Referenz: Conseil d'État, 20. Oktober 2021, Nr. 19-17.432
Einleitung
Der Erwerb einer Immobilie in Frankreich durch einen US-amerikanischen Staatsangehörigen wirft komplexe steuerliche Fragen auf, insbesondere hinsichtlich der Besteuerung von Mieteinkünften. Das französisch-amerikanische Steuerabkommen vom 31. August 1994 (in geänderter Fassung) zielt darauf ab, Doppelbesteuerung zu vermeiden, doch seine praktische Anwendung ist Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Die Entscheidung des Conseil d'État vom 20. Oktober 2021 (Nr. 19-17.432) gibt wichtige Aufschlüsse über die Bestimmung des Besteuerungsorts für Mieteinnahmen eines Nichtansässigen. Dieser Artikel analysiert diese Entscheidung und ihre Auswirkungen auf ausländische Käufer und stellt die Begleitung durch Maître Cécile Zakine vor.
1. Der rechtliche Rahmen der Besteuerung von Mieteinkünften von Nichtansässigen
1.1. Die Bestimmungen des Code général des impôts (CGI)
Nach innerstaatlichem Recht unterliegen Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich der Einkommensteuer gemäß Artikel 4 CGI. Für Nichtansässige sieht Artikel 164 B CGI eine Quellensteuer auf Einkünfte aus französischen Quellen vor, insbesondere auf Grundstückseinkünfte (Artikel 14 CGI). Der Mindestsatz beträgt 20 % (bzw. 30 % je nach Fall) für Mieteinkünfte, mit einer obligatorischen Pauschalsteuer.
1.2. Das französisch-amerikanische Steuerabkommen
Artikel 6 des Abkommens bestimmt, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Staat der Belegenheit des Vermögens besteuert werden können, also in Frankreich. Artikel 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) erlaubt es dem US-amerikanischen Ansässigen jedoch, in den USA eine Steuergutschrift für die in Frankreich gezahlte Steuer zu erhalten. Die Schwierigkeit liegt in der Qualifikation des Steuerpflichtigen: Ansässiger in den USA im Sinne des Abkommens (Artikel 4) oder Ansässiger in Frankreich?
2. Die Entscheidung des Conseil d'État vom 20. Oktober 2021 (Nr. 19-17.432)
2.1. Der Sachverhalt
Ein US-amerikanischer Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in den USA erzielte Mieteinkünfte aus einer in Frankreich gelegenen Immobilie. Die französische Steuerverwaltung besteuerte diese Einkünfte nach innerstaatlichem Recht, ohne die Bestimmungen des Abkommens anzuwenden. Der Steuerpflichtige focht die Besteuerung an mit der Begründung, das Abkommen gewähre ihm ein ausschließliches Besteuerungsrecht in den USA.
2.2. Die Entscheidung
Der Conseil d'État wies die Klage des Steuerpflichtigen ab und bestätigte, dass Mieteinkünfte aus einer in Frankreich gelegenen Immobilie in Frankreich besteuert werden können, gemäß Artikel 6 des Abkommens. Das oberste Gericht stellte klar, dass das Abkommen der Anwendung des innerstaatlichen französischen Rechts zur Bestimmung der Besteuerungsmodalitäten (Steuersatz, Bemessungsgrundlage) nicht entgegensteht, sofern die Doppelbesteuerung durch den Mechanismus der Steuergutschrift vermieden wird. Die Entscheidung erinnert auch daran, dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Wohnsitz in den USA nachweisen muss, um die Vergünstigungen des Abkommens zu erhalten.
2.3. Die Tragweite der Entscheidung
Diese Entscheidung bestätigt die Steuerhoheit des Belegenheitsstaats der Immobilie. Für US-amerikanische Käufer bedeutet dies:
- Die Verpflichtung, die Mieteinkünfte in Frankreich zu erklären (Formulare Cerfa Nr. 2042 und 2044).
- Die Zahlung der französischen Steuer, mit der Möglichkeit einer Steuergutschrift in den USA.
- Die Notwendigkeit, den US-amerikanischen Steuerwohnsitz nachzuweisen, um eine vollständige Doppelbesteuerung zu vermeiden.
3. Praktische Auswirkungen für den US-amerikanischen Käufer
3.1. Obligatorische Steuerschritte
Der US-amerikanische Käufer muss:
- Eine französische Steuernummer beantragen (Schritte beim SIE).
- Jährlich die Mieteinkünfte erklären (auch wenn der Betrag null ist).
- Die Quellensteuer entrichten (Artikel 125 A CGI) oder zur tatsächlichen Besteuerung optieren.
- Nachweise über den US-amerikanischen Steuerwohnsitz aufbewahren (Formular 6166).
3.2. Risiken der Umqualifizierung
Die Steuerverwaltung kann die Situation umqualifizieren, wenn der Steuerpflichtige seinen US-amerikanischen Wohnsitz nicht nachweist. Wenn die Immobilie beispielsweise mehr als 183 Tage im Jahr zu persönlichen Zwecken genutzt wird, könnte der Steuerpflichtige als in Frankreich ansässig betrachtet werden (Artikel 4 B CGI). In diesem Fall wären alle seine weltweiten Einkünfte in Frankreich steuerpflichtig.
4. Die Begleitung durch Maître Cécile Zakine
4.1. Expertise im internationalen Privatrecht und Steuerrecht
Maître Cécile Zakine, Doktorin der Rechte und Rechtsanwältin am Barreau de Paris, Spezialistin für Immobilien- und Grundstücksrecht, bietet eine maßgeschneiderte Begleitung:
- Analyse der persönlichen Situation: Bestimmung des Steuerwohnsitzes, Anwendung der Abkommen.
- Steueroptimierung: Wahl zwischen Mikrovermietungsregime und tatsächlicher Besteuerung, Abzug von Aufwendungen.
- Vertretung gegenüber der Verwaltung: Erklärungen, Einsprüche, Rechtsstreitigkeiten.
- Verhandlung: Im Falle einer Steuerprüfung oder eines Streits verhandelt Maître Zakine mit der Verwaltung, um Strafen zu vermeiden.
4.2. Praktischer Fall: Anwendung der Entscheidung
Ein US-amerikanischer Mandant mit Wohnsitz in Kalifornien besitzt eine möblierte Wohnung in Paris, die vermietet ist. Nach einer Prüfung wendet die Verwaltung einen Steuersatz von 30 % auf die Mieten an, ohne das Abkommen zu berücksichtigen. Maître Zakine interveniert, um die Anwendung des Abkommens durchzusetzen und die Doppelbesteuerung zu vermeiden.

