Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 78-92.144 • 1980-03-03 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie träumen in Mont-de-Marsan davon, eine Eigentumswohnung in einem Neubauprojekt in der Nähe des Parc Jean Rameau zu erwerben. Sie unterzeichnen einen Vorvertrag, leisten eine Anzahlung (als Sicherheit für die Vertragserfüllung) und warten gelassen auf die Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags. Doch dann verwendet der Bauträger Ihr Geld für andere Projekte, und der Bau kommt nicht voran. Was tun? Diese leider häufige Situation findet eine klare Antwort in einer Entscheidung des Kassationsgerichtshofs (oberstes Gericht für Zivil- und Strafsachen) aus dem Jahr 1980.
Diese Entscheidung ist zwar älter, aber nach wie vor hochaktuell, insbesondere in Entwicklungsgebieten wie dem Sektor Mimizan, wo Immobilienprojekte aus dem Boden schießen. Sie erinnert an eine grundlegende Regel: Bei einem Verkauf im noch zu errichtenden Zustand (VEFA, Verkauf einer noch zu bauenden Immobilie) darf der Verkäufer vor Unterzeichnung des endgültigen Vertrags keinen Cent erhalten. Aber was bedeutet das genau für Sie als Erwerber, Eigentümer oder Fachmann?
Kurz gesagt: Diese Rechtsprechung (Gesamtheit der Gerichtsentscheidungen) schützt den Erwerber vor Veruntreuungsrisiken. Sie stellt klar, dass der Verkäufer, der vorzeitig Gelder einnimmt und zweckwidrig verwendet, sich des Untreue (Veruntreuung anvertrauter Vermögenswerte) schuldig macht und der Erwerber Schadensersatz verlangen kann. Ein oft unbekannter, aber wesentlicher Schutz, den wir gemeinsam analysieren werden.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Gehen wir zurück ins Jahr 1972. Herr und Frau Dupont, ein Ehepaar als künftige Erwerber, unterzeichnen am 25. Juli einen Vorvertrag für eine noch zu bauende Eigentumswohnung. Verkäufer ist eine SCI (Immobiliengesellschaft), deren Geschäftsführer, Herr Martin, dynamisch wirkt. Die Duponts leisten vertrauensvoll mehrere Zahlungen noch vor der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags, wie es damals manchmal üblich war.
Doch die Monate vergehen, und die Wohnung wird nicht gebaut. Beunruhigt stellen die Duponts fest, dass Herr Martin ihre Zahlungen nicht wie gesetzlich vorgeschrieben auf ein Sonderkonto eingezahlt hat, um die Gelder zu sichern. Schlimmer noch: Er hat das Geld für andere Geschäfte verwendet. Der Traum wird zum Albtraum: keine Wohnung, und ihre Ersparnisse scheinen verloren. Sie beschließen zu handeln und erstatten Strafanzeige gegen Herrn Martin wegen Untreue.
Der Rechtsweg ist steinig. In erster Instanz verurteilt das Gericht (erstinstanzliches Gericht) Herrn Martin strafrechtlich, weist jedoch die Zivilklage (Schadensersatzklage) der Duponts ab, da der Vorvertrag nach Ansicht der Richter ein Scheinkauf (fiktiver Vertrag) gewesen sei und eine Novation (Ersetzung eines alten Vertrags durch einen neuen) vorgelegen habe. In der Berufung bestätigt das Berufungsgericht diese Abweisung. Doch die Duponts geben nicht auf und legen Kassationsbeschwerde (Rechtsmittel beim Kassationsgerichtshof zur Überprüfung der korrekten Rechtsanwendung) ein.
Der Kassationsgerichtshof hebt in seinem Urteil (Entscheidung eines Berufungsgerichts oder des Kassationsgerichtshofs) vom 3. März 1980 das Berufungsurteil auf. Er stellt fest, dass die Tatsacheninstanzen (Richter der Gerichte und Berufungsgerichte) nicht auf die Argumente der Duponts eingegangen sind, wonach Herr Martin die gezahlten Beträge veruntreut habe, indem er sie nicht auf ein Sonderkonto eingezahlt habe. Eine Wende, die alles für geschädigte Erwerber verändert.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Die Argumentation der Richter des Kassationsgerichtshofs stützt sich auf zwei rechtliche Säulen. Erstens: Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Januar 1967 über den Verkauf von zu errichtenden Immobilien. Dieser Artikel verbietet dem Verkäufer ausdrücklich, vor Vertragsunterzeichnung oder vor Fälligkeit der Forderung Zahlungen, Hinterlegungen oder Wechsel (Kredittitel) zu verlangen oder anzunehmen. Mit anderen Worten: Kein Euro darf zu früh den Besitzer wechseln. Diese Regel dient dem Schutz des Erwerbers vor finanziellen Risiken.
Zweitens: Artikel 14 desselben Gesetzes sieht vor, dass der Verkäufer, der die gezahlten Beträge ganz oder teilweise veruntreut, mit den Strafen der Untreue (Artikel 408 des Strafgesetzbuchs, der Freiheits- und Geldstrafen vorsieht) bestraft wird. Der Kassationsgerichtshof stellt hier klar, dass diese Straftat (Verstoß gegen das Strafrecht) im Zivilverfahren geltend gemacht werden kann, sodass der Erwerber Schadensersatz (finanzielle Entschädigung für den erlittenen Schaden) verlangen kann.
In diesem Fall hatte das Berufungsgericht angenommen, der Vorvertrag könne ein Scheinkauf sein und es liege eine Novation vor, die den Verkäufer von seinen Pflichten befreit hätte. Der Kassationsgerichtshof wies dieses Argument jedoch zurück: Er betonte, dass unabhängig von der Qualifikation des Vertrags der Verkäufer haftet, wenn er Zahlungen unter Verstoß gegen Artikel 8 erhalten und veruntreut hat. Die Tatsacheninstanzen hätten diesen entscheidenden Aspekt nicht geprüft, was zur Aufhebung führte.
Was nur wenige wissen: Diese Entscheidung bestätigt eine schützende Rechtsprechung. Sie erinnert daran, dass das Gesetz von 1967 zwingend ist (obligatorisch anzuwenden) und die Richter

