Referenzentscheidung: cc • Nr. 96-10.257 • 1998-02-11 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich die Szene vor: In Montigny-lès-Metz wacht ein Eigentümer eines Morgens auf und entdeckt, dass sein Nachbar ohne Genehmigung Bauarbeiten durchgeführt hat. Eine Terrasse überragt seinen Garten, eine Veranda blockiert das Licht. Er erhebt Klage, aber die Richter fragen ihn: „Welchen konkreten Schaden haben Sie erlitten?“ Diese scheinbar einfache Frage verbirgt eine tückische rechtliche Hürde. Die Entscheidung des Kassationshofs vom 11. Februar 1998 (Nr. 96-10.257) klärt eine entscheidende Frage: Reicht ein Verstoß gegen das Städtebaugesetzbuch (Bau ohne Genehmigung) allein aus, um eine Entschädigung für eine anormale Nachbarschaftsstörung zu rechtfertigen? Die Antwort lautet nein.
Diese Entscheidung, die vor über fünfundzwanzig Jahren ergangen ist, ist nach wie vor hochaktuell. Jedes Jahr brechen in den Gemeinden der Moselle, von Yutz bis Montigny-lès-Metz und darüber hinaus, Hunderte von Nachbarschaftsstreitigkeiten aus. Eigentümer, Mieter, Wohnungseigentümer: Alle können mit einer rechtswidrigen Baumaßnahme konfrontiert werden, die ihnen eine Beeinträchtigung verursacht. Aber Vorsicht: Die bloße Tatsache, dass der Nachbar gegen das Städtebaugesetzbuch verstoßen hat, gibt Ihnen nicht automatisch einen Anspruch auf Schadensersatz. Sie müssen einen persönlichen, direkten und anormalen Schaden nachweisen.
Was genau besagt das Urteil vom 11. Februar 1998? Es hebt das Urteil auf, das sich darauf beschränkt, das Vorliegen eines Schadens aus einer ohne Baugenehmigung errichteten Baumaßnahme festzustellen, ohne zu prüfen, ob ein direkter Ursachenzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen eine städtebauliche Vorschrift und dem persönlichen Schaden bestand, und ohne den anormalen Charakter der Nachbarschaftsstörungen festzustellen. Mit anderen Worten: Die Richter können sich nicht damit begnügen zu sagen: „Er hat ohne Genehmigung gebaut, also muss er zahlen.“ Sie müssen prüfen, ob die Baumaßnahme tatsächlich eine übermäßige Beeinträchtigung im Vergleich zu den gewöhnlichen Nachteilen des Nachbarschaftsverhältnisses verursacht.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie sich täglich ereignet
Der Fall, der zu diesem Urteil führte, stammt vom Berufungsgericht Aix-en-Provence, könnte aber genauso gut in Yutz oder Montigny-lès-Metz stattfinden. Frau Y, Eigentümerin eines Hauses mit Garten, sieht, wie ihr Nachbar eine Baumaßnahme errichtet, ohne die erforderliche Baugenehmigung eingeholt zu haben. Diese Baumaßnahme verursacht ihr nach eigenen Angaben eine Nachbarschaftsstörung und eine erhebliche Beeinträchtigung des Genusses ihres Eigentums. Sie ruft das Gericht an, um Schadensersatz zu erhalten.
In erster Instanz gibt ihr das Gericht Recht: Die Baumaßnahme ist rechtswidrig, also verursacht sie einen Schaden. Der Nachbar legt jedoch Berufung ein. Das Berufungsgericht Aix-en-Provence bestätigt in seinem Urteil vom 7. August 1995 das erstinstanzliche Urteil. Es beschränkt sich darauf, das Vorliegen eines Schadens aus der Baumaßnahme ohne Genehmigung festzustellen. Es prüft jedoch nicht, ob die Beeinträchtigung tatsächlich anormal ist, noch ob der Schaden in direktem Zusammenhang mit dem Fehlen der Genehmigung steht. Hier liegt der Hase im Pfeffer.
Der Nachbar legt Kassation ein. Das oberste Gericht wird das Berufungsurteil aufheben. Nach Ansicht des Kassationshofs hätten die Tatsachenrichter prüfen müssen, ob die von Frau Y erlittenen Beeinträchtigungen die normalen Nachteile des Nachbarschaftsverhältnisses überstiegen und ob ein direkter Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die städtebauliche Vorschrift und dem persönlichen Schaden bestand. Mit anderen Worten: Selbst wenn die Baumaßnahme rechtswidrig ist, muss dennoch nachgewiesen werden, dass sie eine übermäßige Beeinträchtigung verursacht.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf Artikel 1382 des Code civil (seit der Reform von 2016 Artikel 1240). Diese Bestimmung besagt, dass „jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden zufügt, denjenigen, durch dessen Verschulden sie eingetreten ist, zur Wiedergutmachung verpflichtet“. Aber Vorsicht: Es reicht nicht aus, dass ein Verschulden vorliegt (Bauen ohne Genehmigung), um eine Wiedergutmachung zu erhalten. Es bedarf vielmehr eines sicheren Schadens und eines direkten Kausalzusammenhangs.
Bei Nachbarschaftsstörungen gilt der Grundsatz, dass niemand einem anderen eine anormale Störung verursachen darf. Das bedeutet, dass jeder die normalen Nachteile des Nachbarschaftsverhältnisses (Lärm, Einsicht, vermindertes Licht) hinnehmen muss. Nur wenn die Beeinträchtigung dieses gewöhnliche Maß übersteigt, ist eine Wiedergutmachung geschuldet.
Mit anderen Worten: Der Kassationshof erinnert daran, dass die Rechtswidrigkeit einer Baumaßnahme (Fehlen einer Genehmigung) an sich keine anormale Nachbarschaftsstörung darstellt. Sie kann ein Verschulden sein, aber es muss dieses Verschulden einen persönlichen und anormalen Schaden verursacht haben. Wenn der Nachbar beispielsweise ohne Genehmigung eine Mauer baut, die Ihnen die Aussicht nimmt, diese Mauer aber niedrig ist und Sie nicht wirklich stört, können Sie keinen Schadensersatz verlangen. Wenn diese Mauer Sie jedoch in Dunkelheit stürzt, kann die Störung anormal sein.
In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen sich Eigentümer in Montigny-lès-Metz über eine Baumaßnahme ohne Genehmigung beschwerten, die Richter jedoch befanden, dass die Beeinträchtigung mi

