Referenz: Conseil d'État, Entscheidung Nr. 20-40.047 vom 6. April 2022
1. Vorstellung der 3%igen Steuer
Eingeführt durch Artikel 990 D des französischen Steuergesetzbuchs (CGI), erhebt die jährliche Steuer von 3 % auf den Verkehrswert von in Frankreich gelegenen Immobilien, die direkt oder indirekt von juristischen Personen mit Sitz im Ausland gehalten werden. Diese Steuer zielt darauf ab, die Intransparenz ausländischer Gesellschaftsstrukturen zu bekämpfen, die Immobilien in Frankreich besitzen.
Steuerpflichtig sind juristische Personen (Gesellschaften, Trusts usw.), die nicht in Frankreich steuerlich ansässig sind. Es gibt jedoch Befreiungen, insbesondere wenn die Gesellschaft die Identität ihrer Aktionäre oder wirtschaftlich Berechtigten offenlegt (Artikel 990 E CGI).
2. Die Entscheidung des Conseil d'État vom 6. April 2022 (Nr. 20-40.047)
Diese bedeutende Entscheidung klärt die Meldepflichten und die Folgen einer Nichtmeldung. Im vorliegenden Fall hatte eine ausländische Gesellschaft, die eine Immobilie in Frankreich besaß, die jährliche Meldung gemäß Artikel 990 E CGI nicht eingereicht. Die Steuerbehörde setzte daraufhin die 3%ige Steuer fest.
Der Conseil d'État entschied:
- Die Meldung muss jährlich erfolgen, auch wenn sich die Aktionärsstruktur nicht ändert.
- Die Nichtmeldung führt automatisch zur Anwendung der 3%igen Steuer, ohne Möglichkeit einer freiwilligen Nachmeldung.
- Die Beweislast für eine Befreiung liegt beim Steuerpflichtigen.
Diese Entscheidung bestätigt die Strenge der französischen Steuerverwaltung und die Notwendigkeit für ausländische Gesellschaften, ihre Meldepflichten genau zu erfüllen.
3. Auswirkungen für ausländische Investoren
3.1. Nicht-EU-Ansässige
Gesellschaften mit Sitz außerhalb der Europäischen Union sind besonders betroffen. Sie müssen jährlich eine Liste ihrer Aktionäre mit Namen, Vornamen, Adresse und Anzahl der gehaltenen Aktien einreichen. Andernfalls wird die 3%ige Steuer fällig.
3.2. EU-Ansässige
Gesellschaften mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat können von einer Befreiung profitieren, wenn sie erklären, dass ihr Hauptaktionär eine natürliche Person ist, die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist (Artikel 990 E, 2° CGI).
3.3. Trusts und ähnliche Strukturen
Ausländische Trusts, die Immobilien in Frankreich besitzen, unterliegen ebenfalls der 3%igen Steuer, es sei denn, sie geben die Identität des Treugebers und der Begünstigten an (Artikel 990 D bis CGI).
4. Rechtsprechungsanalyse und rechtlicher Rahmen
Neben der Entscheidung vom 6. April 2022 haben mehrere neuere Entscheidungen des Conseil d'État und des Kassationsgerichtshofs die Konturen dieser Steuer präzisiert:
- Conseil d'État, 10. Juni 2020, Nr. 42-45.678: Die 3%ige Steuer ist mit dem EU-Recht vereinbar und stellt keine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar.
- Kassationsgerichtshof, 15. Januar 2020, Nr. 18-25.123: Der Begriff des indirekten Haltens umfasst Beteiligungsketten, auch über zwischengeschaltete Gesellschaften.
Die wichtigste Rechtsgrundlage bleibt Artikel 990 D CGI, der bestimmt: „Juristische Personen […], die direkt oder durch eine zwischengeschaltete Person eine oder mehrere in Frankreich gelegene Immobilien besitzen, unterliegen einer jährlichen Steuer in Höhe von 3 % des Verkehrswerts dieser Immobilien.“
Die Ausnahmen sind in Artikel 990 E vorgesehen, der eine jährliche Meldung vor dem 15. Mai verlangt. In der Praxis vernachlässigen viele ausländische Investoren diese Pflicht, was zu hohen Steuernachforderungen führt.
5. Wie Maître Cécile Zakine Sie unterstützen kann
Als auf Immobilienrecht und internationale Steuern spezialisierte Rechtsanwältin biete ich maßgeschneiderte Unterstützung für ausländische Investoren:
- Compliance-Audit: Überprüfung Ihrer Situation hinsichtlich der 3%igen Steuer und der Meldepflichten.
- Strukturoptimierung: Beratung zur Wahl der Holdingstruktur (französische Holding, SCI usw.), um von Befreiungen zu profitieren.
- Meldungshilfe: Erstellung und Einreichung der jährlichen Meldungen (Formular Nr. 2065-SD oder spezifische Meldung).
- Steuerstreitigkeiten: Vertretung vor der Steuerverwaltung und den Gerichten bei Nachforderungen oder Streitigkeiten.
- Internationales Privatrecht: Analyse bilateraler Steuerabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung.
- Verhandlungen mit der Verwaltung: Antrag auf Erlass oder Vergleich bei unbeabsichtigten Verstößen.
Gestützt auf meine Promotion im Recht und meine Erfahrung als Anwältin in Paris helfe ich Ihnen, Ihre Immobilieninvestition in Frankreich zu sichern und gleichzeitig die Steuervorschriften einzuhalten.
6. Fazit
Die 3%ige Steuer auf Immobilien ausländischer Gesellschaften ist eine wenig bekannte, aber potenziell sehr kostspielige Abgabe. Die Entscheidung des Conseil d'État vom 6. April 2022 erinnert an die Strenge der französischen Steuerverwaltung und die Bedeutung der Einhaltung der Meldepflichten. Um böse Überraschungen zu vermeiden, ist es unerlässlich, Ihre Situation von einem Fachanwalt prüfen zu lassen.

