Referenzentscheidung: cc • Nr. 92-21.896 • 1995-05-17 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer einer Wohnung in einer Residenz aus den 1960er Jahren in Antibes, im Herzen der Altstadt. Sie haben Ihre Immobilie vor Jahren gekauft, und alles scheint normal zu funktionieren: Die Nebenkosten werden bezahlt, das Gebäude wird instand gehalten. Doch eines Tages spricht Sie ein Nachbar auf eine „obligatorische Teilungserklärung“ an, auf eine „SCI d'attribution“, die umgewandelt werden müsse. Sie fragen sich: Ist das wirklich nötig? Und wenn ja, wann und wie?
Diese Situation begegnet mir in meiner Kanzlei regelmäßig, sei es in Grasse, Antibes oder Vallauris. Viele vor den 1970er Jahren errichtete Gebäude funktionieren noch immer im Rahmen einer zivilrechtlichen Immobiliengesellschaft (SCI) mit Zuteilungscharakter, ohne dass die Eigentümer stets realisieren, dass sie irgendwann eine Teilungserstellung erstellen müssen. Die Frage ist umso entscheidender, als das Fehlen dieses Dokuments Verkäufe blockieren, Arbeiten erschweren oder Streitigkeiten zwischen Miteigentümern auslösen kann.
Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 17. Mai 1995 liefert genau zu diesen Fragen klare Antworten. Sie präzisiert insbesondere, zu welchem Zeitpunkt vor 1971 gegründete SCI d'attribution ihre Teilungserklärung erstellen müssen und welche Schritte einzuhalten sind. Aber was ändert das konkret für Sie als Eigentümer oder Immobilienprofi? Das werden wir gemeinsam analysieren.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Die Geschichte beginnt mit der SCI Pompe Y..., einer zivilrechtlichen Immobiliengesellschaft mit Zuteilungscharakter, die lange vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juli 1971 gegründet wurde. Wie viele SCI jener Zeit an der Côte d'Azur verwaltete sie ein Gebäude, das in verschiedenen Gesellschaftern zugeteilte Einheiten aufteilte. Denken Sie an diese schönen Residenzen der 1960er Jahre in Vallauris, wo jeder Eigentümer Gesellschaftsanteile hält statt einer klassischen Miteigentumseinheit.
Am 26. Juni 1984 beschließt die Gesellschafterversammlung der SCI die Auflösung der Gesellschaft. Eine Entscheidung, die aus verschiedenen Gründen erfolgen kann: Baufälligkeit des Gebäudes, Sanierungsprojekt oder einfach der Wunsch, die rechtliche Situation zu klären. Herr X wird zum Liquidator ernannt, der für die Abwicklungsphase zuständig ist. Aber Achtung: Die Gesellschafterversammlung hat nicht beschlossen, das Gebäude sofort dem Miteigentumsregime zu unterstellen.
Die Sache wird kompliziert, als am 19. März 1987 ein Protokoll erstellt wird. Dieses Dokument, das von der Gesellschafterversammlung am 20. Januar des folgenden Jahres genehmigt wird, stellt die Fertigstellung des Gebäudes und seine Übereinstimmung mit der ursprünglichen Beschreibung fest. Es genehmigt auch die Konten der Gesellschaft. Mit anderen Worten: Es wird Bilanz über das Gebaute und Finanzierte gezogen.
Der Rechtsstreit entsteht aus dieser Abfolge: Die Auflösung erfolgt 1984, aber die Feststellung der Fertigstellung und die Genehmigung der Konten finden erst 1987 statt. Einige Gesellschafter fragen sich: Sind diese Handlungen nach der Auflösung gültig? Muss die SCI eine Teilungserklärung erstellen, und wenn ja, wann? Fragen, die technisch erscheinen mögen, aber sehr konkrete Auswirkungen auf das Eigentum jedes Einzelnen haben.
Die Argumentation des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof gibt in seinem Urteil vom 17. Mai 1995 präzise Antworten auf diese Fragen. Seine Argumentation stützt sich auf mehrere Schlüsseltexte, die es zu verstehen gilt.
Zunächst stellt das Gericht klar, dass bei vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juli 1971 gegründeten SCI d'attribution die Feststellung der Fertigstellung des Gebäudes und seiner Übereinstimmung mit der Beschreibung sowie die Genehmigung der Konten jederzeit vor der endgültigen Auseinandersetzung erfolgen können. Das bedeutet, dass diese Handlungen entweder vor der Auflösung der SCI oder danach vorgenommen werden können. Mit anderen Worten: Selbst wenn die Gesellschaft aufgelöst ist, können diese technischen Aspekte noch nachgeholt werden.
Der wichtigste Punkt betrifft jedoch die Pflicht zur Erstellung einer Teilungserklärung. Das Gericht stützt sich auf die Artikel L. 212-2, Absätze 2 und 3, und R. 212-2, Absatz 2, des Bau- und Wohnungsgesetzbuchs (Code de la construction et de l'habitation). Diese Texte sehen vor, dass alle zuvor gegründeten Gesellschaften seit dem 8. März 1975 eine Teilungserstellung erstellen müssen, wenn die Zuteilungen von Eigentum die Anwendung des Gesetzes vom 10. Juli 1965 nach sich ziehen.
Vereinfacht ausgedrückt: Das Gesetz vom 10. Juli 1965 regelt den Status des Miteigentums. Wenn Ihre SCI Immobilien (Wohnungen, Geschäftsräume) an ihre Gesellschafter zuteilt und diese Zuteilung unter das Miteigentumsregime fällt, dann müssen Sie eine Teilungserklärung erstellen. Und das gilt auch, wenn Ihre SCI vor 1971 gegründet wurde!
Das Gericht präzisiert, dass diese Pflicht „unter den für Satzungsänderungen vorgesehenen Bedingungen“ gilt. Konkret bedeutet dies, dass die Regeln für die Änderung der Satzung der SCI zu befolgen sind: Einberufung einer Gesellschafterversammlung, erforderliche Mehrheit, Registrierungsformalitäten. Es handelt sich nicht um eine bloße Verwaltungsformalität, sondern um eine echte Änderung der rechtlichen Organisation.
In diesem Fall bestätigt das Gericht daher das Vorgehen: Die Feststellung der Fertigstellung und die Genehmigung der Konten nach der Auflösung sind gültig, und die SCI muss eine Teilungserklärung erstellen, da die Zuteilungen der Einheiten das Miteigentumsregime begründen.

