Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 75-70.136 • 1976-04-12 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Grundstücks in Isle, nahe Limoges, das Sie an einen Bauträger verkaufen wollten, um dort Wohnungen zu errichten. Am Tag des Verkaufs teilt Ihnen der Käufer mit, dass Ihr Grundstück mit einer bauplanungsrechtlichen Dienstbarkeit belastet ist (eine von der Gemeinde auferlegte Beschränkung, z. B. zur Erhaltung einer Grünfläche). Die Folge: Der Preis fällt um 30 %. Doch was tun, wenn Sie enteignet werden? Können Sie eine Entschädigung auf der Grundlage des Werts ohne Dienstbarkeit verlangen? Diese Frage hat der Kassationsgerichtshof 1976 in einem Urteil entschieden, das für alle Grundstückseigentümer richtungsweisend bleibt.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr X, Eigentümer in Limoges, besaß ein baureifes Grundstück in einem urbanen Gebiet. 1972 beschloss die Gemeinde, einen Teil seines Grundstücks für den Bau einer öffentlichen Straße zu enteignen. Die Enteignung ist ein Verfahren, bei dem die Verwaltung einen Eigentümer zwingt, sein Grundstück aus Gründen des öffentlichen Interesses gegen eine Entschädigung zu verkaufen. Herr X wehrte sich gegen die von der enteignenden Behörde vorgeschlagene Höhe der Entschädigung, da er sein Grundstück für wertvoller hielt. Der Rechtsstreit gelangte vor den Enteignungsrichter, dann in die Berufung und schließlich vor den Kassationsgerichtshof.
Das Problem war folgendes: Mussten bei der Berechnung der Entschädigung die öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeiten (wie eine Leitungswegerecht-Dienstbarkeit) und die bauplanungsrechtlichen Dienstbarkeiten (wie die Regeln des örtlichen Bebauungsplans, die die Gebäudehöhe beschränken) berücksichtigt werden? Herr X vertrat die Auffassung, nein, da diese Dienstbarkeiten seiner Meinung nach den Wert seines Grundstücks nicht mindern dürften, weil sie bereits im Marktpreis enthalten seien. Die Verwaltung hingegen argumentierte, dass diese Beschränkungen die Bebaubarkeit und damit den Verkehrswert objektiv minderten.
Das Berufungsgericht gab der Verwaltung recht und legte einen niedrigeren Wert als den von Herrn X geforderten zugrunde. Herr X legte Kassation ein mit der Begründung, das Berufungsgericht habe die anwendbaren Vorschriften verletzt. Der Kassationsgerichtshof wies seine Beschwerde zurück und bestätigte, dass die Dienstbarkeiten zu berücksichtigen seien.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützte sich auf Artikel 21-II, letzter Absatz, der Verordnung vom 23. Oktober 1958 (in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juli 1972). Diese Vorschrift sieht vor, dass der Richter bei der Bewertung eines Baugrundstücks alle das Grundstück betreffenden Dienstbarkeiten berücksichtigen muss, seien sie öffentlich-rechtlicher oder bauplanungsrechtlicher Natur. Klar gesagt: Der Gesetzgeber wollte, dass die Enteignungsentschädigung den tatsächlichen Wert des Grundstücks widerspiegelt, also seinen Wert nach Anwendung der gesetzlichen Beschränkungen.
Das Gericht stellte auch klar, dass bauplanungsrechtliche Dienstbarkeiten, wie sie sich aus dem Bebauungsplan (heute Plan Local d'Urbanisme oder PLU) ergeben, von öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeiten (z. B. Leitungswegerecht) zu unterscheiden sind. Aber beide mindern die Bebaubarkeit und damit den Wert. Mit anderen Worten: Ein Grundstück, das aufgrund eines restriktiven PLU nur eine kleine Bebauung zulässt, ist weniger wert als ein Grundstück ohne jede Einschränkung.
Allerdings: Das Gericht hat keine neue Regel geschaffen. Es hat lediglich eine bereits etablierte Praxis bestätigt. Interessant ist, dass Herr X mit seinem Vorbringen versuchte, zwischen bauplanungsrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeiten zu unterscheiden, das Gericht diese Unterscheidung jedoch ablehnte. Für das Gericht müssen alle gesetzlichen Dienstbarkeiten in die Bewertung einfließen. Was nur wenige wissen: Diese Entscheidung folgt einer Logik der Billigkeit: Der Enteignete soll nicht auf der Grundlage eines fiktiven Werts entschädigt werden, der die tatsächlichen Belastungen des Grundstücks ignoriert.
In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Eigentümer glaubten, eine Entschädigung auf der Grundlage des Marktpreises ohne Berücksichtigung von Dienstbarkeiten verlangen zu können, aber dieses Urteil erinnert sie daran, dass der Richter verpflichtet ist, diese zu berücksichtigen. Dies ist eine konsequente Entwicklung im Einklang mit dem Bauplanungsrecht, das die Bebauung regulieren soll.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für einen Grundstückseigentümer hat diese Entscheidung direkte Auswirkungen auf die Enteignungsentschädigung. Beispiel: Wenn Sie ein 1.000 m² großes Grundstück in Isle besitzen, das ohne Dienstbarkeit auf 100.000 € geschätzt wird, aber eine bauplanungsrechtliche Dienstbarkeit die Bebauung auf 200 m² verbietet, kann der Richter die Entschädigung auf 80.000 € reduzieren. Sie müssen diese Wertminderung also vorhersehen.
Für einen Käufer bedeutet dies, dass vor dem Kauf die Dienstbarkeiten geprüft werden müssen. Ein baureifes Grundstück kann aufgrund von Bauplanungsbeschränkungen (Höhe, Grundfläche usw.) 20 bis 50 % seines Werts verlieren. Für einen Bauträger ist dies eine wesentliche Größe zur Berechnung der Rentabilität eines Projekts.
Wenn Sie sich in dieser Situation befinden, hier

