Entscheidungsreferenz: cc • N° 07-88.699 • 2008-09-09 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie haben gerade ein hübsches Haus in Arles, im historischen Viertel, mit freiem Blick auf die Arena gekauft. Einige Monate später führt Ihr Nachbar Arbeiten durch: Er schafft ein Fenster und erhöht eine Mauer, ohne sich um die Baugenehmigung zu kümmern, die diese Änderungen verbietet. Sie fühlen sich benachteiligt, Ihre Privatsphäre ist beeinträchtigt. Was können Sie tun? Gibt Ihnen das Gesetz die Mittel, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu verlangen?
Diese Frage stellen sich jedes Jahr Hunderte von Eigentümern in der Provence-Alpes-Côte d'Azur. Zwischen der Langsamkeit der Verfahren und der Komplexität der Städtebauregeln zögern viele, rechtliche Schritte einzuleiten. Doch ein Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 9. September 2008 (Nr. 07-88.699) gibt eine klare Antwort: Der Strafrichter, wenn er von der Nebenklage (der Person, die sich als Opfer bezeichnet) angerufen wird, ist verpflichtet, den Abriss jedes Bauwerks anzuordnen, das unter Verstoß gegen die Baugenehmigung errichtet wurde, sofern dieser Abriss als Wiedergutmachung des Schadens (des erlittenen Nachteils) verlangt wird. Und das, selbst wenn der Bürgermeister keine Stellungnahme abgegeben hat.
Sie müssen also nicht warten, bis die Verwaltung aktiv wird: Sie können direkt vor dem Strafgericht handeln und obsiegen. Eine Entscheidung, die die Lage für Eigentümer und Nachbarn verändert. Lassen Sie uns sie gemeinsam analysieren.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr X ist Eigentümer eines Hauses in Arles. Im Jahr 2003 erhält er eine Baugenehmigung für Erweiterungsarbeiten und die Änderung seiner Öffnungen. Die Genehmigung erlaubt insbesondere die Schaffung eines Fensters an der Nordwand. Aber Herr X geht weiter: Er schafft ein zweites, nicht genehmigtes Fenster und erhöht eine gemeinsame Mauer, die auf das Nachbargrundstück übergreift. Der Nachbar, Herr Y, erleidet einen Verlust an Sonneneinstrahlung und eine Beeinträchtigung seiner Privatsphäre. Er erstattet Anzeige.
Der Fall wird vor dem Strafgericht von Tarascon verhandelt. Herr X wird wegen Verstoßes gegen das Städtebaugesetzbuch (Bau ohne Genehmigung und Nichteinhaltung der Genehmigung) für schuldig befunden. Das Gericht ordnet den Abriss der streitigen Bauwerke (das zusätzliche Fenster und die Erhöhung der Mauer) als zivilrechtliche Wiedergutmachung an, d.h. zur Entschädigung des Schadens von Herrn Y. Herr X legt Berufung ein: Er bestreitet die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens mit der Begründung, der Bürgermeister von Arles sei nicht angehört worden, bevor der Richter den Abriss angeordnet habe. Seiner Ansicht nach war die Stellungnahme des Bürgermeisters erforderlich. Das Berufungsgericht von Aix-en-Provence bestätigt die Entscheidung. Herr X legt Kassation ein.
Vor dem Kassationsgerichtshof macht Herr X geltend, der Richter habe den Abriss nicht ohne Einholung der Stellungnahme des Bürgermeisters anordnen dürfen, gemäß Artikel L. 480-5 des Städtebaugesetzbuchs (der vorsieht, dass das Gericht den Bürgermeister konsultieren kann). Er fügt hinzu, der Abriss sei im Verhältnis zum Schaden nicht angemessen gewesen. Der Kassationsgerichtshof weist seine Beschwerde zurück: Er stellt fest, dass die Stellungnahme des Bürgermeisters nicht erforderlich ist, wenn der Abriss allein im Rahmen der Zivilklage (Antrag des Nachbarn) und nicht im Rahmen der öffentlichen Klage (strafrechtliche Verfolgung) verlangt wird. Der Richter muss dem Antrag des Nebenklägers stattgeben, ohne zusätzliche Bedingungen.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf einen grundlegenden Grundsatz des Zivilrechts: die vollständige Wiedergutmachung des Schadens. Dieser Grundsatz, der sich aus Artikel 1240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (ehemals 1382) ergibt, bestimmt, dass jede Person, die einem anderen einen Schaden zufügt, diesen vollständig ersetzen muss. Bei illegalen Bauten ist der Abriss oft das einzige Mittel, um den vom Nachbarn erlittenen Schaden (Verlust der Aussicht, der Sonneneinstrahlung, Beeinträchtigung der Privatsphäre) zu beheben.
Was jedoch nur wenige wissen: Der Strafrichter kann, wenn er von einem Nebenkläger angerufen wird, den Abriss auch dann anordnen, wenn die Verwaltung (der Bürgermeister) keine Einwände erhebt. Artikel L. 480-5 des Städtebaugesetzbuchs erlaubt es dem Gericht zwar, den Bürgermeister vor einer Entscheidung zu konsultieren, verpflichtet es aber nicht dazu. In diesem Fall stellt der Gerichtshof klar, dass die Stellungnahme des Bürgermeisters „für die Anordnung des Abrisses als zivilrechtliche Wiedergutmachung“ nicht erforderlich ist.
Der Antrag des Nachbarn hat also Vorrang vor der Verwaltungsstellungnahme. Der Richter darf die Anordnung des Abrisses nicht mit der Begründung verweigern, der Bürgermeister sei nicht gehört worden. Er muss das Recht auf vollständige Wiedergutmachung anwenden. Achtung jedoch: Dies bedeutet nicht, dass der Abriss automatisch erfolgt. Der Richter muss stets prüfen, ob der Schaden tatsächlich besteht und der Abriss verhältnismäßig ist. In der Praxis ist der Abriss jedoch nahezu automatisch, sobald das Bauwerk gegen die Genehmigung verstößt und einen Schaden verursacht.
Diese Entscheidung bestätigt eine ständige Rechtsprechung: Die Tatsacheninstanzen (Gerichte und Berufungsgerichte) dürfen sich nicht damit begnügen, den Verstoß festzustellen, ohne die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands anzuordnen, wenn die

