Entscheidungsreferenz: cc • N° 94-13.194 • 1996-01-10 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Annecy mit einem schönen Blick auf den See. Eines Tages bricht Ihr Nachbar unter Ihnen ein Fenster, das direkt in Ihre Wohnung führt. Sie fragen sich: Hat er das Recht? Und wenn der frühere Eigentümer diese Öffnungen bereits hatte? Die Frage der Grunddienstbarkeiten des Sichtrechts (Recht auf Einsicht in das Nachbargrundstück) ist ein Klassiker bei Nachbarschaftsstreitigkeiten. Der Kassationshof erinnert in einem Urteil vom 10. Januar 1996 an eine wesentliche Regel: Eine Grunddienstbarkeit kann nur dann durch Bestimmung des Vaters (d.h. weil beide Grundstücke demselben Eigentümer gehörten) entstehen, wenn sie zum Zeitpunkt der Teilung erkennbar ist.
Diese Entscheidung, wenn auch älter, ist nach wie vor aktuell und wurde seither bestätigt. Sie betrifft alle Eigentümer, ob selbstnutzend oder vermietend, sowie Erwerber. Aber was ändert das genau? Wie reagieren, wenn Sie mit unzulässigen Öffnungen konfrontiert sind? Tauchen wir in die Details ein.
Denn der Teufel steckt im Detail: Das Berufungsgericht hatte eine Grunddienstbarkeit des Sichtrechts zugunsten der Wohnungseigentümer eines Gebäudes anerkannt, aber der Kassationshof hob dieses Urteil auf. Warum? Weil die Tatsachenrichter die rechtlichen Konsequenzen aus ihren eigenen Feststellungen nicht gezogen hatten. Erklärungen.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Der Fall betrifft ein Gebäude namens "Le Méditerranée", das sich zweifellos in Südfrankreich befindet, dessen Name aber an sonnige Küsten erinnert. Die zivilrechtliche Immobiliengesellschaft (SCI), Eigentümerin des Grundstücks, erhielt eine Baugenehmigung zur Errichtung dieses Gebäudes. Noch vor Fertigstellung der Bauten teilte sie das Grundstück und verkaufte einen Teil des Geländes, auf dem sich das im Bau befindliche Gebäude befand, an einen Erwerber. Später wurden Öffnungen (Fenster, Türen) in der Wand des Gebäudes angebracht, die an das Nachbargrundstück grenzte, das ursprünglich demselben Eigentümer (der SCI) gehörte. Der Nachbareigentümer, der durch diese Sicht beeinträchtigt war, verlangte die Beseitigung der Öffnungen.
Die Wohnungseigentümer des Gebäudes "Le Méditerranée" beriefen sich daraufhin auf eine Grunddienstbarkeit des Sichtrechts durch Bestimmung des Vaters. Sie sagten im Klartext: Da vor der Teilung derselbe Eigentümer beide Grundstücke besaß und diese Öffnungen bereits vorgesehen hatte (auch wenn das Gebäude noch nicht errichtet war), besteht die Dienstbarkeit automatisch. Das Berufungsgericht folgte dieser Argumentation und wies die Klage des Nachbarn ab.
Aber der Nachbar legte Kassationsbeschwerde ein. Der Kassationshof hob das Berufungsurteil wegen Verstoßes gegen Artikel 693 des Code civil (der die Voraussetzungen der Dienstbarkeit durch Bestimmung des Vaters definiert) auf. Das Berufungsgericht hatte nämlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Teilung die Bauten auf Bodenniveau waren. Mit anderen Worten: Die Öffnungen waren noch nicht vorhanden, sie waren nicht erkennbar. Damit eine Dienstbarkeit durch Bestimmung des Vaters entstehen kann, muss die Dienstbarkeit zum Zeitpunkt der Teilung erkennbar sein (sichtbar, z.B. ein Fenster oder eine Terrasse).
Was nur wenige wissen: Die bloße Tatsache, eine Baugenehmigung erhalten oder mit den Arbeiten begonnen zu haben, reicht nicht aus, um eine Dienstbarkeit zu begründen. Es ist erforderlich, dass das Bauwerk in einem Zustand ist, der die Dienstbarkeit erkennen lässt, d.h. die Öffnungen müssen physisch vorhanden sein.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf Artikel 693 des Code civil. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Bestimmung des Vaters (d.h. die Situation, in der zwei Grundstücke, die demselben Eigentümer gehörten, geteilt werden und der Eigentümer Einrichtungen geschaffen hat, die eine Dienstbarkeit begründen) nur dann als Titel gilt, wenn die Dienstbarkeit erkennbar ist. Mit anderen Worten: Damit ein Sichtrecht durch Bestimmung des Vaters erworben werden kann, müssen die Öffnungen vor der Teilung des Grundstücks angebracht worden sein.
Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht anerkannt, dass die Öffnungen Sichtöffnungen darstellten (direkte Sicht, d.h. unmittelbar, oder schräge Sicht? Das Urteil präzisiert dies nicht, aber die Qualifikation als "Sicht" wird beibehalten). Dennoch hatte es auch festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Teilung die Bauten auf Bodenniveau waren. Es gab also keine erkennbaren Öffnungen. Der Kassationshof folgert daraus, dass das Berufungsgericht die rechtlichen Konsequenzen aus seinen eigenen Feststellungen nicht gezogen hat. Die Tatsachenrichter haben sich widersprochen: Sie haben eine Tatsache festgestellt (Fehlen von Öffnungen), aber daraus eine gegenteilige Konsequenz gezogen (Vorliegen einer Dienstbarkeit).
Vorsicht jedoch: Der Kassationshof stellt das Prinzip der Dienstbarkeit durch Bestimmung des Vaters nicht in Frage. Er erinnert lediglich an die strengen Voraussetzungen für ihre Entstehung. Die Tatsachenrichter müssen prüfen, ob die Dienstbarkeit zum Zeitpunkt der Teilung erkennbar war. Ist dies nicht der Fall, besteht die Dienstbarkeit nicht, und der Eigentümer des herrschenden Grundstücks (derjenige, der die Sicht genießt) kann sich nicht darauf berufen.
In meiner Praxis,

