichtverletzungen nachgewiesen werden, nicht nur bloße Meinungsverschiedenheiten.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für Arbeitnehmer ist diese Entscheidung eine zusätzliche Waffe. Wenn Sie Pflichtverletzungen Ihres Arbeitgebers erleiden (Nichtzahlung des Gehalts, Belästigung, einseitige Vertragsänderung, Ausgrenzung …), können Sie beim Arbeitsgericht einen Antrag auf gerichtliche Auflösung stellen. Selbst wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen anschließend kündigt, bleiben Ihre Chancen auf Aussprache der Auflösung intakt, sofern die Pflichtverletzungen fortbestanden haben.
Konkretes Beispiel: Ein Arbeitnehmer eines Unternehmens in Saint-Vincent-de-Tyrosse sieht sein Gehalt seit sechs Monaten ohne Rechtfertigung gekürzt. Er beantragt die gerichtliche Auflösung. Sein Arbeitgeber kündigt ihm daraufhin. Das Gericht kann die Auflösung aussprechen, wenn die Gehaltskürzung bis zur Kündigung andauert. In diesem Fall wird die Kündigung von der Auflösung absorbiert, und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfindungen, die denen einer Kündigung ohne wirklichen und ernsthaften Grund entsprechen, plus möglicherweise zusätzlichen Schadensersatz.
Für Arbeitgeber ist die Botschaft klar: Eine Kündigung nach einem Auflösungsantrag löscht die vorherigen Pflichtverletzungen nicht. Im Gegenteil, sie kann die Schwere des Verhaltens des Arbeitgebers unterstreichen. Es ist daher entscheidend, etwaige Pflichtverletzungen so schnell wie möglich zu beheben, sobald ein Konflikt absehbar ist.
Zusammenfassend: Diese Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 14. Dezember 2011 ist ein wichtiger Meilenstein. Sie schützt Arbeitnehmer vor Vergeltungsmaßnahmen und stellt sicher, dass die gerichtliche Prüfung nicht durch eine verspätete Kündigung umgangen werden kann. Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, zögern Sie nicht, einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt zu konsultieren, um Ihre Optionen zu prüfen.

