Referenzentscheidung: cc • Nr. 87-19.537 • 1989-12-06 • Entscheidung einsehen →
In der Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Verwalter der Dirigent des Gebäudes. Aber was passiert, wenn die Gemeinschaft noch keine erste Eigentümerversammlung abgehalten hat? Diese Situation ist häufiger, als man denkt: Ein Bauträger übergibt ein Gebäude und bestellt in der Teilungserklärung einen vorläufigen Verwalter. Dieser trifft dann Entscheidungen, manchmal mit finanziell schwerwiegenden Folgen, und könnte versucht sein, sich helfen zu lassen. In Paris, in einem brandneuen Gebäude im 15. Arrondissement, hatte ein vorläufiger Verwalter einen Dritten einen Vertrag über eine gemeinsame Heizungsanlage unterzeichnen lassen. Die Wohnungseigentümer, unzufrieden, fochten diese Verpflichtung an. Hatten sie recht?
Diese Frage kann sich jeder Wohnungseigentümer stellen: Kann der vorläufige Verwalter seine Verantwortlichkeiten auf eine andere Person übertragen, um einen Vertrag zu unterzeichnen? Der Kassationsgerichtshof hat in einem Urteil vom 6. Dezember 1989 kategorisch geantwortet: Nein, der Verwalter, auch der vorläufige, kann sich nicht vertreten lassen. Diese Entscheidung, ergangen unter Bezugnahme auf die Artikel 17 und 18 des Gesetzes vom 10. Juli 1965, schützt die Wohnungseigentümer vor Verpflichtungen, die ohne ihre Zustimmung eingegangen wurden. Sie bekräftigt ein grundlegendes Prinzip: Der Verwalter ist alleiniger Kapitän an Bord, und seine Rolle wird nicht geteilt.
Doch wie unterscheidet man eine einfache Unterstützung von einer verbotenen Delegation? Welche Konsequenzen hat ein Vertrag, der von einem Dritten unterzeichnet wurde? Und vor allem, wie vermeidet man, in eine solche Situation zu geraten? Wir werden diesen Fall, seine rechtlichen Grundlagen und seine praktischen Auswirkungen analysieren, damit Sie als Eigentümer oder Mieter Ihre Rechte verstehen und informiert handeln können.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie sich täglich ereignet
Stellen Sie sich eine neue Wohnungseigentümergemeinschaft vor, die vor einigen Monaten übergeben wurde. Die Teilungserklärung sah die Bestellung eines vorläufigen Verwalters (manchmal auch als „Verwalter nach Artikel 17“ bezeichnet) vor, der das Gebäude bis zur ersten Eigentümerversammlung verwalten sollte. In diesem Fall war dieser vorläufige Verwalter von der Société centrale générale des copropriétaires, einer Organisation, die die Erwerber zusammenfasste, bestellt worden. Angesichts der Notwendigkeit, eine unabhängige Heizungsanlage zu installieren, traf er eine schwerwiegende Entscheidung: Er schloss einen Vertrag mit der Firma SITECO. Aber er unterzeichnete nicht selbst: Er beauftragte einen Dritten, den er bevollmächtigte, an seiner Stelle zu handeln.
Als die Wohnungseigentümer von diesem Vertrag erfuhren, fochten sie sofort dessen Gültigkeit an. Ihr Argument war einfach: Der vorläufige Verwalter hatte nicht die Befugnis, die Unterzeichnung einer finanziellen Verpflichtung, die die Gemeinschaft bindet, zu delegieren. Da der Vertrag nicht von der Eigentümerversammlung genehmigt worden war, war er ihnen gegenüber nicht wirksam. Die Firma SITECO hingegen war der Ansicht, dass die Delegation rechtmäßig sei, da der vorläufige Verwalter befugt war, einen Beauftragten für die Ausführung seiner Aufgaben zu bestellen.
