Referenzentscheidung: cc • Nr. 19-23.262 • 2021-01-07 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie wohnen in Parentis-en-Born, in Ihrem Haus umgeben von See-Kiefern. Jeden Herbst beschwert sich Ihr Nachbar über die Nadeln und Kiefernzapfen, die in seinen Garten fallen. Er schickt Ihnen einen eingeschriebenen Brief, in dem er Sie an Ihre Pflicht erinnert, Ihre Bäume zu beschneiden. Sie antworten nicht, weil Sie denken, dass es nicht dringend sei. Doch zwei Jahre später erhalten Sie eine gerichtliche Vorladung wegen ungewöhnlicher Nachbarschaftsstörung. Was passiert hier?
Diese Situation begegnet mir regelmäßig in meiner Kanzlei in Mont-de-Marsan. Die Grundstückseigentümer in den Landes, umgeben von Vegetation, fragen sich oft, wie weit ihre Verantwortung für die durch ihre Bäume verursachten Unannehmlichkeiten reicht. Die Frage ist einfach: Stellt ein nicht angefochtener eingeschriebener Brief ein Anerkenntnis Ihres Verschuldens dar?
Der Kassationsgerichtshof hat am 7. Januar 2021 klar geantwortet. Nein, das bloße Schweigen auf einen eingeschriebenen Brief stellt kein eindeutiges Anerkenntnis Ihrer Schadensersatzpflicht dar. Diese Entscheidung ändert die Lage für alle Eigentümer, die mit Nachbarschaftskonflikten aufgrund von Vegetation konfrontiert sind.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr Dupont, Eigentümer in Parentis-en-Born, besitzt ein schönes Anwesen, gesäumt von majestätischen Tannen. Seit Jahren beschwert sich sein Nachbar, Herr Martin, regelmäßig über den Fall von Nadeln und Kiefernzapfen in seinen Garten. Die Nadeln sammeln sich auf seiner Terrasse, die Zapfen beschädigen seinen Rasen, und die Instandhaltung wird zur Qual.
Im April 2017 schickt Herr Martin einen eingeschriebenen Brief an Herrn Dupont. In diesem Schreiben erinnert er seinen Nachbarn an dessen Zusage, einen Baumpflegespezialisten zu konsultieren, um die Situation zu beheben. Er erwähnt ausdrücklich die ungewöhnlichen Nachbarschaftsstörungen, die durch die Vegetation verursacht werden. Herr Dupont erhält den Brief, liest ihn, antwortet aber nicht. Er ist der Meinung, dass diese Unannehmlichkeiten zum Leben auf dem Land gehören und sein Nachbar übertreibt.
Zwei Jahre vergehen. 2019 beschließt Herr Martin, Herrn Dupont zu verklagen. Er fordert Schadensersatz wegen ungewöhnlicher Nachbarschaftsstörung und verlangt mehrere tausend Euro für die erlittenen Nachteile und die zusätzlichen Instandhaltungskosten. Vor Gericht argumentiert Herr Martin, dass der eingeschriebene Brief von 2017 die Verjährung unterbrochen habe (die Frist, nach der man nicht mehr klagen kann). Seiner Ansicht nach stelle die Tatsache, dass Herr Dupont den Inhalt des Briefes nicht angefochten habe, ein Anerkenntnis seiner Schadensersatzpflicht dar.
Das Berufungsgericht gibt Herrn Martin recht. Es befindet, dass der eingeschriebene Brief aufgrund seines Inhalts und des Fehlens einer Anfechtung durch Herrn Dupont ein eindeutiges Anerkenntnis der Störungen darstelle. Es folgert daraus, dass die Verjährung unterbrochen wurde und Herr Martin daher trotz der verstrichenen Zeit noch klagen könne. Herr Dupont legt gegen diese Entscheidung Kassation beim Kassationsgerichtshof ein.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof hebt in seinem Urteil vom 7. Januar 2021 die Entscheidung des Berufungsgerichts auf. Seine Begründung beruht auf einer grundlegenden Unterscheidung im Recht. Die Richter erinnern daran, dass ein eingeschriebener Brief die Verjährung nur dann unterbrechen kann (Artikel 2240 des Code civil), wenn er ein eindeutiges Anerkenntnis der Verpflichtung enthält.
Was aber ist ein eindeutiges Anerkenntnis? Klar gesagt: Der Empfänger des Briefes muss klar und unzweideutig anerkennen, dass er seinem Nachbarn etwas schuldet. Im vorliegenden Fall beschränkte sich der Brief von Herrn Martin jedoch darauf, Herrn Dupont an seine Zusage zu erinnern, einen Baumpflegespezialisten zu konsultieren. Er enthielt kein Anerkenntnis von Herrn Dupont selbst.
Mit anderen Worten: Die bloße Tatsache, dass Herr Dupont den Inhalt des Briefes nicht angefochten hat, reicht nicht aus, um ein Anerkenntnis zu begründen. Der Kassationsgerichtshof ist der Ansicht, dass das Berufungsgericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es annahm, dieser Brief habe die Verjährung unterbrochen. Es verstoße damit gegen den Grundsatz, dass die Unterbrechung der Verjährung eine klare und unzweideutige Handlung erfordere.
Diese Begründung stützt sich auf eine ständige Rechtsprechung. Der Kassationsgerichtshof schützt damit Eigentümer vor zu weitgehenden Auslegungen ihres Schweigens. In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Nachbarn versuchten, jede höfliche Korrespondenz in ein Schuldanerkenntnis umzudeuten. Diese Entscheidung stellt die Dinge klar: Schweigen ist kein Geständnis.
Achtung jedoch: Dies bedeutet nicht, dass Herr Dupont nicht für die durch seine Bäume verursachten Störungen verantwortlich ist. Der Kassationsgerichtshof äußert sich nicht zur Sache selbst, sondern nur zur Frage der Verjährung. Wenn Herr Martin beweisen kann, dass die Störungen ungewöhnlich sind und einen Schaden verursachen, kann er immer noch Schadensersatz verlangen, sofern er innerhalb der gesetzlichen Fristen klagt.
Was das für Sie konkret bedeutet
Wenn Sie Eigentümer und Vermieter in Mimizan sind, betrifft Sie diese Entscheidung direkt. Stellen Sie sich vor, Ihr Mieter meldet Ihnen Probleme mit den Bäumen des Nachbarn. Der Nachbar schickt einen eingeschriebenen Brief, den Sie nicht anfechten. Vor diesem

