Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 10-28.015 • 2012-04-12 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer eines schönen Hauses in Tarnos mit einem Garten, der an eine Privatstraße grenzt. Seit Jahren nutzen Sie diese Straße, um zu Ihrer Garage zu gelangen. Ihre Nachbarn, die Eigentümer des überquerten Grundstücks, haben nie protestiert. Sie verkaufen Ihr Haus, und im notariellen Kaufvertrag (acte authentique) wird erwähnt, dass das Grundstück eine Wegerecht-Dienstbarkeit (dingliches Recht, das ein Grundstück zugunsten eines anderen belastet) an dieser Straße genießt. Alles scheint perfekt, bis die neuen Eigentümer des Nachbargrundstücks beschließen, Ihnen den Zugang zu versperren. Was tun?
Diese Situation, die in unserer Region Landes häufiger vorkommt, als man denkt, wirft eine grundlegende Frage auf: Reicht ein bloßer Vermerk in einer notariellen Urkunde aus, um eine Dienstbarkeit zu begründen? Genau das musste der Kassationsgerichtshof in dieser Entscheidung vom 12. April 2012 klären. Aber was ändert das konkret für Sie als Eigentümer, Mieter oder Immobilienprofi?
Die Antwort ist klar und unmissverständlich: Nein, ein bloßer Vermerk reicht nicht. Das oberste Gericht stellt unmissverständlich klar, dass nur das Vorliegen eines Bestellungstitels (Urkunde, die die Dienstbarkeit begründet) ein Dienstbarkeitsrecht begründen kann, es sei denn, es wurde durch Ersitzung (Erwerb durch Zeitablauf) erworben. Diese Entscheidung der zweiten Zivilkammer bringt Klarheit in eine Situation, die regelmäßig zu kostspieligen und langwierigen Rechtsstreitigkeiten führt.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Nehmen wir das Beispiel von Herrn und Frau Dubois, die seit 1998 ein Haus in Capbreton besitzen. Ihr Grundstück, das im hinteren Teil des Flurstücks liegt, ist nur über eine Straße erreichbar, die über das Grundstück ihrer Nachbarn, der Eheleute Martin, führt. Seit ihrem Erwerb nutzen die Dubois diese Straße regelmäßig, um zu ihrer Garage zu gelangen. 2005 beschließen sie, ihr Haus an Herrn und Frau Lambert zu verkaufen.
Beim Verkauf wird im notariellen Kaufvertrag (Urkunde, die von einem Amtsträger wie einem Notar aufgenommen wird) ausdrücklich erwähnt, dass das verkaufte Grundstück eine Wegerecht-Dienstbarkeit an der Straße der Martins genießt. Dieser Vermerk findet sich auch im Kaufvertrag der Martins, als sie ihr Grundstück einige Jahre zuvor erworben hatten. Auf dem Papier scheinen sich alle einig zu sein.
Die Jahre vergehen, und die Lamberts nutzen die Straße problemlos. Bis 2010, als die Martins ihr Grundstück an einen Immobilienentwickler verkaufen und dieser beschließt, die Straße zu schließen, um eine Reihe von Villen zu bauen. Kein Zugang mehr für die Lamberts! Diese klagen vor dem Amtsgericht Mont-de-Marsan und argumentieren, dass die Dienstbarkeit durch den übereinstimmenden Vermerk in den notariellen Urkunden begründet sei.
Das Gericht und später das Berufungsgericht Pau geben ihnen recht und entscheiden, dass diese mehrfachen und übereinstimmenden Vermerke einen Bestellungstitel darstellen. Aber die neuen Eigentümer, unterstützt vom Entwickler, legen Kassation ein. Hier nimmt die Sache eine entscheidende Wendung.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof hebt in seinem Urteil vom 12. April 2012 das Urteil des Berufungsgerichts Pau auf. Seine Begründung beruht auf einer strengen Anwendung von Artikel 695 des Code civil. Was besagt dieser Artikel genau?
Artikel 695 des Code civil bestimmt: „Kontinuierliche und offene Dienstbarkeiten werden durch Titel (Urkunde, die das Recht begründet) oder durch dreißigjährigen Besitz erworben.“ Mit anderen Worten: Damit eine Dienstbarkeit rechtlich existiert, bedarf es entweder eines Bestellungstitels (einer Urkunde, die sie ausdrücklich begründet) oder eines dreißigjährigen Besitzes (ununterbrochene Nutzung über 30 Jahre). Es gibt keinen dritten Weg.
In diesem Fall hatte das Berufungsgericht entschieden, dass die übereinstimmenden Vermerke in den notariellen Urkunden der verschiedenen Parteien einen ausreichenden Titel darstellten. Der Kassationsgerichtshof lehnt diese Auslegung kategorisch ab. Für die Richter kann ein bloßer Vermerk über das Bestehen einer Dienstbarkeit, selbst wenn er in mehreren Urkunden wiederholt wird, keinesfalls den gesetzlich erforderlichen Bestellungstitel ersetzen.
Klar gesagt: Das Gericht stellt fest, dass es unerheblich ist, ob der Vermerk im Kaufvertrag des herrschenden Grundstücks (Grundstück, das die Dienstbarkeit genießt) und in dem des dienenden Grundstücks (Grundstück, das die Dienstbarkeit trägt) steht. Unerheblich, ob er übereinstimmend formuliert ist. Ein Vermerk ist nur eine Feststellung, keine Begründung. Er kann allenfalls einen Anerkennungstitel (Urkunde, die eine bereits bestehende Dienstbarkeit anerkennt) darstellen, aber niemals einen Bestellungstitel.
Was nur wenige wissen: Diese Entscheidung steht im Einklang mit einer ständigen Rechtsprechung. Das Gericht erinnert hier an einen grundlegenden Grundsatz des Dienstbarkeitsrechts: Ihre Begründung unterliegt strengen Voraussetzungen, um das Eigentum zu schützen. Ein Eigentümer kann nicht durch bloße Vermerke ohne seine klare und ausdrückliche Zustimmung eines Teils seiner Rechte (hier der freien Verfügung über sein Grundstück) beraubt werden.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie als Eigentümer in Mont-de-Marsan oder Umgebung eine Immobilie vermieten,

