Urteilsangabe: Kassationsgerichtshof, 1. Zivilkammer, 17. Juni 2021, Kassationsbeschwerde Nr. 19-24.871, veröffentlicht im Bulletin.
Internationale Erbschaft in Frankreich: EU-Verordnung 650/2012 und anwendbares Recht
Sie sind Ausländer, Nichtansässiger oder Expatriate und besitzen eine Immobilie in Frankreich? Die Frage der Vererbung dieser Immobilie ist entscheidend. Seit dem 17. August 2015 vereinheitlicht die europäische Verordnung Nr. 650/2012 (sog. „Erbrechtsverordnung") die Kollisionsnormen für internationale Erbschaften innerhalb der Europäischen Union. Ihr Zusammenspiel mit dem französischen Recht, insbesondere für in Frankreich belegene Grundstücke, wurde jedoch durch ein wichtiges Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 17. Juni 2021 (Kassationsbeschwerde Nr. 19-24.871) präzisiert. Dieser Artikel erläutert die Kernpunkte und wie Rechtsanwältin Cécile Zakine Sie begleiten kann.
1. Die EU-Verordnung 650/2012: Grundsatz der Einheit der Erbschaft
Die Verordnung 650/2012 legt fest, dass das auf eine internationale Erbschaft insgesamt anwendbare Recht das des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers ist. Dieser Grundsatz der Einheit soll eine Zersplitterung der Erbschaft auf mehrere Rechtsordnungen vermeiden. Die Verordnung erlaubt dem Erblasser jedoch, durch Testament das Recht seiner Staatsangehörigkeit zu wählen (Rechtswahl).
Für Drittstaatsangehörige kann die Verordnung anwendbar sein, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes in einem Mitgliedstaat ansässig war oder wenn sich die Vermögensgegenstände in einem Mitgliedstaat befinden. Frankreich wendet die Verordnung auch auf Erbschaften von Nicht-EU-Bürgern an, vorbehaltlich zwingender französischer Vorschriften.
2. Das Urteil vom 17. Juni 2021: Tragweite und Analyse
In diesem Fall hatte ein Erblasser ausländischer Staatsangehörigkeit (Nicht-EU) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich. Sein Nachlass umfasste eine in Frankreich belegene Immobilie. Es stellte sich die Frage, ob das französische Recht (als Recht des Aufenthalts) auf die gesamte Erbschaft anzuwenden war oder ob das nationale Recht des Erblassers für bestimmte Aspekte herangezogen werden konnte.
Der Kassationsgerichtshof stellte klar, dass die Verordnung 650/2012 universell anwendbar ist: Selbst für einen nicht-europäischen Erblasser ist, wenn sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt in Frankreich lag, das französische Recht auf die gesamte Erbschaft anwendbar, einschließlich der in Frankreich belegenen Immobilien. Er präzisierte ferner, dass die zwingenden französischen Vorschriften (ordre public, Pflichtteilsrecht) gelten, selbst wenn das vom Erblasser gewählte ausländische Recht abweicht.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser versucht, seine Erbschaft seinem nationalen Recht zu unterstellen (das kein Pflichtteilsrecht kannte). Das Gericht entschied, dass das Pflichtteilsrecht der Kinder (Artikel 912 des Code civil) ordre public ist und anwendbar ist, sobald das französische Recht zuständig ist. Somit kann ein pflichtteilsberechtigter Erbe nicht durch eine Wahl ausländischen Rechts seines Pflichtteils beraubt werden.
3. Praktische Konsequenzen für ausländische Eigentümer
Wenn Sie Ausländer sind und eine Immobilie in Frankreich besitzen, beachten Sie folgende Punkte:
- Gewöhnlicher Aufenthalt: Wenn Sie zum Zeitpunkt Ihres Todes in Frankreich ansässig sind, unterliegt Ihre gesamte Erbschaft dem französischen Recht, einschließlich im Ausland befindlicher Vermögenswerte (es sei denn, Sie haben durch Testament Ihr Heimatrecht gewählt).
- Rechtswahl: Sie können durch Testament das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit für Ihre Erbschaft wählen (Artikel 22 der Verordnung). Diese Wahl muss ausdrücklich erfolgen und die Formerfordernisse des Testaments beachten.
- Pflichtteilsrecht: Selbst bei Wahl eines ausländischen Rechts können pflichtteilsberechtigte Erben (Kinder, Ehegatte) das französische Pflichtteilsrecht geltend machen, wenn sich das Grundstück in Frankreich befindet und das französische Recht hilfsweise zuständig ist (Artikel 913 Code civil).
- Steuern: Die französische Erbschaftsteuer ist auf in Frankreich belegene Vermögenswerte geschuldet, unabhängig vom Wohnsitz des Erblassers (Artikel 750 ter CGI). Internationale Doppelbesteuerungsabkommen können eine Doppelbesteuerung vermeiden.
4. Wie Rechtsanwältin Cécile Zakine Sie begleiten kann
Als auf Immobilienrecht und Internationales Privatrecht spezialisierte Rechtsanwältin biete ich Ihnen eine maßgeschneiderte Begleitung:
- Vorausschauende Beratung: Analyse Ihrer familiären und vermögensrechtlichen Situation zur Bestimmung des anwendbaren Rechts und Optimierung Ihrer Erbschaft (Testament, Schenkung, Rechtswahl).
- Errichtung internationaler Testamente: Einhaltung der Formvorschriften der Verordnung 650/2012 und des französischen Rechts zur Sicherstellung der Wirksamkeit Ihres letzten Willens.
- Management von Rechtskonflikten: Verhandlungen mit Erben und ausländischen Behörden zur Vermeidung von Streitigkeiten.
- Steueroptimierung: Prüfung von Doppelbesteuerungsabkommen und französischen Instrumenten (Lebensversicherung, Nießbrauch) zur Reduzierung der Steuerlast.
- Erbrechtsstreitigkeiten: Vertretung vor französischen Gerichten bei Anfechtungen (Pflichtteilsrecht, ordre public).
Warten Sie nicht, bis der Todesfall eintritt, um Vorsorge zu treffen. Eine internationale Nachlassplanung ermöglicht es Ihnen, Ihre Erben zu schützen und Ihr Vermögen unter besten Bedingungen zu übertragen.

