Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 11-18.426 • 2012-06-07 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Le Cannet, in dieser schönen Residenz mit Blick auf die Bucht von Cannes. Sie haben einem befreundeten Unternehmer Geld geliehen, der Ihnen als Sicherheit eine Hypothek (dingliches Sicherungsrecht) auf sein Geschäftslokal eingeräumt hat. Die Monate vergehen, die Rückzahlungen bleiben aus. Sie leiten ein Zwangsversteigerungsverfahren ein (Vollstreckungsverfahren, um das Grundstück zu verkaufen und Ihre Forderung zu realisieren). Der Richter setzt den Mindestpreis fest, die Verkaufsbedingungen... und plötzlich wird über Ihren Schuldner das Insolvenzverfahren eröffnet (Gesamtvollstreckungsverfahren, das auf die Verwertung des Vermögens zur Befriedigung der Gläubiger abzielt). Was passiert dann? Wird Ihr Zwangsversteigerungsverfahren endgültig gestoppt?
Diese Situation begegnet mir regelmäßig in meiner Kanzlei in Grasse, sei es für Eigentümer von Villen in Vallauris oder Investoren an der Côte d'Azur. Die Frage ist entscheidend: Wenn ein Insolvenzverfahren eine laufende Zwangsversteigerung aussetzt, wer kann das Verfahren wieder aufnehmen? Der Gläubiger, der die Versteigerung eingeleitet hat? Der Insolvenzverwalter (gerichtlich bestellter Verwalter, der für die Verwertung des Vermögens zuständig ist)? Und vor allem: In welchem Stadium wird das Verfahren fortgesetzt?
Der Kassationsgerichtshof gibt in seiner Entscheidung vom 7. Juni 2012 eine klare Antwort, die die Rechte aller Beteiligten sichert. Er stellt klar, dass unabhängig von der Rechtsordnung der Zwangsversteigerung das Verfahren vom Insolvenzverwalter oder vom betreibenden Gläubiger mit Genehmigung des Insolvenzrichters (des für die Kontrolle des Insolvenzverfahrens zuständigen Richters) wieder aufgenommen werden kann, und zwar in dem Stadium, in dem es sich am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens befand. Mit anderen Worten: Man beginnt nicht von vorne! Aber was bedeutet das genau für Sie als Eigentümer, Mieter oder Immobilienprofi?
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr Dubois, Eigentümer einer Bäckerei in Vallauris, hatte bei seiner Bank einen Kredit zur Finanzierung des Kaufs seiner Backstube aufgenommen. Als Sicherheit hatte er eine Hypothek auf das Geschäftslokal bestellt. Als die Geschäfte schlecht liefen, stellte Herr Dubois die Rückzahlungen des Kredits ein. Die Bank leitete nach mehreren erfolglosen Mahnungen ein Zwangsversteigerungsverfahren auf das Grundstück ein.
Das Gericht von Grasse, von der Bank angerufen, ordnete die Versteigerung des Lokals an. Der Richter setzte den Mindestpreis auf 250.000 Euro fest und legte die Bedingungen für die öffentliche Versteigerung fest. Die Bekanntmachungsformalitäten wurden erfüllt, potenzielle Käufer meldeten sich... Doch zwischenzeitlich wurde über Herrn Dubois, der überschuldet war, vom Handelsgericht Nizza das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Eröffnungsbeschluss setzte automatisch alle laufenden Einzelvollstreckungsverfahren gegen ihn aus, einschließlich der von der Bank eingeleiteten Zwangsversteigerung.
Was also tun? Die Bank war der Ansicht, sie habe ein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens, zumal die Formalitäten bereits weit fortgeschritten waren. Der Insolvenzverwalter, der mit der Abwicklung des Vermögens von Herrn Dubois betraut war, war dagegen der Meinung, dass das Zwangsversteigerungsverfahren erloschen sei und im Rahmen des Insolvenzverfahrens von neuem begonnen werden müsse. Die Meinungsverschiedenheit gelangte bis zum Kassationsgerichtshof, der diese entscheidende Frage klären sollte: Kann eine durch ein Insolvenzverfahren ausgesetzte Zwangsversteigerung wieder aufgenommen werden, und wenn ja, von wem und wie?
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. Juni 2012 die Situation im Hinblick auf die Artikel L. 643-2 und L. 642-18 des Handelsgesetzbuchs (Code de commerce) analysiert. Diese Vorschriften regeln die Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf laufende Einzelvollstreckungsverfahren. Artikel L. 643-2 sieht vor, dass der Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens den Lauf jedes zuvor eingeleiteten Einzelvollstreckungsverfahrens unterbricht. Artikel L. 642-18 bestimmt, dass der Insolvenzverwalter mit Genehmigung des Insolvenzrichters die ausgesetzten Verfahren wieder aufnehmen kann.
Die Frage war jedoch, ob diese Möglichkeit der Wiederaufnahme auch dem betreibenden Gläubiger (hier der Bank) zusteht. Der Gerichtshof bejahte dies: „Unabhängig von der auf das laufende Zwangsversteigerungsverfahren anwendbaren Rechtsordnung kann, wenn ein Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens den Lauf eines zuvor eingeleiteten Verfahrens unterbricht, dieses Verfahren vom Insolvenzverwalter oder vom betreibenden Gläubiger mit Genehmigung des Insolvenzrichters wieder aufgenommen werden.“
Mit anderen Worten: Der Gerichtshof hat das Recht auf Wiederaufnahme auf den Gläubiger ausgedehnt, der die Versteigerung eingeleitet hatte, und nicht nur auf den Insolvenzverwalter. Diese Lösung bestätigt die bisherige Rechtsprechung, die darauf abzielt, die Rechte der Gläubiger zu schützen und gleichzeitig die Wirtschaftlichkeit des Insolvenzverfahrens zu wahren. Der Gerichtshof hat zudem einen wesentlichen Punkt klargestellt: Das Verfahren ist „in dem Stadium wieder aufzunehmen, in dem es sich am Tag des Eröffnungsbeschlusses des Insolvenzverfahrens befand“. Das bedeutet, dass alle bereits erfüllten Formalitäten (Festsetzung des Mindestpreises, Verkaufsbedingungen, Bekanntmachung) gültig bleiben. Man beginnt nicht von vorne, was zusätzliche Verzögerungen und Kosten vermeidet.

