Entscheidungsreferenz: cc • N° 18-16.658 • 2019-09-19 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich die Szene vor: Sie wohnen in Bandol, in einer hübschen Villa mit Meerblick. Eines Tages führt Ihr Nachbar ohne Genehmigung Bauarbeiten durch. Sie verklagen ihn auf Abriss. Das Gericht gibt Ihnen Recht und verurteilt Ihren Nachbarn zum Abriss unter Zwangsgeld von 100 € pro Tag Verspätung. Aber: Ihr Nachbar zögert hinaus, und das Zwangsgeld summiert sich. Wie viel kann er maximal schulden? Wie weit darf der Richter gehen? Genau diese Frage hat der Kassationsgerichtshof in seinem Urteil vom 19. September 2019 entschieden. Eine Entscheidung, die die Regeln klärt und konkrete Folgen für alle Eigentümer hat, ob sie nun Kläger oder Beklagte in einem Rechtsstreit über illegale Baumaßnahmen sind. Entschlüsselung.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr A., Eigentümer in Bandol, errichtete auf seinem Grundstück ein Gebäude mit vier Wohneinheiten, ohne die Bauplanungsvorschriften einzuhalten. Seine Nachbarn, verärgert über diesen illegalen Bau, verklagten ihn vor dem Tribunal de grande instance von Toulon auf Abriss gestützt auf Art. L. 480-13 des Bauplanungsgesetzbuchs (der es dem Nachbarn eines Bauherrn ohne Genehmigung erlaubt, den Abriss zu verlangen). Im Jahr 2014 verurteilte das Zivilgericht Herrn A. zum Abriss des Bauwerks unter vorläufigem Zwangsgeld von 50 € pro Tag Verspätung, später endgültig 100 € pro Tag ab einem bestimmten Zeitpunkt. Herr A. legte Berufung ein, aber das Berufungsgericht von Aix-en-Provence bestätigte die Verurteilung im Jahr 2016. Mit seiner Kassationsbeschwerde machte Herr A. geltend, dass das zivilrechtliche Zwangsgeld denselben Regeln unterliegen sollte wie das strafrechtliche Zwangsgeld nach Art. L. 480-7 des Bauplanungsgesetzbuchs (das das Zwangsgeld auf 5.000 € pro Monat begrenzt). Doch der Kassationsgerichtshof wies sein Argument zurück. Er stellte fest, dass das vom Zivilrichter verhängte Zwangsgeld eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist, die durch die Artikel L. 131-1 bis L. 131-4 des Gesetzbuchs über zivilrechtliche Vollstreckungsverfahren geregelt wird, und nicht durch die strafrechtlichen Bestimmungen des Art. L. 480-7. Mit anderen Worten: Der Zivilrichter setzt das Zwangsgeld frei fest, ohne gesetzliche Obergrenze, je nach Schwere der Situation und den Möglichkeiten des Schuldners.
Die Argumentation des Gerichts – entschlüsselt
Um diese Entscheidung zu verstehen, muss man zwei Arten von Zwangsgeldern unterscheiden: das strafrechtliche und das zivilrechtliche Zwangsgeld. Das strafrechtliche Zwangsgeld (Art. L. 480-7 des Bauplanungsgesetzbuchs) wird vom Strafrichter verhängt, wenn er einen Bauherrn wegen Verstoßes gegen Bauplanungsvorschriften verurteilt (z. B. Bau ohne Genehmigung). Dieses Zwangsgeld ist auf 5.000 € pro Monat begrenzt, und sein Erlös fließt in den Staatshaushalt. Das zivilrechtliche Zwangsgeld hingegen wird vom Zivilrichter verhängt, um den Schuldner zur Erfüllung einer Verpflichtung zu zwingen (z. B. Abriss). Es unterliegt den Artikeln L. 131-1 bis L. 131-4 des Gesetzbuchs über zivilrechtliche Vollstreckungsverfahren (CPCE). Nach diesen Vorschriften setzt der Richter die Höhe des Zwangsgeldes (vorläufig oder endgültig) frei fest und kann sogar bestimmen, dass es ab einem bestimmten Datum zu laufen beginnt. Es ist keine Obergrenze vorgesehen. Im vorliegenden Fall war Herr A. vom Zivilrichter verurteilt worden, nicht vom Strafrichter. Der Kassationsgerichtshof hat daher folgerichtig die Anwendung von Art. L. 480-7 ausgeschlossen, der für strafrechtliche Zwangsgelder reserviert ist. Damit bestätigte er die frühere Rechtsprechung (Cass. 3e civ., 4. März 2009, Nr. 07-21.148) und stellte klar, dass der Zivilrichter nicht an die strafrechtlichen Grenzen gebunden ist. Vorsicht jedoch: Hätte der Zivilrichter auf Art. L. 480-7 Bezug nehmen wollen, hätte er dies analog tun können, aber er war nicht dazu verpflichtet. Kurz gesagt, der Kassationsgerichtshof sagte: „Das zivilrechtliche Zwangsgeld ist eine zivilrechtliche Angelegenheit, Punkt.“
Was das für Sie konkret ändert
Für den benachbarten Eigentümer (den Kläger auf Abriss): Sie können ein abschreckendes Zwangsgeld ohne Obergrenze erhalten. Wenn Ihr Nachbar in La Garde beispielsweise ohne Genehmigung eine Grenzmauer baut, können Sie beim Zivilrichter ein Zwangsgeld von 200 € pro Tag Verspätung beantragen, oder mehr, wenn die Situation es rechtfertigt. Der Gesamtbetrag kann schnell beträchtliche Summen erreichen (Beispiel: 200 €/Tag × 365 Tage = 73.000 € pro Jahr). Für den verurteilten Eigentümer (den Beklagten): Das Risiko ist höher als bei einem gedeckelten strafrechtlichen Zwangsgeld. Wenn Sie mit dem Abriss zögern, kann das Zwangsgeld exorbitant werden. In meiner Praxis habe ich Fälle erlebt, in denen das Zwangsgeld nach einem Jahr 50.000 € erreichte, was den Schuldner dazu veranlasste, sein Eigentum zu verkaufen, um zu zahlen. Was nur wenige wissen: Das endgültige Zwangsgeld kann vom Vollstreckungsrichter festgesetzt (d. h. in einen geschuldeten Geldbetrag umgewandelt) werden, und der Gläubiger kann dann das Vermögen des Schuldners pfänden. Für den Mieter oder Käufer: Wenn Sie ein Objekt mieten oder kaufen, das Gegenstand eines Abrissverfahrens ist, sind Sie demselben Risiko ausgesetzt. Prüfen Sie vor Vertragsunterzeichnung, ob ein Abrissverfahren anhängig ist. In der Praxis müssen Sie, wenn Sie zum Abriss verurteilt werden, die Entscheidung schnell vollstrecken. Idealerweise verhandeln Sie eine Frist mit dem Nachbarn oder legalisieren den Bau, wenn möglich (eine Baugenehmigung einholen).

