Referenzentscheidung: cc • Nr. 71-12.434 • 1972-10-25 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie wohnen in Cluses, in einem hübschen Reihenhaus. Eines Morgens beginnt Ihr Nachbar mit dem Abriss seiner Garage. Keine Schilder, keine Stützen, keine vorherige Untersuchung. Einige Tage später zieht ein Riss durch Ihre tragende Wand, Ihr Dach senkt sich. Wer zahlt die Reparaturen? Der ungeschickte Unternehmer oder der Eigentümer, der ihn beauftragt hat?
Das ist die Frage, die sich jeder Eigentümer stellt, bevor er Bauarbeiten beginnt: Wie weit hafte ich für Schäden, die dem Nachbarn entstehen? Eine Entscheidung des Kassationshofs vom 25. Oktober 1972 (Nr. 71-12.434) gibt eine klare Antwort, die noch heute gültig ist.
In diesem Urteil entschieden die Richter: Der Eigentümer, der Abbrucharbeiten anordnet, muss für die daraus resultierenden Schäden am Nachbargebäude einstehen, sofern diese Schäden über die gewöhnlichen Unannehmlichkeiten der Nachbarschaft hinausgehen. Es ist kein Nachweis eines vorsätzlichen Verschuldens erforderlich: Allein die Verletzung der Pflicht, keine ungewöhnliche Störung zu verursachen, reicht aus. Analyse.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
In diesem Fall führte die Immobiliengesellschaft „Le Gai Logis“ Abbrucharbeiten an einem Gebäude durch, dessen Eigentümerin sie war. Das Nachbargebäude gehörte der Einrichtung „Établissement des Diaconesses“. Die Arbeiten wurden einem Unternehmer übertragen, aber die Vorsichtsmaßnahmen waren unzureichend: keine Verbauung, keine Abstützung, keine Überwachung der Erschütterungen. Ergebnis: erhebliche Schäden am Nachbargebäude. Risse, Setzungen, strukturelle Schäden. Der benachbarte Eigentümer, die Établissement des Diaconesses, verklagte daraufhin die Gesellschaft Le Gai Logis auf Schadensersatz.
Vor den Tatsachengerichten verteidigte sich die Eigentümergesellschaft mit dem Argument, sie habe die Arbeiten nicht persönlich ausgeführt. Der Unternehmer habe schlecht gearbeitet, so ihr Einwand. Warum solle sie zahlen? Die Tatsachengerichte (Berufungsgericht) sahen das anders: Sie verurteilten die Gesellschaft zum Schadensersatz. Diese legte Kassation ein, aber der Kassationshof wies die Beschwerde zurück.
Die Argumentation ist unwiderlegbar: Der Eigentümer als Bauherr (derjenige, der die Arbeiten in Auftrag gibt und bezahlt) hat die Pflicht, seinem Nachbarn keine Schäden zuzufügen, die über die normalen Nachbarschaftsstörungen hinausgehen. Es spielt keine Rolle, dass die Arbeiten einem Unternehmer übertragen wurden: Der Eigentümer bleibt dem Nachbarn gegenüber haftbar. Er kann später gegen den Unternehmer vorgehen, aber das ist nicht die Sache des geschädigten Nachbarn.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf einen grundlegenden Grundsatz des Zivilrechts: die Pflicht, einem anderen keinen Schaden zuzufügen, der über die gewöhnlichen Unannehmlichkeiten der Nachbarschaft hinausgeht. Dieser Grundsatz, obwohl in der Rechtsprechung verankert, findet seine Grundlage in Artikel 1240 des Code civil (früher 1382), der bestimmt: „Jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden sie eingetreten ist, zum Ersatz.“ Hier besteht das Verschulden im Fehlen ausreichender Vorsichtsmaßnahmen bei den Abbrucharbeiten.
Die Tatsachengerichte hatten festgestellt, dass die Arbeiten erhebliche Schäden verursacht hatten und dass diese Schäden auf das Fehlen von Vorsichtsmaßnahmen zurückzuführen waren. Der Kassationshof bestätigt ihre Argumentation: Sie konnten daraus schließen, dass der Eigentümer seine Pflicht verletzt hatte, keine ungewöhnliche Nachbarschaftsstörung zu verursachen.
Interessant ist, dass das Gericht nicht verlangt, dass der Eigentümer persönlich an den Arbeiten beteiligt war. Es reicht aus, dass er der Bauherr ist. Die Haftung ist also quasi automatisch, sobald die Störung über das normale Maß hinausgeht. Man spricht von „ungewöhnlicher Nachbarschaftsstörung“: Es handelt sich um einen Standard, nicht um ein vorsätzliches Verschulden. Ein konkretes Beispiel? Baulärm um 7 Uhr morgens ist normal. Lärm um 3 Uhr morgens ist ungewöhnlich. Staub über Wochen ohne Schutz ist ungewöhnlich. Erschütterungen, die eine Mauer zum Einsturz bringen, sind ungewöhnlich.
Diese Entscheidung bestätigt eine ständige Rechtsprechung: Der Eigentümer haftet für Störungen, die durch seine Arbeiten verursacht werden, selbst wenn er die Ausführung einem Fachmann übertragen hat. Dies ist eine Anwendung der Theorie der Nachbarschaftsstörungen, die keinen Nachweis eines Verschuldens, sondern nur eines ungewöhnlichen Schadens erfordert.
Was das für Sie konkret bedeutet
Wenn Sie Eigentümer sind und Abbrucharbeiten planen, betrifft Sie diese Entscheidung direkt. Sie können sich nicht hinter Ihrem Unternehmer verstecken, um Ihrer Haftung gegenüber dem Nachbarn zu entgehen. Der Nachbar wird Sie verklagen, und Sie müssen den Schaden ersetzen. Anschließend können Sie gegen den Unternehmer auf der Grundlage des Vertrags vorgehen, der Sie bindet, aber das ist ein separates Verfahren.
Nehmen wir ein konkretes Beispiel aus Sallanches: Ein Eigentümer lässt eine Hütte abreißen, um sie neu zu bauen. Der Unternehmer verbaut keine Baugrubenverkleidung, und die Stützmauer des Nachbarn stürzt ein. Reparaturkosten: 25.000 €. Der Nachbar verklagt den Eigentümer, der zur Zahlung verurteilt wird. Der Eigentümer kann zwar den Unternehmer verklagen, aber wenn dieser zahlungsunfähig ist oder keine Versicherung hat, bleibt der Eigentümer auf den Kosten sitzen.
Für den Mieter: Achtung, ein Mieter haftet in der Regel nicht für Störungen durch Arbeiten, die er nicht in Auftrag gegeben hat. Wenn er jedoch selbst ohne Genehmigung Arbeiten durchführt, kann er seine Haftung begründen.
Für den Käufer: Prüfen Sie vor dem Kauf einer Immobilie in der Nähe einer Baustelle die Versicherungen und Garantien. Wenn Arbeiten im Gange sind, ...

