Entscheidungsreferenz: cc • N° 81-15.295 • 1983-01-31 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Gebäudes in Lodève, und Ihr Mieter, ein Gewerbetreibender, wird in bail commercial et liquidation judiciaire">Liquidation judiciaire versetzt. Sie sind Gläubiger mehrerer Monate ausstehender Mieten. Der Verwalter (der mit der Verwaltung der Insolvenz beauftragte Fachmann) soll die Forderungen einziehen, um sie an die Gläubiger zu verteilen. Aber was tun, wenn der Verwalter einen Fehler begeht, z. B. indem er Ihre Forderung verjähren lässt? Können Sie Schadensersatz von ihm verlangen? Und auf welcher Grundlage?
Diese scheinbar technische Frage betrifft direkt Hunderte von Vermietern, Lieferanten oder Handwerkern in Südfrankreich. Die Antwort wurde vom Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 31. Januar 1983 (Nr. 81-15.295) gegeben: Der Verwalter ist nicht der Bevollmächtigte jedes einzelnen Gläubigers, was bedeutet, dass seine Haftung nicht auf der Grundlage der Vollmacht (Artikel 1992 des Code civil), sondern nur auf der Grundlage der deliktischen Haftung (Artikel 1382, jetzt 1240) geltend gemacht werden kann. Um Schadensersatz zu erhalten, muss der Gläubiger ein Verschulden des Verwalters, einen Schaden und einen Kausalzusammenhang nachweisen, ohne automatisch die vertragliche Haftung des Bevollmächtigten geltend machen zu können.
Dieses Urteil, obwohl vor fast vierzig Jahren ergangen, bleibt ein unverzichtbarer Referenzpunkt für alle Immobilienfachleute und Gläubiger in einem Insolvenzverfahren. Es klärt einen wesentlichen Punkt: Der Verwalter handelt im Namen der Gesamtheit der Gläubiger, nicht für jeden einzelnen Gläubiger. Lassen Sie es uns gemeinsam analysieren.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr Garcia, ein Gewerbetreibender aus der Region Toulouse, wird mit Herrn Romulus als Verwalter in ein règlement judiciaire (der frühere Name des redressement judiciaire) versetzt. Einige Monate später wird das règlement judiciaire in eine liquidation des biens (die frühere liquidation judiciaire) umgewandelt. Zu den Gläubigern von Herrn Garcia gehört Herr Bouttau, ein Lieferant, der seine Forderung angemeldet hat. Der Verwalter Romulus kann die geschuldeten Beträge jedoch nicht eintreiben. Herr Bouttau, unzufrieden, ist der Ansicht, dass der Verwalter bei der Ausübung seiner Pflichten einen Fehler begangen hat, und verlangt Schadensersatz von ihm.
Der Rechtsstreit gelangt vor das Berufungsgericht von Toulouse, das mit Urteil vom 25. Mai 1981 entscheidet, dass die Haftung des Verwalters auf der Grundlage von Artikel 1382 des Code civil (heute Artikel 1240), d. h. der Haftung für Verschulden, und nicht auf der Grundlage der Vollmacht (Artikel 1992 des Code civil) zu prüfen sei. Der Verwalter legt Kassationsbeschwerde ein: Er macht geltend, dass seine Haftung als Bevollmächtigter der Gesamtheit der Gläubiger nur auf der Grundlage der Vollmacht und nicht auf der Grundlage der deliktischen Haftung geltend gemacht werden könne.
Der Kassationsgerichtshof weist die Beschwerde zurück. Er stellt fest, dass der Verwalter nicht der Bevollmächtigte jedes einzelnen Gläubigers in der Gesamtheit ist. Folglich hat das Berufungsgericht die Haftung des Verwalters zu Recht auf der Grundlage von Artikel 1382 geprüft. Der Verwalter hat kein vertragliches Verhältnis zu jedem einzelnen Gläubiger; seine Aufgabe ist es, im kollektiven Interesse der Gläubiger zu handeln, jedoch nicht als individueller Bevollmächtigter. Dies bedeutet, dass ein Gläubiger, der durch ein Verschulden des Verwalters einen Schaden erleidet, deliktische Haftung geltend machen kann.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kern der Begründung liegt in einem Satz: Der Verwalter ist nicht der Bevollmächtigte jedes einzelnen Gläubigers in der Gesamtheit. Diese scheinbar einfache Aussage hat erhebliche rechtliche Konsequenzen. Der Verwalter wird vom Gericht bestellt, um die Gesamtheit der Gläubiger (die „Masse“) zu vertreten. Er handelt im gemeinsamen Interesse, hat aber kein individuelles vertragliches Verhältnis zu jedem Gläubiger. Wenn daher ein Gläubiger der Ansicht ist, dass der Verwalter bei der Verwaltung des Verfahrens einen Fehler begangen hat, kann er nicht die vertragliche Haftung nach Artikel 1992 des Code civil geltend machen (der die Pflichten des Bevollmächtigten gegenüber dem Vollmachtgeber regelt). Die geeignete Grundlage ist Artikel 1382 (alt) des Code civil, seit der Reform von 2016 Artikel 1240, der bestimmt: „Jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden der Schaden eingetreten ist, zum Ersatz.“
Der Gläubiger muss drei Elemente nachweisen: ein Verschulden des Verwalters (z. B. eine unterlassene Forderungsanmeldung, ein Versäumnis bei der Prüfung, eine schuldhafte Verzögerung bei der Verteilung der Gelder), einen persönlichen Schaden (z. B. den Verlust der Chance, seine Forderung einzutreiben) und einen direkten Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden und dem Schaden. Dies geschieht nicht automatisch: Es reicht nicht aus, dass der Verwalter seine Arbeit schlecht gemacht hat, damit alle Gläubiger entschädigt werden. Jeder Gläubiger muss nachweisen, dass ihm durch das Verschulden ein spezifischer Schaden entstanden ist.
Diese Begründung wurde vom Kassationsgerichtshof bestätigt, der das Argument des Verwalters, die Haftung des Bevollmächtigten müsse Anwendung finden, zurückweist. Das oberste Gericht bestätigt damit die Position des Berufungsgerichts von Toulouse. Vorsicht jedoch: Diese Lösung bedeutet nicht, dass der Verwalter immer auf deliktischer Grundlage haftet. Im

