Referenzentscheidung: cc • N° 07-44.749 • 2009-02-24 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind Inhaber eines kleinen Renovierungsunternehmens in Mougins an der Côte d'Azur. Sie führen ein Team von fünf Mitarbeitern, zahlen die Abgaben und halten sich gewissenhaft an das Arbeitsgesetzbuch. Doch dann kommt der Moment, die Urlaubsvergütungen zu berechnen. Wie gehen Sie mit Feiertagen um, die in den Urlaub fallen? Ziehen Sie sie von der Berechnung ab, da es sich ohnehin um arbeitsfreie Tage handelt? Wenn ja, Vorsicht: Sie könnten einen kostspieligen Fehler begehen, wie eine bedeutende Entscheidung des Kassationsgerichtshofs in Erinnerung gerufen hat.
Diese scheinbar technische Frage betrifft alle Arbeitgeber, auch im Immobiliensektor, wo Arbeitsverträge zahlreich sind. Denken Sie an Immobilienagenturen in Cagnes-sur-Mer, Bauträger oder Hausverwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften, die Personal beschäftigen. Wie stellen Sie sicher, dass Sie bei diesen Berechnungen keine Fehler machen, die zu erheblichen Nachzahlungen führen können?
Die Entscheidung vom 24. Februar 2009 des Kassationsgerichtshofs (des höchsten französischen Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit) gibt eine klare Antwort. Sie betrifft zwar speziell einen Tarifvertrag des Baugewerbes, ihr Grundsatz gilt jedoch weit darüber hinaus. Kurz gesagt: Sie schützt Arbeitnehmer vor Unterberechnungen der Urlaubsvergütung, wenn Feiertage in die Urlaubsdauer fallen. Aber was ändert das konkret für Sie als Eigentümer, Mieter oder Immobilienfachmann?
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Die Geschichte beginnt im Bausektor, hätte aber in jedem Unternehmen der Region spielen können. Herr Dupont, Geschäftsführer einer kleinen Maurerfirma in der Nähe von Grasse, beschäftigt etwa zehn Arbeitnehmer unter einem speziellen Tarifvertrag. Dieser Vertrag vom 22. März 1982 sieht für die Arbeitnehmer eine besonders großzügige Urlaubsdauer (bezahlte Jahreserholungszeit) von 70 Tagen vor, unabhängig davon, ob es sich um Werktage (normalerweise gearbeitete Tage) handelt oder nicht. Vor allem schließt er ausdrücklich die wöchentlichen Ruhetage (wie Sonntage) und Feiertage (wie den 1. Mai oder den 14. Juli) in diese 70 Tage ein.
Als Herr Dupont die Urlaubsvergütungen seiner Arbeitnehmer berechnet, wendet er die Zehntelregel an, eine gesetzliche Methode, die 10 % des gesamten während des Bezugszeitraums verlorenen Arbeitsentgelts beträgt. Aber er macht einen Fehler: Er zieht von seiner Berechnung die Vergütung der im Urlaub enthaltenen Feiertage ab, da er annimmt, dass diese Tage keine echten Urlaubstage seien. Mit anderen Worten: Er zahlt weniger, als er sollte. Mehrere Arbeitnehmer, der wiederholten Unterzahlungen überdrüssig, beschließen, das Arbeitsgericht (ein auf Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern spezialisiertes Gericht) anzurufen, um eine Nachzahlung der Vergütung zu fordern.
Der Rechtsweg ist steinig. In erster Instanz geben die Arbeitsrichter den Arbeitnehmern recht. Doch der Arbeitgeber legt Berufung ein, und das Berufungsgericht (Gericht zweiter Instanz) hebt die Entscheidung auf. Es ist der Ansicht, dass Feiertage bei der Berechnung der Vergütung nicht in die Werktagezählung einzubeziehen seien. Die entschlossenen Arbeitnehmer legen Kassationsbeschwerde ein, d. h. sie bitten den Kassationsgerichtshof zu prüfen, ob das Berufungsgericht das Gesetz richtig angewandt hat. Hier nimmt die Sache eine entscheidende Wendung.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof hebt mit seinem Urteil vom 24. Februar 2009 die Entscheidung des Berufungsgerichts auf. Seine Begründung stützt sich auf zwei zentrale rechtliche Säulen, die ich Ihnen einfach erklären werde.
Erste Säule: Artikel 209 des Tarifvertrags. Dieser Artikel sieht vor, dass die 70 Urlaubstage die wöchentlichen Ruhetage und Feiertage einschließen. Nach Ansicht des Gerichts bedeutet dies, dass diese Tage integraler Bestandteil der Urlaubsdauer sind. Sie sind nicht „zusätzlich“ oder „separat“, sondern darin enthalten. Folglich muss bei der Berechnung der geschuldeten Vergütung die Gesamtheit dieser 70 Tage ohne Unterscheidung berücksichtigt werden.
Zweite Säule: Artikel L. 3141-22 des Arbeitsgesetzbuchs. Dieser Artikel verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer die günstigere Urlaubsvergütung aus zwei Methoden zu zahlen: der Zehntelregel (10 % der erhaltenen Vergütungen) oder der Lohnfortzahlung (normales Arbeitsentgelt). Hier stellt das Gericht klar, dass zur Anwendung dieser Regel der günstigeren Methode die Vergütung auf der Grundlage des Verhältnisses 60/30stel zu berechnen ist. Was bedeutet das? In einfacher Sprache: Es wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf 2,5 Urlaubstage pro Arbeitsmonat hat (30 Tage geteilt durch 12 Monate = 2,5), und die entsprechende Vergütung darf nicht gekürzt werden, weil Feiertage enthalten sind.
Das Gericht weist das Argument des Arbeitgebers zurück, dass Feiertage nicht in die Werktagezählung einzubeziehen seien. Es erinnert daran, dass, wenn der Tarifvertrag (eine zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern ausgehandelte Vereinbarung) diese Tage ausdrücklich einschließt, sie für die finanzielle Berechnung als vollwertige Urlaubstage zu behandeln sind. Dies ist keine Rechtsfortbildung, sondern eine Klarstellung der bestehenden Rechtslage.

