Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 92-21.801 • 1994-07-20 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie leben ruhig in Ihrem Haus in Le Havre, mit einem Garten, der an ein leeres Grundstück grenzt. Eines Morgens beginnt Ihr Nachbar, einen Schuppen zu bauen. Einige Wochen später steht der Schuppen da, ganz nah an Ihrer Grenze, und Sie sind plötzlich ohne Aussicht, ohne Sonne oder werden durch einen höllischen Lärm belästigt. Sie fragen sich: Habe ich das Recht, den Abriss zu verlangen? Und vor allem: Muss ich zuerst die vefa-date-assignation" class="internal-link" title="Nullité d'une vente en VEFA : le juge se place à la date de l'assignation">Baugenehmigung anfechten?
Genau diese Frage stellte sich in einem Fall, der am 20. Juli 1994 vom Kassationsgerichtshof entschieden wurde. Eigentümer, die mit einem auf dem Nachbargrundstück errichteten Schuppen konfrontiert waren, riefen das Zivilgericht wegen unzumutbarer Nachbarstörungen an. Das Berufungsgericht hatte ihre Klage jedoch abgewiesen, da sie die Baugenehmigung nicht vor dem Verwaltungsgericht angefochten hatten und daher keinen Abriss verlangen könnten. Der Kassationsgerichtshof entschied gegenteilig.
Diese Entscheidung ist grundlegend für alle Eigentümer, Mieter oder Immobilienfachleute. Sie klärt einen wesentlichen Punkt: Das zivilrechtliche Haftungsrecht für unzumutbare Nachbarstörungen kann unabhängig von jedem Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden. Mit anderen Worten: Sie müssen die Gültigkeit der Baugenehmigung nicht in Frage stellen, um Schadensersatz für Ihre Beeinträchtigungen zu verlangen. Vollständige Analyse.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr und Frau Y. waren Eigentümer eines Wohnhauses in Le Havre mit einem Garten, der an ein angrenzendes Grundstück grenzte. Ihr Nachbar, Herr X., begann nach Erhalt einer Baugenehmigung mit dem Bau eines Schuppens. Nach Fertigstellung des Schuppens beschwerten sich die Eheleute Y. über unzumutbare Nachbarstörungen: Verlust von Sonnenlicht, blockierte Aussicht, Lärmbelästigung. Sie verklagten Herrn X. vor dem Tribunal judiciaire auf Abriss des Schuppens.
Das Gericht erster Instanz gab ihrer Klage statt, erkannte das Vorliegen unzumutbarer Störungen an und ordnete den Abriss an. Herr X. legte Berufung ein. Das Berufungsgericht Rouen hob das Urteil auf und erklärte die Klage für unzulässig. Seine Begründung: Da die Eheleute Y. kein Rechtsmittel gegen die Baugenehmigung vor dem Verwaltungsgericht eingelegt hatten, könne das Zivilgericht den Abriss nicht anordnen, ohne dass die Rechtswidrigkeit der Genehmigung zuvor vom Verwaltungsgericht festgestellt worden sei.
Die Eheleute Y. legten Kassation ein. Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Er stellte klar, dass Artikel L. 480-13 des Code de l'urbanisme (in der damals geltenden Fassung) eine solche Bedingung nicht vorschreibt, wenn die Klage auf unzumutbare Nachbarstörungen gestützt wird, die von den Tatsacheninstanzen festgestellt wurden. Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht selbst das Vorliegen unzumutbarer Störungen festgestellt. Es durfte die Kläger daher nicht auf ein vorheriges Verwaltungsverfahren verweisen.
Die Begründung des Gerichts – im Detail
Artikel L. 480-13 des Code de l'urbanisme bestimmt, dass, wenn ein Bauwerk in Übereinstimmung mit einer Baugenehmigung errichtet wurde, sein Abriss durch das Zivilgericht nur angeordnet werden kann, nachdem die Rechtswidrigkeit der Genehmigung durch das Verwaltungsgericht festgestellt wurde. Dieser Artikel sieht jedoch eine Ausnahme vor: Wenn der Abriss aufgrund unzumutbarer Nachbarstörungen verlangt wird, ist diese Voraussetzung nicht erforderlich.
Der Kassationsgerichtshof wandte daher diese Ausnahme an. Er befand, dass das Berufungsgericht den Text verletzt habe, indem es von den Eheleuten Y. verlangte, die Baugenehmigung anzufechten, obwohl es selbst das Vorliegen unzumutbarer Störungen anerkannt hatte. Das oberste Gericht stellte klar, dass das Eigentumsrecht und das Recht auf eine ruhige Umgebung es einem Nachbarn erlauben, Schadensersatz zu verlangen, ohne die verwaltungsrechtliche Rechtmäßigkeit des Bauwerks anfechten zu müssen.
Diese Entscheidung fügt sich in eine ständige Rechtsprechung ein, die zwei Klagen unterscheidet: die auf das Baurecht gestützte Abrissklage (die ein vorheriges Verwaltungsverfahren erfordert) und die auf Nachbarstörungen gestützte Abrissklage (die eigenständig ist). Die Tatsacheninstanzen müssen daher prüfen, ob der Kläger eine unzumutbare Störung geltend macht. Wenn ja, können sie den Abriss anordnen, ohne den Ausgang eines Verwaltungsverfahrens abzuwarten.
Die Argumente von Herrn X. (dem Bauherrn) waren einfach: Der Schuppen entsprach der Genehmigung, daher müsse jede Anfechtung über eine Anfechtung der Genehmigung erfolgen. Der Kassationsgerichtshof entschied jedoch, dass die Übereinstimmung mit der Genehmigung nicht von der Haftung für unzumutbare Störungen befreit. Denn eine Baugenehmigung gibt nicht das Recht, übermäßige Belästigungen für Nachbarn zu verursachen. Das ist eine Frage des gesunden Menschenverstandes: Ein Gebäude kann verwaltungsrechtlich völlig legal, aber für diejenigen, die daneben wohnen, unerträglich sein.
Was das für Sie konkret bedeutet
Wenn Sie Eigentümer eines Hauses in Fécamp sind und Ihr Nachbar eine Garage baut, die Ihnen die Aussicht aufs Meer nimmt, können Sie ihn direkt vor dem Tribunal judiciaire verklagen, ohne vorher ...