Der Fall wurde zunächst vor einem Berufungsgericht verhandelt, das dem Dienstleister Recht gab. Die Richter der Tatsacheninstanz hielten den Heizungsvertrag für gültig, da der unterzeichnende Dritte vom vorläufigen Verwalter ausdrücklich für diese Aufgabe bestellt worden war. Nach ihrer Auffassung war diese Substitution zulässig und führte nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Gegen diese Entscheidung wurde jedoch Kassation eingelegt, und das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit musste über diese für alle Wohnungseigentümergemeinschaften in Frankreich wesentliche Rechtsfrage entscheiden.
Die Begründung des Gerichts – analysiert
Der Kassationsgerichtshof hat mit einem klaren und unmissverständlichen Urteilsspruch das Berufungsurteil aufgehoben. Er stützte sich auf die Artikel 17 und 18 des Gesetzes vom 10. Juli 1965, die die Funktionsweise von Wohnungseigentümergemeinschaften regeln. Artikel 17 bestimmt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für Schäden verantwortlich ist und der Verwalter ihr gesetzlicher Vertreter ist. Artikel 18 sieht vor, dass der Verwalter von der Eigentümerversammlung bestellt wird, und wenn ein Verwalter vor der ersten Versammlung dieser Versammlung (durch die Teilungserklärung oder eine Vereinbarung der Parteien) bestellt wurde, muss diese Bestellung zwingend der ersten Eigentümerversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.
Doch das ist nicht alles. Das Gericht betont ein Kardinalprinzip: Der Verwalter ist „allein für seine Verwaltung verantwortlich“. Logische und rechtliche Konsequenz: Er kann sich weder ersetzen lassen noch seine Befugnisse auf einen Dritten übertragen, wenn es um Handlungen geht, die die Gemeinschaft verpflichten. Mit anderen Worten: Der vorläufige Verwalter kann nicht einer anderen Person die Unterzeichnung eines Vertrags in seinem Namen überlassen, da dies einer Übertragung einer Verantwortung gleichkäme, die ihm persönlich obliegt. Die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfordert, dass Entscheidungen von demjenigen getroffen werden, den die Eigentümer bestellt haben oder bestätigen werden, und nicht von einem Unbekannten.
Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht den Heizungsvertrag, der von einem Beauftragten des vorläufigen Verwalters unterzeichnet worden war, für gültig erklärt. Der Kassationsgerichtshof entschied, dass diese Entscheidung gegen die genannten Vorschriften verstieß, da sie zuließ, dass ein Dritter die Gemeinschaft verpflichten konnte, ohne dass die erste Eigentümerversammlung weder die Bestellung des Verwalters noch den Vertrag selbst genehmigt hatte. Die Argumentation ist also klar: Das Gesetz schützt die Wohnungseigentümer vor jeder Verpflichtung, die ohne ihre Zustimmung eingegangen wird, insbesondere in der Übergangsphase, in der sie sich noch nicht kollektiv äußern konnten. Dies ist eine Bestätigung der Strenge, mit der die Gerichte das Prinzip der Einheitlichkeit des Verwalters und der Nichtübertragbarkeit seiner Aufgaben anwenden.
Diese Position ist nicht neu, aber sie erinnert nachdrücklich daran, dass der Verwalter, ob endgültig oder vorläufig, seine Aufgaben nicht delegieren kann. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis: Jeder Vertrag, der von einem Dritten ohne ausdrückliche Ermächtigung durch die Eigentümerversammlung unterzeichnet wird, ist nichtig und kann der Gemeinschaft nicht entgegengehalten werden. Für die Eigentümer bedeutet dies einen wichtigen Schutz, aber auch eine Verpflichtung zur Wachsamkeit: Sie müssen sicherstellen, dass alle Verträge vom Verwalter selbst oder nach ordnungsgemäßer Genehmigung durch die Versammlung unterzeichnet werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Kassationsgerichtshof mit diesem Urteil die Grenzen der Befugnisse des vorläufigen Verwalters klarstellt. Er kann zwar die laufenden Verwaltungsgeschäfte führen, aber keine Entscheidungen treffen, die die Gemeinschaft langfristig binden, ohne die Zustimmung der Eigentümerversammlung. Diese Entscheidung ist ein wichtiger Meilenstein im französischen Wohnungseigentumsrecht und bietet den Eigentümern einen wirksamen Schutz gegen übereilte oder unkontrollierte Entscheidungen.

