Referenzentscheidung: cc • Nr. 07-19.917 • 2009-01-07 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer hübschen Villa in Villefranche-sur-Mer mit Blick auf die Bucht. Eines Tages teilt Ihnen Ihr Nachbar mit, dass er die Grenzfeststellung (amtliche Bestimmung der Grenzen) Ihrer Grundstücke durchführen lassen möchte. Sie antworten ihm, dass das von ihm begehrte Grundstück in Wirklichkeit Ihnen gehört, vor zwanzig Jahren gekauft.
Der Konflikt eskaliert. Ihr Nachbar verklagt Sie auf Grenzfeststellung vor dem Gericht. Sie verteidigen sich, indem Sie behaupten, Eigentümer des streitigen Grundstücks zu sein. Aber: Ist der Grenzfeststellungsrichter zuständig, diese Eigentumsfrage zu entscheiden? Grundsätzlich unterliegt eine Eigentumsklage (Antrag auf Anerkennung des Eigentums) einem anderen, längeren und teureren Verfahren.
Der Kassationsgerichtshof hat in einem Urteil vom 7. Januar 2009 (Nr. 07-19.917) mit Ja geantwortet: Der Grenzfeststellungsrichter kann über das Eigentum entscheiden, wenn dieses als Verteidigungsmittel gegen die Grenzfeststellungsklage vorgebracht wird. Eine Entscheidung, die das Leben der Eigentümer vereinfacht, aber im Detail verstanden werden sollte.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr und Frau Y, Eigentümer in Nizza, sind Nachbarn von Herrn X, Eigentümer in Villefranche-sur-Mer. Ihre Grundstücke grenzen aneinander. Eines Tages beschließt Herr X, einen Zaun zu bauen. Die Eheleute Y widersprechen: ihrer Ansicht nach ragt der Zaun auf ihr Grundstück. Sie beantragen daher die gerichtliche Grenzfeststellung ihrer Parzellen, d.h. die amtliche Festlegung der Grenzen durch einen Sachverständigen.
Der Amtsrichter (heute Tribunal judiciaire) wird angerufen. Er bestellt einen Geometer-Sachverständigen, der einen Plan erstellt. Aber Herr X beschränkt sich nicht darauf, den Plan anzufechten: Er behauptet, dass die Parzelle CE 860, die auf die Eheleute Y eingetragen ist, in Wirklichkeit ihm gehört. Er legt einen dreißig Jahre alten Kaufvertrag vor, in dem diese Parzelle in seinem Eigentum enthalten war.
Das Gericht muss also entscheiden: Kann es im Rahmen des Grenzfeststellungsverfahrens über diesen Eigentumsanspruch befinden? Das Berufungsgericht Nîmes, das mit der Sache befasst war, hat dies bejaht. Die Eheleute Y legen Kassation ein: Ihrer Ansicht nach darf der Grenzfeststellungsrichter nicht über eine Eigentumsklage entscheiden, da diese in die ausschließliche Zuständigkeit des Tribunal de grande instance (heute Tribunal judiciaire, jedoch in anderer Besetzung) fällt.
Der Kassationsgerichtshof weist ihre Beschwerde zurück. Er bestätigt, dass der Grenzfeststellungsrichter, wenn er mit einer Grenzfeststellungsklage befasst ist, über das Eigentum an einem Grundstück entscheiden kann, wenn diese Frage als Verteidigungsmittel (Einrede) und nicht als Hauptantrag vorgebracht wird.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Die rechtliche Grundlage ist Artikel 646 des Code civil, der bestimmt, dass jeder Eigentümer seinen Nachbarn zur Grenzfeststellung ihrer angrenzenden Grundstücke zwingen kann. Der mit dieser Klage befasste Richter ist zuständig, die Grenzlinie der Grundstücke zu bestimmen.
Was aber, wenn einer der Nachbarn das Eigentum an dem Grundstück selbst bestreitet? Der Kassationsgerichtshof unterscheidet zwei Situationen: Wird der Eigentumsanspruch als Hauptantrag geltend gemacht (z.B. der Nachbar klagt auf Eigentumsfeststellung und beantragt gleichzeitig die Grenzfeststellung), dann ist der Grenzfeststellungsrichter nicht zuständig – es muss die zuständige Kammer angerufen werden. Wird der Eigentumsanspruch hingegen lediglich als Verteidigungsmittel gegen die Grenzfeststellungsklage vorgebracht (z.B. „Ich bin nicht Ihr Nachbar, denn dieses Grundstück gehört mir“), dann kann der Grenzfeststellungsrichter darüber entscheiden.
Mit anderen Worten: Der Kassationsgerichtshof hat entschieden, dass der Grenzfeststellungsrichter, um den Grenzstreit zu entscheiden, die Eigentumstitel der Parteien überprüfen können muss. Dies ist eine notwendige Vorfrage. In dem Urteil vom 7. Januar 2009 stellt er klar, dass „der Grenzfeststellungsrichter zuständig ist, über den Eigentumsanspruch an einem Grundstück zu entscheiden, der als Verteidigungsmittel gegen die Grenzfeststellungsklage vorgebracht wird“.
Was nur wenige wissen: Diese Lösung ist keine Weiterentwicklung, sondern eine Bestätigung der früheren Rechtsprechung. Bereits 2005 hatte der Kassationsgerichtshof anerkannt, dass der Grenzfeststellungsrichter einen Eigentumstitel auslegen darf, um die Grenze festzulegen (Civ. 3e, 9. Februar 2005, Nr. 03-17.595). Die Besonderheit von 2009 liegt darin, dass dies auch dann gilt, wenn der Streit das Eigentum an einem gesamten Grundstück betrifft, nicht nur an einem Landstreifen.
Achtung jedoch: Stellt der Beklagte (der die Grenzfeststellung anficht) selbst einen Widerklageantrag auf Eigentumsfeststellung (z.B. „Ich beantrage, dass das Gericht feststellt, dass ich Eigentümer bin“), dann verliert der Grenzfeststellungsrichter seine Zuständigkeit. Die Grenze ist subtil, liegt aber in der Unterscheidung zwischen Verteidigung und Angriff.
Was das für Sie konkret ändert
Diese Entscheidung hat wichtige praktische Auswirkungen, ob Sie Eigentümer, Käufer oder Miteigentümer sind.
Für den Eigentümer, der mit einer Grenzfeststellungsklage konfrontiert wird: Wenn Sie der Ansicht sind, dass das streitige Grundstück Ihnen gehört, können Sie dies in Ihren Schriftsätzen (Ihren schriftlichen Argumenten) vorbringen, ohne ein separates Verfahren einleiten zu müssen. Sie sparen Zeit und Geld. Konkretes Beispiel: In Nizza sah sich ein Eigentümer einer Wohnung mit Garten in der Estienne d'Orves mit der Grenzfeststellung eines 50 m² großen Streifens durch seinen Nachbarn konfrontiert. Er legte einen ...

