Entscheidungsreferenz: cc • N° 93-19.421 • 1996-01-31 • Entscheidung einsehen →
Sie wohnen in Bischheim, in einer ruhigen Wohnungseigentümergemeinschaft, als plötzlich ein Wasserschaden die Fassade beschädigt. Der Verwalter teilt Ihnen mit, dass er „den Bauunternehmer verklagen wird“. Sie stimmen erleichtert zu. Doch einige Monate später erklärt das Gericht die Klage für unzulässig: Der Verwalter hatte keine Befugnis zu klagen. Wie ist das möglich?
Diese Frage stellen sich jedes Jahr Hunderte von Wohnungseigentümern. Kann der Verwalter, der zur Verwaltung des Gebäudes gewählt wurde, allein entscheiden, vor Gericht zu gehen? Die Antwort ist nein, und der Kassationshof hat dies in einem Urteil vom 31. Januar 1996 (Nr. 93-19.421) nachdrücklich klargestellt.
Diese Entscheidung, die immer noch aktuell ist, legt eine goldene Regel fest: Die Ermächtigung des Verwalters zur Klageerhebung muss durch einen ausdrücklichen Beschluss der Eigentümerversammlung erfolgen. Eine bloße Zustimmung zu einem Schadensersatzantrag stellt keine Ermächtigung dar. Analyse.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Stellen Sie sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Lingolsheim im Elsass vor. Mängel betreffen das Gemeinschaftseigentum: Durchfeuchtung, Risse. Der Verwaltungsbeirat und der Verwalter vereinbaren, Schadensersatz vom Bauunternehmer (SCIC) und dessen Versicherer zu fordern. Der Verwalter, in gutem Glauben, erhebt Klage im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Aber: Die Eigentümerversammlung hatte nur einen Beschluss gefasst, der den Verwalter „ermächtigt, alle Schritte beim Bauunternehmer zu unternehmen, um Schadensersatz für die Mängel zu erhalten“. Kein Wort über eine Klage. Der Verwalter klagte, hatte in erster Instanz Erfolg, dann in der Berufung. Das Berufungsgericht Colmar hielt die Klage für zulässig und befand, dass die Ermächtigung zum Handeln notwendigerweise die Ermächtigung zur Klageerhebung beinhalte.
Die SCIC und ihr Versicherer legten daraufhin Kassationsbeschwerde ein. Ihr Argument: Der Verwalter habe seine Befugnisse überschritten. Die Eigentümerversammlung habe nicht ausdrücklich über die Klage abgestimmt, sondern nur über eine außergerichtliche Vorgehensweise.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof hebt das Berufungsurteil auf. Er stützt sich auf Artikel 55 des Dekrets vom 17. März 1967 (heute kodifiziert in Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juli 1965): Der Verwalter vertritt die Gemeinschaft vor Gericht, kann aber nur aufgrund eines ausdrücklichen Mandats der Eigentümerversammlung handeln. Mit anderen Worten: Der Beschluss muss klar das Wort „Klage“ oder „Prozess“ enthalten. Ein Beschluss über „Schadensersatz fordern“ oder „Schritte unternehmen“ reicht nicht aus.
Die Tatsachenrichter hatten einen Fehler begangen, indem sie eine stillschweigende Ermächtigung annahmen. Das oberste Gericht erinnert daran, dass die Prozessvertretung ein schwerwiegender Akt ist, der die Gemeinschaft finanziell belastet (Anwaltskosten, Gerichtskosten, Kostenrisiko). Sie kann nicht vermutet werden.
Dies ist weder eine Weiterentwicklung noch eine Kehrtwende: Es ist die Bestätigung eines ständigen Grundsatzes. Bereits 1984 hatte der Kassationshof in diesem Sinne entschieden (Civ. 3e, 10. Oktober 1984). Aber das Urteil von 1996 hat den Vorteil, einen typischen Fall zu entscheiden, in dem der Verwalter außergerichtliche Forderung und gerichtliche Klage verwechselt.
Gut zu wissen: Die Klageerhebung umfasst sowohl das Klagen als auch das Verteidigen. Wird eine Gemeinschaft verklagt, muss der Verwalter ebenfalls eine Ermächtigung zur Verteidigung einholen, es sei denn, es liegt Eile vor (drohende Gefahr, Dekret vom 17. März 1967, Art. 55 Abs. 2).
Was das für Sie konkret ändert
Diese Entscheidung hat praktische Konsequenzen für alle Beteiligten der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Für den Wohnungseigentümer: Sie müssen überprüfen, ob die Beschlüsse der Eigentümerversammlung präzise formuliert sind. Ein vager Beschluss kann alles scheitern lassen. Beispiel: In Lingolsheim riskieren Sie, wenn Ihr Verwalter ohne ausdrückliches Mandat einen Prozess führt, die Prozesskosten des Gegners aus eigener Tasche zahlen zu müssen, da die Klage unzulässig ist. Das können mehrere tausend Euro zu Lasten der Gemeinschaft sein.
Für den Verwalter: Geben Sie sich nicht mit einem grundsätzlichen „Ja“ zufrieden. Setzen Sie einen spezifischen Beschluss auf die Tagesordnung: „Ermächtigung des Verwalters, Klage gegen [Gegner] vor dem zuständigen Gericht zu erheben und einen Rechtsanwalt zu wählen.“ Tritt zwischen zwei Versammlungen Eile ein, berufen Sie eine außerordentliche Eigentümerversammlung ein (Frist 15 Tage) oder nutzen Sie das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Darlegung der Dringlichkeit.
Für den Mieter: Sie sind nicht direkt betroffen, aber wenn Ihr Vermieter Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist, können Gerichtsentscheidungen die Nebenkosten (Arbeiten, Reparaturen) beeinflussen. Bleiben Sie aufmerksam.
In meiner Praxis habe ich Fälle erlebt, in denen eine Gemeinschaft in Bischheim eine Klage aus der Gewährleistung für zehn Jahre verloren hat, weil der Verwalter nicht die erforderliche Ermächtigung hatte. Ergebnis: 15.000 € unnötige Prozesskosten, und die Eigentümer mussten eine neue Versammlung einberufen, um das Verfahren neu zu beginnen. Zeit- und Geldverschwendung.
Vier Tipps, um solche Streitigkeiten zu vermeiden
- Formulieren Sie klare Beschlüsse: Lassen Sie in der Eigentümerversammlung einen Beschluss fassen, der ausdrücklich „Klage“ und den Namen des Gegners nennt. Vermeiden Sie vage Formulierungen wie „alle notwendigen Schritte“.
- Bewahren Sie das Protokoll auf: Das Protokoll der Eigentümerversammlung ist der Nachweis des Mandats. Stellen Sie sicher, dass es unterschrieben und als ordnungsgemäß beglaubigt ist. Im Streitfall ist es Ihr Schutzschild.
- Antizipieren Sie Eilfälle: Wenn ein Schadensfall schnelles Handeln erfordert, kann der Verwalter ohne vorherige Ermächtigung den Richter der einstweiligen Verfügung anrufen, muss aber die Dringlichkeit nachweisen und die Ermächtigung in der nächsten Versammlung einholen.
- Konsultieren Sie einen Rechtsanwalt: Bei Zweifeln über die Formulierung oder die Notwendigkeit einer Klage holen Sie rechtlichen Rat ein. Ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht kann helfen, Fehler zu vermeiden.

